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der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der letzten Novellierung der HOAI im Jahre 1996 aufgefordert, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten, Anreize für Kosten sparendes Bauen aufzunehmen und durch die Eröffnung von Verhandlungsspielräumen flexible Reaktionen auf die jeweiligen Marktbedingungen zu ermöglichen. Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die HOAI systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Seit 1996 sind die Honorarsätze nicht angepasst worden.
B. Lösung
Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt, um den Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie zu genügen. Die Honorarfestsetzung wird mit Hilfe des sog. Baukostenberechnungsmodells von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt. Grundlage der Honorarfestsetzung sind nunmehr die Baukosten, die auf Grund der Entwurfsplanung berechnet werden. Durch eine Bonus-Malus-Regelung werden neue Anreize zum kostensparenden und qualitätsbewussten Planen und Bauen geschaffen. Die Vorgabe verbindlicher Honorarsätze wird im Wesentlichen auf Planungsleistungen beschränkt. Beratungsleistungen können künftig frei vereinbart werden; unverbindliche Tabellenwerte bleiben aber als Orientierung erhalten. Durch den Wegfall verbindlicher Stundensätze wird mehr Vertragsfreiheit und wirtschaftlich vernünftiges und marktgerechtes Kalkulieren der Büros ermöglicht. Die Tafelwerte werden durchgängig um 10 % angehoben. Die Rechtsverordnung insgesamt wird strukturell vereinfacht, gestrafft und neu gegliedert.
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C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die jährlichen Mehrkosten belaufen sich insgesamt auf 290 Mio. Euro, davon 80 Mio. beim Bund, 35 Mio. bei den Bundesländern und 175 Mio. bei den Kommunen.
E. Sonstige Kosten
Für private Auftraggeber von Planungsleistungen kann sich aus der 10 %-igen Honoraranhebung eine Kostensteigerung ergeben. Auf Grund des (äußerst kontrovers eingeschätzten) rechtstatsächlichen Anwendungsgrades der HOAI im privaten Bereich kann die zu erwartende marktreale Steigerungsrate für privat beauftragte Planungsleistungen nicht angegeben werden. Auswirkungen auf das allgemeine Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung eingeführt oder abgeschafft.
Bundesrat Drucksache 395/09
30.04.09 Wi - A - Fz - U - Wo
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
-HOAI)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. April 2009 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) Vom ...
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Leistungen und Leistungsbilder § 4 Anrechenbare Kosten § 5 Honorarzonen § 6 Grundlagen des Honorars § 7 Honorarvereinbarung § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen § 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen § 11 Auftrag für mehrere Objekte § 12 Planausschnitte § 13 Interpolation § 14 Nebenkosten § 15 Zahlungen § 16 Umsatzsteuer
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung § 17 Anwendungsbereich § 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan § 19 Leistungsbild Bebauungsplan § 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen § 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen
Abschnitt 2 Landschaftsplanung § 22 Anwendungsbereich § 23 Leistungsbild Landschaftsplan § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan § 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen § 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen § 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen § 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten § 32 Besondere Grundlagen des Honorars § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten § 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten § 35 Leistungen im Bestand § 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Abschnitt 2 Freianlagen § 37 Besondere Grundlagen des Honorars § 38 Leistungsbild Freianlagen § 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § 40 Anwendungsbereich § 41 Besondere Grundlagen des Honorars § 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke § 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen § 44 Anwendungsbereich § 45 Besondere Grundlagen des Honorars § 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen § 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung § 48 Besondere Grundlagen des Honorars § 49 Leistungsbild Tragwerksplanung § 50 Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § 51 Anwendungsbereich § 52 Besondere Grundlagen des Honorars § 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung § 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift § 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen 1 bis 14:
Anlage 1 Beratungsleistungen Anlage 2 Besondere Leistungen gem. § 3 Absatz 3 Anlage 3 Objektlisten gem. § 5 Absatz 4 Satz 2
Anlage 4 Leistungen gemäß § 18 Absatz 1 – Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 5 Leistungen gemäß § 19 Absatz 1 – Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 6 Leistungen gemäß § 23 Absatz 1 – Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 7 Leistungen gemäß § 24 Absatz 1 – Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 8 Leistungen gemäß § 25 Absatz 1 – Leistungsbild
Landschaftsrahmenplan Anlage 9 Leistungen gemäß § 26 Absatz 1 – Leistungsbild
Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 10 Leistungen gemäß § 27 – Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 11 Leistungen gemäß § 33 - Leistungsbild Gebäude und raumbildende
Ausbauten und gem. § 38 Absatz 2 – Leistungsbild Freianlagen Anlage 12 Leistungen gemäß § 42 Absatz 1 – Leistungsbild Ingenieurbauwerke
und gemäß § 46 Absatz 2 – Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13 Leistungen gemäß § 49 Absatz 1 – Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 Leistungen gemäß § 53 Absatz 1 – Leistungsbild Technische
Ausrüstung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
*) zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e.V. unter www.din.de
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.
§ 6 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase
betragen.
(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung
(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs-oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs-oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 12 Planausschnitte
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.
§ 13 Interpolation
Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 14 Nebenkosten
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.
Drucksache 395/09 18
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 20 Absatz 1 - Flächennutzungsplan
| Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |
|---|---|---|---|---|---|
| Ansätze Verrech | von bis | von bis | von bis | von bis | von bis |
| nungseinheiten | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
| 5.000 | 1.041 1.169 | 1.169 1.305 | 1.305 1.434 | 1.434 1.570 | 1.570 1.698 |
| 10.000 | 2.087 2.345 | 2.345 2.604 | 2.604 2.869 | 2.869 3.127 | 3.127 3.386 |
| 20.000 | 3.335 3.751 | 3.751 4.168 | 4.168 4.589 | 4.589 5.005 | 5.005 5.422 |
| 40.000 | 5.838 6.569 | 6.569 7.301 | 7.301 8.026 | 8.026 8.757 | 8.757 9.488 |
| 60.000 | 7.924 8.914 | 8.914 9.904 | 9.904 10.889 | 10.889 11.878 | 11.878 12.868 |
| 80.000 | 9.786 11.012 | 11.012 12.233 | 12.233 13.459 | 13.459 14.680 | 14.680 15.905 |
| 100.000 | 11.389 12.812 | 12.812 14.241 | 14.241 15.663 | 15.663 17.092 | 17.092 18.515 |
| 150.000 | 15.005 16.884 | 16.884 18.757 | 18.757 20.635 | 20.635 22.508 | 22.508 24.387 |
| 200.000 | 18.065 20.326 | 20.326 22.581 | 22.581 24.842 | 24.842 27.097 | 27.097 29.358 |
| 250.000 | 20.843 23.448 | 23.448 26.057 | 26.057 28.661 | 28.661 31.271 | 31.271 33.875 |
| 300.000 | 23.762 26.732 | 26.732 29.701 | 29.701 32.671 | 32.671 35.641 | 35.641 38.610 |
| 350.000 | 26.749 30.095 | 30.095 33.436 | 33.436 36.782 | 36.782 40.124 | 40.124 43.470 |
| 400.000 | 28.903 32.514 | 32.514 36.124 | 36.124 39.741 | 39.741 43.351 | 43.351 46.962 |
| 450.000 | 30.635 34.465 | 34.465 38.295 | 38.295 42.131 | 42.131 45.961 | 45.961 49.792 |
| 500.000 | 32.648 36.731 | 36.731 40.814 | 40.814 44.892 | 44.892 48.975 | 48.975 53.059 |
| 600.000 | 35.849 40.332 | 40.332 44.814 | 44.814 49.291 | 49.291 53.774 | 53.774 58.256 |
| 700.000 | 37.936 42.677 | 42.677 47.418 | 47.418 52.164 | 52.164 56.906 | 56.906 61.647 |
| 800.000 | 40.022 45.022 | 45.022 50.021 | 50.021 55.028 | 55.028 60.027 | 60.027 65.028 |
| 900.000 | 41.264 46.422 | 46.422 51.586 | 51.586 56.742 | 56.742 61.906 | 61.906 67.063 |
| 1.000.000 | 43.076 48.458 | 48.458 53.846 | 53.846 59.228 | 59.228 64.616 | 64.616 69.999 |
| 1.500.000 | 47.935 53.925 | 53.925 59.920 | 59.920 65.910 | 65.910 71.906 | 71.906 77.895 |
| 2.000.000 | 50.021 56.276 | 56.276 62.530 | 62.530 68.779 | 68.779 75.032 | 75.032 81.287 |
| 3.000.000 | 54.189 60.961 | 60.961 67.738 | 67.738 74.510 | 74.510 81.287 | 81.287 88.058 |
(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
21 Drucksache 395/09
Honorartafel zu § 21 Absatz 1 - Bebauungsplan
| Fläche in Hektar | von bis Honorarzone I Euro | von bis Honorarzone II Euro | von bis Honorarzone III Euro | von bis Honorarzone IV Euro | von bis Honorarzone V Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,5 | 472 1.592 | 1.592 3.516 | 3.516 5.438 | 5.438 7.362 | 7.362 8.481 |
| 1 | 954 2.907 | 2.907 6.266 | 6.266 9.628 | 9.628 12.987 | 12.987 14.944 |
| 2 | 1.895 5.068 | 5.068 10.512 | 10.512 15.950 | 15.950 21.395 | 21.395 24.566 |
| 3 | 2.840 7.036 | 7.036 14.230 | 14.230 21.428 | 21.428 28.622 | 28.622 32.817 |
| 4 | 3.791 8.813 | 8.813 17.419 | 17.419 26.023 | 26.023 34.628 | 34.628 39.651 |
| 5 | 4.736 10.579 | 10.579 20.602 | 20.602 30.624 | 30.624 40.646 | 40.646 46.489 |
| 6 | 5.686 12.120 | 12.120 23.155 | 23.155 34.189 | 34.189 45.224 | 45.224 51.658 |
| 7 | 6.524 13.464 | 13.464 25.359 | 25.359 37.260 | 37.260 49.156 | 49.156 56.096 |
| 8 | 7.149 14.645 | 14.645 27.502 | 27.502 40.359 | 40.359 53.216 | 53.216 60.713 |
| 9 | 7.778 15.787 | 15.787 29.516 | 29.516 43.239 | 43.239 56.968 | 56.968 64.977 |
| 10 | 8.403 16.918 | 16.918 31.518 | 31.518 46.124 | 46.124 60.724 | 60.724 69.240 |
| 11 | 9.021 18.009 | 18.009 33.414 | 33.414 48.818 | 48.818 64.222 | 64.222 73.211 |
| 12 | 9.651 19.021 | 19.021 35.083 | 35.083 51.152 | 51.152 67.214 | 67.214 76.585 |
| 13 | 10.281 20.033 | 20.033 36.754 | 36.754 53.481 | 53.481 70.201 | 70.201 79.954 |
| 14 | 10.832 21.108 | 21.108 38.722 | 38.722 56.338 | 56.338 73.953 | 73.953 84.228 |
| 15 | 11.350 22.210 | 22.210 40.832 | 40.832 59.459 | 59.459 78.081 | 78.081 88.942 |
| 16 | 11.872 23.323 | 23.323 42.952 | 42.952 62.575 | 62.575 82.203 | 82.203 93.654 |
| 17 | 12.396 24.432 | 24.432 45.062 | 45.062 65.685 | 65.685 86.315 | 86.315 98.351 |
| 18 | 12.918 25.540 | 25.540 47.176 | 47.176 68.813 | 68.813 90.449 | 90.449 103.069 |
| 19 | 13.442 26.648 | 26.648 49.286 | 49.286 71.928 | 71.928 94.566 | 94.566 107.771 |
| 20 | 13.959 27.755 | 27.755 51.400 | 51.400 75.044 | 75.044 98.688 | 98.688 112.484 |
| 21 | 14.483 28.807 | 28.807 53.368 | 53.368 77.935 | 77.935 102.496 | 102.496 116.820 |
| 22 | 15.005 29.871 | 29.871 55.353 | 55.353 80.831 | 80.831 106.315 | 106.315 121.179 |
| 23 | 15.511 30.917 | 30.917 57.322 | 57.322 83.733 | 83.733 110.139 | 110.139 125.544 |
| 24 | 16.035 31.974 | 31.974 59.302 | 59.302 86.624 | 86.624 113.952 | 113.952 129.891 |
| 25 | 16.569 33.042 | 33.042 61.287 | 61.287 89.526 | 89.526 117.772 | 117.772 134.244 |
| 30 | 18.796 38.133 | 38.133 71.287 | 71.287 104.436 | 104.436 137.590 | 137.590 156.927 |
| 35 | 20.821 43.031 | 43.031 81.106 | 81.106 119.188 | 119.188 157.264 | 157.264 179.474 |
| 40 | 22.862 47.777 | 47.777 90.494 | 90.494 133.216 | 133.216 175.931 | 175.931 200.846 |
| 45 | 24.899 52.271 | 52.271 99.195 | 99.195 146.112 | 146.112 193.035 | 193.035 220.407 |
| 50 | 26.940 56.602 | 56.602 107.450 | 107.450 158.293 | 158.293 209.142 | 209.142 238.805 |
| 60 | 30.124 64.099 | 64.099 122.343 | 122.343 180.583 | 180.583 238.827 | 238.827 272.802 |
| 70 | 32.896 70.634 | 70.634 135.324 | 135.324 200.014 | 200.014 264.704 | 264.704 302.442 |
| 80 | 35.618 77.131 | 77.131 148.288 | 148.288 219.446 | 219.446 290.604 | 290.604 332.115 |
| 90 | 38.200 83.648 | 83.648 161.561 | 161.561 239.468 | 239.468 317.380 | 317.380 362.830 |
| 100 | 40.736 90.454 | 90.454 175.689 | 175.689 260.924 | 260.924 346.159 | 346.159 395.877 |
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:
(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
25 Drucksache 395/09
§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 28 Absatz 1 - Landschaftsplan
| Fläche in Hektar | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II | von bis Euro Honorarzone III |
|---|---|---|---|
| 1.000 | 12.632 15.157 | 15.157 17.688 | 17.688 20.214 |
| 1.300 | 15.321 18.385 | 18.385 21.451 | 21.451 24.516 |
| 1.600 | 18.257 21.907 | 21.907 25.551 | 25.551 29.201 |
| 1.900 | 20.765 24.921 | 24.921 29.072 | 29.072 33.228 |
| 2.200 | 23.104 27.728 | 27.728 32.344 | 32.344 36.968 |
| 2.500 | 25.264 30.315 | 30.315 35.371 | 35.371 40.422 |
| 3.000 | 28.593 34.313 | 34.313 40.028 | 40.028 45.747 |
| 3.500 | 31.782 38.138 | 38.138 44.493 | 44.493 50.849 |
| 4.000 | 34.836 41.804 | 41.804 48.773 | 48.773 55.741 |
| 4.500 | 37.761 45.315 | 45.315 52.862 | 52.862 60.415 |
| 5.000 | 40.550 48.661 | 48.661 56.766 | 56.766 64.876 |
| 5.500 | 43.194 51.833 | 51.833 60.471 | 60.471 69.111 |
| 6.000 | 45.714 54.858 | 54.858 63.998 | 63.998 73.143 |
| 6.500 | 48.099 57.721 | 57.721 67.339 | 67.339 76.962 |
| 7.000 | 50.354 60.421 | 60.421 70.488 | 70.488 80.555 |
| 7.500 | 52.507 63.008 | 63.008 73.509 | 73.509 84.009 |
| 8.000 | 54.572 65.489 | 65.489 76.399 | 76.399 87.316 |
| 8.500 | 56.551 67.861 | 67.861 79.173 | 79.173 90.483 |
| 9.000 | 58.441 70.128 | 70.128 81.810 | 81.810 93.497 |
| 9.500 | 60.235 72.282 | 72.282 84.329 | 84.329 96.377 |
| 10.000 | 61.945 74.335 | 74.335 86.720 | 86.720 99.110 |
| 11.000 | 65.179 78.216 | 78.216 91.253 | 91.253 104.290 |
| 12.000 | 68.334 81.995 | 81.995 95.663 | 95.663 109.324 |
| 13.000 | 71.382 85.663 | 85.663 99.936 | 99.936 114.216 |
| 14.000 | 74.352 89.222 | 89.222 104.093 | 104.093 118.963 |
| 15.000 | 77.226 92.671 | 92.671 108.120 | 108.120 123.564 |
(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan
| Ansätze Verrechnungseinheiten | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II |
|---|---|---|
| 1.500 | 1.895 2.368 | 2.368 2.840 |
| 5.000 | 6.316 7.897 | 7.897 9.477 |
| 10.000 | 10.483 13.110 | 13.110 15.731 |
| 20.000 | 17.435 21.794 | 21.794 26.147 |
| 40.000 | 28.295 35.371 | 35.371 42.440 |
| 60.000 | 35.618 44.527 | 44.527 53.430 |
| 80.000 | 42.440 53.053 | 53.053 63.666 |
| 100.000 | 48.003 60.005 | 60.005 72.002 |
| 150.000 | 66.321 82.900 | 82.900 99.475 |
| 200.000 | 83.368 104.211 | 104.211 125.055 |
| 250.000 | 101.056 126.320 | 126.320 151.578 |
| 300.000 | 117.473 146.848 | 146.848 176.218 |
| 350.000 | 132.630 165.791 | 165.791 198.950 |
| 400.000 | 146.528 183.163 | 183.163 219.794 |
| 450.000 | 159.159 198.950 | 198.950 238.736 |
| 500.000 | 170.526 213.164 | 213.164 255.795 |
| 600.000 | 193.265 241.582 | 241.582 289.900 |
| 700.000 | 216.640 270.795 | 270.795 324.950 |
| 800.000 | 242.527 303.162 | 303.162 363.791 |
| 900.000 | 267.161 333.955 | 333.955 400.742 |
| 1.000.000 | 290.530 363.161 | 363.161 435.793 |
(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 30 Absatz 1 -Landschaftsrahmenplan
| Fläche in Hektar | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II |
|---|---|---|
| 5.000 | 32.402 40.500 | 40.500 48.599 |
| 6.000 | 37.249 46.563 | 46.563 55.877 |
| 7.000 | 41.822 52.278 | 52.278 62.732 |
| 8.000 | 46.130 57.665 | 57.665 69.194 |
| 9.000 | 50.021 62.530 | 62.530 75.032 |
| 10.000 | 53.526 66.911 | 66.911 80.297 |
| 12.000 | 60.005 75.005 | 75.005 89.999 |
| 14.000 | 65.696 82.125 | 82.125 98.548 |
| 16.000 | 71.140 88.930 | 88.930 106.714 |
| 18.000 | 76.168 95.213 | 95.213 114.256 |
| 20.000 | 81.534 101.922 | 101.922 122.305 |
| 25.000 | 94.897 118.626 | 118.626 142.349 |
| 30.000 | 106.106 132.636 | 132.636 159.159 |
| 35.000 | 115.611 144.520 | 144.520 173.423 |
| 40.000 | 123.789 154.739 | 154.739 185.683 |
| 45.000 | 130.419 163.029 | 163.029 195.633 |
| 50.000 | 138.002 172.505 | 172.505 207.005 |
| 60.000 | 151.894 189.868 | 189.868 227.842 |
| 70.000 | 164.463 205.582 | 205.582 246.695 |
| 80.000 | 174.317 217.899 | 217.899 261.476 |
| 90.000 100.000 | 184.171 230.216 194.531 243.163 | 230.216 276.255 243.163 291.789 |
29 Drucksache 395/09
§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 31 Absatz 1 - Pflege und Entwicklungsplan
| Fläche in ha | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II | von bis Euro Honorarzone III |
|---|---|---|---|
| 5 | 2.576 5.146 | 5.146 7.722 | 7.722 10.293 |
| 10 | 3.240 6.474 | 6.474 9.702 | 9.702 12.936 |
| 15 | 3.713 7.424 | 7.424 11.136 | 11.136 14.848 |
| 20 | 4.083 8.161 | 8.161 12.239 | 12.239 16.316 |
| 30 | 4.736 9.477 | 9.477 14.224 | 14.224 18.965 |
| 40 | 5.326 10.658 | 10.658 15.984 | 15.984 21.316 |
| 50 | 5.843 11.688 | 11.688 17.525 | 17.525 23.368 |
| 75 | 6.940 13.886 | 13.886 20.837 | 20.837 27.784 |
| 100 | 7.868 15.731 | 15.731 23.599 | 23.599 31.462 |
| 150 | 9.342 18.673 | 18.673 28.008 | 28.008 37.340 |
| 200 | 10.432 20.871 | 20.871 31.310 | 31.310 41.748 |
| 300 | 11.906 23.813 | 23.813 35.719 | 35.719 47.626 |
| 400 | 13.009 26.017 | 26.017 39.032 | 39.032 52.041 |
| 500 | 13.897 27.789 | 27.789 41.676 | 41.676 55.568 |
| 1.000 | 17.570 35.134 | 35.134 52.704 | 52.704 70.269 |
| 2.500 5.000 10.000 | 26.389 52.773 37.412 74.824 52.114 104.222 | 52.773 79.160 74.824 112.231 104.222 156.336 | 79.160 105.544 112.231 149.643 156.336 208.445 |
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
Teil 3: Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
33 Drucksache 395/09
Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten
| Kosten in Euro Anrechenbare | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II | von bis Euro Honorarzone III | von bis Euro Honorarzone IV | von bis Honorarzone V Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.565 | 2.182 2.654 | 2.654 3.290 | 3.290 4.241 | 4.241 4.876 | 4.876 5.348 |
| 30.000 | 2.558 3.109 | 3.109 3.847 | 3.847 4.948 | 4.948 5.686 | 5.686 6.237 |
| 35.000 | 2.991 3.629 | 3.629 4.483 | 4.483 5.760 | 5.760 6.613 | 6.613 7.252 |
| 40.000 | 3.411 4.138 | 4.138 5.112 | 5.112 6.565 | 6.565 7.538 | 7.538 8.264 |
| 45.000 | 3.843 4.657 | 4.657 5.743 | 5.743 7.372 | 7.372 8.458 | 8.458 9.272 |
| 50.000 | 4.269 5.167 | 5.167 6.358 | 6.358 8.154 | 8.154 9.346 | 9.346 10.243 |
| 100.000 | 8.531 10.206 | 10.206 12.442 | 12.442 15.796 | 15.796 18.032 | 18.032 19.708 |
| 150.000 | 12.799 15.128 | 15.128 18.236 | 18.236 22.900 | 22.900 26.008 | 26.008 28.337 |
| 200.000 | 17.061 19.927 | 19.927 23.745 | 23.745 29.471 | 29.471 33.289 | 33.289 36.155 |
| 250.000 | 21.324 24.622 | 24.622 29.018 | 29.018 35.610 | 35.610 40.006 | 40.006 43.305 |
| 300.000 | 24.732 28.581 | 28.581 33.715 | 33.715 41.407 | 41.407 46.540 | 46.540 50.389 |
| 350.000 | 27.566 32.044 | 32.044 38.017 | 38.017 46.970 | 46.970 52.944 | 52.944 57.421 |
| 400.000 | 29.999 35.114 | 35.114 41.940 | 41.940 52.175 | 52.175 59.001 | 59.001 64.116 |
| 450.000 | 32.058 37.820 | 37.820 45.498 | 45.498 57.024 | 57.024 64.702 | 64.702 70.465 |
| 500.000 | 33.738 40.137 | 40.137 48.667 | 48.667 61.464 | 61.464 69.994 | 69.994 76.392 |
| 1.000.000 | 60.822 72.089 | 72.089 87.112 | 87.112 109.650 | 109.650 124.674 | 124.674 135.940 |
| 1.500.000 | 88.184 104.284 | 104.284 125.749 | 125.749 157.951 | 157.951 179.416 | 179.416 195.516 |
| 2.000.000 | 115.506 136.436 | 136.436 164.341 | 164.341 206.201 | 206.201 234.105 | 234.105 255.036 |
| 2.500.000 | 142.830 168.598 | 168.598 202.953 | 202.953 254.487 | 254.487 288.842 | 288.842 314.607 |
| 3.000.000 | 171.226 200.401 | 200.401 239.295 | 239.295 297.639 | 297.639 336.534 | 336.534 365.708 |
| 3.500.000 | 199.766 232.158 | 232.158 275.353 | 275.353 340.143 | 340.143 383.337 | 383.337 415.731 |
| 4.000.000 | 228.305 263.920 | 263.920 311.411 | 311.411 382.642 | 382.642 430.133 | 430.133 465.748 |
| 4.500.000 | 256.840 295.678 | 295.678 347.465 | 347.465 425.145 | 425.145 476.931 | 476.931 515.769 |
| 5.000.000 | 285.379 327.439 | 327.439 383.522 | 383.522 467.649 | 467.649 523.731 | 523.731 565.792 |
| 10.000.000 | 570.757 648.805 | 648.805 752.869 | 752.869 908.967 | 908.967 1.013.031 | 1.013.031 1.091.079 |
| 15.000.000 | 856.136 964.745 | 964.745 1.109.559 | 1.109.559 1.326.782 | 1.326.782 1.471.595 | 1.471.595 1.580.205 |
| 20.000.000 | 1.141.514 1.275.044 | 1.275.044 1.453.088 | 1.453.088 1.720.148 | 1.720.148 1.898.192 | 1.898.192 2.031.722 |
| 25.000.000 | 1.426.893 1.586.268 | 1.586.268 1.798.766 | 1.798.766 2.117.513 | 2.117.513 2.330.011 | 2.330.011 2.489.383 |
| 25.564.594 | 1.459.117 1.621.426 | 1.621.426 1.837.835 | 1.837.835 2.162.447 | 2.162.447 2.378.856 | 2.378.856 2.541.160 |
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummern 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummern 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 35 Leistungen im Bestand
§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Abschnitt 2 Freianlagen
§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:
37 Drucksache 395/09
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 39 Absatz 1 - Freianlagen
| Anrechenbare Kosten Euro | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II | von bis Euro Honorarzone III | von bis Honorarzone IV Euro | von bis Honorarzone V Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 20.452 | 2.616 3.205 | 3.205 3.988 | 3.988 5.163 | 5.163 5.944 | 5.944 6.535 |
| 25.000 | 3.186 3.902 | 3.902 4.853 | 4.853 6.279 | 6.279 7.230 | 7.230 7.946 |
| 30.000 | 3.798 4.651 | 4.651 5.785 | 5.785 7.486 | 7.486 8.620 | 8.620 9.468 |
| 35.000 | 4.409 5.394 | 5.394 6.710 | 6.710 8.676 | 8.676 9.991 | 9.991 10.977 |
| 40.000 | 5.015 6.133 | 6.133 7.624 | 7.624 9.855 | 9.855 11.348 | 11.348 12.465 |
| 45.000 | 5.610 6.861 | 6.861 8.524 | 8.524 11.019 | 11.019 12.682 | 12.682 13.932 |
| 50.000 | 6.200 7.578 | 7.578 9.412 | 9.412 12.162 | 12.162 13.995 | 13.995 15.373 |
| 100.000 | 11.730 14.276 | 14.276 17.665 | 17.665 22.756 | 22.756 26.145 | 26.145 28.690 |
| 150.000 | 16.590 20.103 | 20.103 24.785 | 24.785 31.810 | 31.810 36.491 | 36.491 40.004 |
| 200.000 | 20.814 25.089 | 25.089 30.781 | 30.781 39.329 | 39.329 45.022 | 45.022 49.297 |
| 250.000 | 24.364 29.196 | 29.196 35.638 | 35.638 45.308 | 45.308 51.750 | 51.750 56.582 |
| 300.000 | 29.051 34.471 | 34.471 41.693 | 41.693 52.534 | 52.534 59.755 | 59.755 65.175 |
| 350.000 | 33.897 39.806 | 39.806 47.685 | 47.685 59.505 | 59.505 67.384 | 67.384 73.293 |
| 400.000 | 38.737 45.026 | 45.026 53.411 | 53.411 65.990 | 65.990 74.373 | 74.373 80.663 |
| 450.000 | 43.581 50.122 | 50.122 58.839 | 58.839 71.915 | 71.915 80.633 | 80.633 87.173 |
| 500.000 | 48.418 55.091 | 55.091 63.989 | 63.989 77.340 | 77.340 86.238 | 86.238 92.912 |
| 1.000.000 | 96.839 107.026 | 107.026 120.607 | 120.607 140.982 | 140.982 154.563 | 154.563 164.750 |
| 1.500.000 | 145.255 159.689 | 159.689 178.937 | 178.937 207.811 | 207.811 227.058 | 227.058 241.492 |
| 1.533.876 | 148.535 163.260 | 163.260 182.894 | 182.894 212.347 | 212.347 231.982 | 231.982 246.706 |
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
§ 40 Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
Drucksache 395/09 40
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:
Honorartabelle zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)
| Euro Anrechenbare Kosten | von bis Honorarzone I Euro | von bis Honorarzone II Euro | von bis Honorarzone III Euro | von bis Euro Honorarzone IV | von bis Euro Honorarzone V |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.565 | 2.616 3.290 | 3.290 3.959 | 3.959 4.634 | 4.634 5.303 | 5.303 5.979 |
| 30.000 | 2.981 3.735 | 3.735 4.487 | 4.487 5.244 | 5.244 5.996 | 5.996 6.750 |
| 35.000 | 3.375 4.215 | 4.215 5.061 | 5.061 5.904 | 5.904 6.749 | 6.749 7.590 |
| 40.000 | 3.751 4.681 | 4.681 5.610 | 5.610 6.534 | 6.534 7.465 | 7.465 8.393 |
| 45.000 | 4.125 5.134 | 5.134 6.146 | 6.146 7.152 | 7.152 8.165 | 8.165 9.173 |
| 50.000 | 4.495 5.585 | 5.585 6.675 | 6.675 7.759 | 7.759 8.851 | 8.851 9.940 |
| 75.000 | 6.233 7.687 | 7.687 9.141 | 9.141 10.591 | 10.591 12.045 | 12.045 13.499 |
| 100.000 | 7.863 9.649 | 9.649 11.436 | 11.436 13.218 | 13.218 15.004 | 15.004 16.790 |
| 150.000 | 10.902 13.286 | 13.286 15.671 | 15.671 18.053 | 18.053 20.437 | 20.437 22.821 |
| 200.000 | 13.753 16.680 | 16.680 19.606 | 19.606 22.528 | 22.528 25.454 | 25.454 28.381 |
| 250.000 | 16.467 19.892 | 19.892 23.322 | 23.322 26.748 | 26.748 30.177 | 30.177 33.603 |
| 300.000 | 19.070 22.970 | 22.970 26.877 | 26.877 30.778 | 30.778 34.684 | 34.684 38.586 |
| 350.000 | 21.593 25.948 | 25.948 30.304 | 30.304 34.654 | 34.654 39.010 | 39.010 43.365 |
| 400.000 | 24.056 28.839 | 28.839 33.626 | 33.626 38.408 | 38.408 43.196 | 43.196 47.979 |
| 450.000 | 26.451 31.653 | 31.653 36.856 | 36.856 42.052 | 42.052 47.255 | 47.255 52.457 |
| 500.000 | 28.793 34.399 | 34.399 40.002 | 40.002 45.607 | 45.607 51.209 | 51.209 56.816 |
| 750.000 | 39.906 47.363 | 47.363 54.819 | 54.819 62.275 | 62.275 69.732 | 69.732 77.188 |
| 1.000.000 | 50.338 59.468 | 59.468 68.603 | 68.603 77.733 | 77.733 86.868 | 86.868 95.998 |
| 1.500.000 | 69.798 81.930 | 81.930 94.062 | 94.062 106.198 | 106.198 118.330 | 118.330 130.462 |
| 2.000.000 | 88.043 102.884 | 102.884 117.725 | 117.725 132.572 | 132.572 147.413 | 147.413 162.254 |
| 2.500.000 | 105.403 122.755 | 122.755 140.099 | 140.099 157.451 | 157.451 174.797 | 174.797 192.147 |
| 3.000.000 | 122.104 141.804 | 141.804 161.504 | 161.504 181.210 | 181.210 200.910 | 200.910 220.611 |
| 3.500.000 | 138.269 160.202 | 160.202 182.135 | 182.135 204.063 | 204.063 225.996 | 225.996 247.929 |
| 4.000.000 | 154.001 178.067 | 178.067 202.128 | 202.128 226.193 | 226.193 250.254 | 250.254 274.320 |
| 4.500.000 | 169.349 195.466 | 195.466 221.580 | 221.580 247.691 | 247.691 273.807 | 273.807 299.922 |
| 5.000.000 | 184.370 212.464 | 212.464 240.558 | 240.558 268.655 | 268.655 296.748 | 296.748 324.842 |
| 7.500.000 | 255.540 292.695 | 292.695 329.850 | 329.850 367.006 | 367.006 404.161 | 404.161 441.316 |
| 10.000.000 | 322.325 367.629 | 367.629 412.932 | 412.932 458.236 | 458.236 503.540 | 503.540 548.844 |
| 15.000.000 | 446.895 506.699 | 506.699 566.498 | 566.498 626.302 | 626.302 686.100 | 686.100 745.903 |
| 20.000.000 | 563.691 636.474 | 636.474 709.258 | 709.258 782.047 | 782.047 854.831 | 854.831 927.615 |
| 25.000.000 25.564.594 | 674.891 759.620 687.391 773.458 | 759.620 844.344 773.458 859.520 | 844.344 929.073 859.520 945.588 | 929.073 1.013.797 945.588 1.031.649 | 1.013.797 1.098.526 1.031.649 1.117.717 |
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
§ 44 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen umfassen:
§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars
(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:
§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:
Drucksache 395/09 44
Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)
| Euro Kosten Anrechenbare | von bis Euro Honorarzone I | von bis Euro Honorarzone II | von bis Euro Honorarzone III | von bis Euro Honorarzone IV | von bis Euro Honorarzone V |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.565 | 2.874 3.610 | 3.610 4.347 | 4.347 5.090 | 5.090 5.827 | 5.827 6.564 |
| 30.000 | 3.269 4.094 | 4.094 4.918 | 4.918 5.744 | 5.744 6.568 | 6.568 7.393 |
| 35.000 | 3.700 4.624 | 4.624 5.543 | 5.543 6.467 | 6.467 7.385 | 7.385 8.309 |
| 40.000 | 4.111 5.124 | 5.124 6.141 | 6.141 7.154 | 7.154 8.172 | 8.172 9.185 |
| 45.000 | 4.518 5.619 | 5.619 6.727 | 6.727 7.828 | 7.828 8.934 | 8.934 10.035 |
| 50.000 | 4.912 6.101 | 6.101 7.292 | 7.292 8.481 | 8.481 9.671 | 9.671 10.861 |
| 75.000 | 6.775 8.357 | 8.357 9.940 | 9.940 11.527 | 11.527 13.109 | 13.109 14.691 |
| 100.000 | 8.516 10.452 | 10.452 12.389 | 12.389 14.321 | 14.321 16.258 | 16.258 18.195 |
| 150.000 | 11.718 14.280 | 14.280 16.837 | 16.837 19.399 | 19.399 21.955 | 21.955 24.517 |
| 200.000 | 14.642 17.758 | 17.758 20.875 | 20.875 23.997 | 23.997 27.113 | 27.113 30.230 |
| 250.000 | 17.381 21.002 | 21.002 24.625 | 24.625 28.241 | 28.241 31.864 | 31.864 35.485 |
| 300.000 | 19.962 24.045 | 24.045 28.133 | 28.133 32.216 | 32.216 36.303 | 36.303 40.387 |
| 350.000 | 22.410 26.927 | 26.927 31.444 | 31.444 35.955 | 35.955 40.471 | 40.471 44.987 |
| 400.000 | 24.735 29.657 | 29.657 34.579 | 34.579 39.494 | 39.494 44.417 | 44.417 49.338 |
| 450.000 | 26.954 32.254 | 32.254 37.555 | 37.555 42.855 | 42.855 48.156 | 48.156 53.457 |
| 500.000 | 29.084 34.746 | 34.746 40.407 | 40.407 46.065 | 46.065 51.725 | 51.725 57.387 |
| 750.000 | 38.446 45.634 | 45.634 52.814 | 52.814 60.001 | 60.001 67.181 | 67.181 74.368 |
| 1.000.000 | 46.193 54.575 | 54.575 62.955 | 62.955 71.332 | 71.332 79.713 | 79.713 88.094 |
| 1.500.000 | 63.820 74.911 | 74.911 86.004 | 86.004 97.100 | 97.100 108.192 | 108.192 119.283 |
| 2.000.000 | 80.496 94.064 | 94.064 107.633 | 107.633 121.207 | 121.207 134.775 | 134.775 148.344 |
| 2.500.000 | 96.370 112.231 | 112.231 128.093 | 128.093 143.956 | 143.956 159.818 | 159.818 175.680 |
| 3.000.000 | 111.639 129.652 | 129.652 147.663 | 147.663 165.675 | 165.675 183.687 | 183.687 201.699 |
| 3.500.000 | 126.423 146.474 | 146.474 166.525 | 166.525 186.575 | 186.575 206.626 | 206.626 226.677 |
| 4.000.000 | 140.808 162.808 | 162.808 184.809 | 184.809 206.806 | 206.806 228.806 | 228.806 250.807 |
| 4.500.000 | 154.832 178.710 | 178.710 202.588 | 202.588 226.461 | 226.461 250.339 | 250.339 274.218 |
| 5.000.000 | 168.563 194.249 | 194.249 219.935 | 219.935 245.623 | 245.623 271.310 | 271.310 296.996 |
| 7.500.000 | 233.640 267.609 | 267.609 301.577 | 301.577 335.551 | 335.551 369.519 | 369.519 403.487 |
| 10.000.000 | 294.697 336.115 | 336.115 377.533 | 377.533 418.957 | 418.957 460.375 | 460.375 501.794 |
| 15.000.000 | 408.590 463.264 | 463.264 517.937 | 517.937 572.617 | 572.617 627.292 | 627.292 681.965 |
| 20.000.000 | 515.368 581.913 | 581.913 648.458 | 648.458 715.009 | 715.009 781.553 | 781.553 848.098 |
| 25.000.000 25.564.594 | 617.043 694.507 628.472 707.160 | 694.507 771.967 707.160 785.843 | 771.967 849.433 785.843 864.531 | 849.433 926.893 864.531 943.214 | 926.893 1.004.357 943.214 1.021.902 |
(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars
(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:
§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Drucksache 395/09 48
Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerksplanung
| Anrechenbare Kosten Euro | von bis Honorarzone I Euro | von bis Euro Honorarzone II | von bis Euro Honorarzone III | von bis Euro Honorarzone IV | von bis Euro Honorarzone V |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.226 | 1.119 1.305 | 1.305 1.760 | 1.760 2.306 | 2.306 2.768 | 2.768 2.947 |
| 15.000 | 1.539 1.783 | 1.783 2.385 | 2.385 3.110 | 3.110 3.713 | 3.713 3.956 |
| 20.000 | 1.948 2.247 | 2.247 2.999 | 2.999 3.894 | 3.894 4.646 | 4.646 4.945 |
| 25.000 | 2.335 2.690 | 2.690 3.574 | 3.574 4.635 | 4.635 5.521 | 5.521 5.874 |
| 30.000 | 2.716 3.120 | 3.120 4.132 | 4.132 5.348 | 5.348 6.360 | 6.360 6.764 |
| 35.000 | 3.086 3.539 | 3.539 4.673 | 4.673 6.029 | 6.029 7.163 | 7.163 7.616 |
| 40.000 | 3.435 3.938 | 3.938 5.189 | 5.189 6.697 | 6.697 7.946 | 7.946 8.449 |
| 45.000 | 3.792 4.340 | 4.340 5.705 | 5.705 7.344 | 7.344 8.710 | 8.710 9.258 |
| 50.000 | 4.132 4.723 | 4.723 6.200 | 6.200 7.970 | 7.970 9.447 | 9.447 10.039 |
| 75.000 | 5.762 6.557 | 6.557 8.547 | 8.547 10.935 | 10.935 12.925 | 12.925 13.721 |
| 100.000 | 7.292 8.276 | 8.276 10.737 | 10.737 13.695 | 13.695 16.155 | 16.155 17.139 |
| 150.000 | 10.166 11.493 | 11.493 14.809 | 14.809 18.795 | 18.795 22.111 | 22.111 23.439 |
| 200.000 | 12.872 14.515 | 14.515 18.612 | 18.612 23.533 | 23.533 27.631 | 27.631 29.273 |
| 250.000 | 15.452 17.388 | 17.388 22.221 | 22.221 28.017 | 28.017 32.849 | 32.849 34.785 |
| 300.000 | 17.952 20.165 | 20.165 25.691 | 25.691 32.316 | 32.316 37.841 | 37.841 40.054 |
| 350.000 | 20.368 22.846 | 22.846 29.030 | 29.030 36.457 | 36.457 42.647 | 42.647 45.120 |
| 400.000 | 22.729 25.457 | 25.457 32.283 | 32.283 40.470 | 40.470 47.297 | 47.297 50.024 |
| 450.000 | 25.038 28.014 | 28.014 35.450 | 35.450 44.377 | 44.377 51.813 | 51.813 54.789 |
| 500.000 | 27.298 30.512 | 30.512 38.548 | 38.548 48.192 | 48.192 56.224 | 56.224 59.439 |
| 750.000 | 38.041 42.364 | 42.364 53.167 | 53.167 66.138 | 66.138 76.940 | 76.940 81.264 |
| 1.000.000 | 48.166 53.503 | 53.503 66.836 | 66.836 82.834 | 82.834 96.173 | 96.173 101.504 |
| 1.500.000 | 67.164 74.329 | 74.329 92.237 | 92.237 113.733 | 113.733 131.643 | 131.643 138.807 |
| 2.000.000 | 85.039 93.876 | 93.876 115.959 | 115.959 142.467 | 142.467 164.555 | 164.555 173.386 |
| 2.500.000 | 102.126 112.520 | 112.520 138.494 | 138.494 169.668 | 169.668 195.644 | 195.644 206.037 |
| 3.000.000 | 118.606 130.468 | 130.468 160.118 | 160.118 195.700 | 195.700 225.352 | 225.352 237.212 |
| 3.500.000 | 134.591 147.857 | 147.857 181.013 | 181.013 220.805 | 220.805 253.966 | 253.966 267.227 |
| 4.000.000 | 150.174 164.787 | 164.787 201.308 | 201.308 245.143 | 245.143 281.665 | 281.665 296.276 |
| 4.500.000 | 165.403 181.315 | 181.315 221.086 | 221.086 268.819 | 268.819 308.594 | 308.594 324.502 |
| 5.000.000 | 180.330 197.500 | 197.500 240.424 | 240.424 291.932 | 291.932 334.859 | 334.859 352.028 |
| 7.500.000 | 251.338 274.330 | 274.330 331.806 | 331.806 400.777 | 400.777 458.253 | 458.253 481.246 |
| 10.000.000 15.000.000 15.338.756 | 318.266 346.554 443.713 481.549 452.187 490.667 | 346.554 417.271 481.549 576.137 490.667 586.864 | 417.271 502.132 576.137 689.642 586.864 702.301 | 502.132 572.849 689.642 784.230 702.301 798.498 | 572.849 601.137 784.230 822.066 798.498 836.978 |
(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise
aussteifenden Wände, d) ausgesteifte Skelettbauten, e) ebene Pfahlrostgründungen, f) einfache Gewölbe, g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
Stabilitätsuntersuchungen, h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, i) einfache verankerte Stützwände;
4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten
und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis
schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, b) vielfach statisch unbestimmte Systeme, c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke, d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der
Theorie II. Ordnung erfordern, f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige
Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die
Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,
schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere
Gründungsverfahren, Unterfahrungen, l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für
Ingenieurbauwerke, q) schwierige, verankerte Stützwände, r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
(Ingenieurmauerwerk),
5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere
Maßnahmen, f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone
IV erwähnt, j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, k) schiefwinklige Mehrfeldplatten, l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitäts
untersuchungen, n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 51 Anwendungsbereich
§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
53 Drucksache 395/09
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung
| Anrechenbare Kosten Euro | von bis Honorarzone I Euro | von bis Honorarzone II Euro | von bis Honorarzone III Euro |
|---|---|---|---|
| 5.113 | 1.626 2.109 | 2.109 2.593 | 2.593 3.077 |
| 7.500 | 2.234 2.886 | 2.886 3.538 | 3.538 4.190 |
| 10.000 | 2.812 3.618 | 3.618 4.421 | 4.421 5.227 |
| 15.000 | 3.903 4.981 | 4.981 6.053 | 6.053 7.132 |
| 20.000 | 4.920 6.262 | 6.262 7.605 | 7.605 8.947 |
| 25.000 | 5.882 7.489 | 7.489 9.100 | 9.100 10.707 |
| 30.000 | 6.795 8.670 | 8.670 10.552 | 10.552 12.428 |
| 35.000 | 7.674 9.804 | 9.804 11.932 | 11.932 14.062 |
| 40.000 | 8.506 10.891 | 10.891 13.269 | 13.269 15.653 |
| 45.000 | 9.336 11.942 | 11.942 14.541 | 14.541 17.147 |
| 50.000 | 10.157 12.991 | 12.991 15.818 | 15.818 18.652 |
| 75.000 | 13.825 17.645 | 17.645 21.470 | 21.470 25.290 |
| 100.000 | 17.184 21.839 | 21.839 26.490 | 26.490 31.145 |
| 150.000 | 23.216 29.252 | 29.252 35.290 | 35.290 41.328 |
| 200.000 | 29.057 36.110 | 36.110 43.159 | 43.159 50.212 |
| 250.000 | 35.152 43.175 | 43.175 51.203 | 51.203 59.226 |
| 300.000 | 41.263 50.245 | 50.245 59.227 | 59.227 68.209 |
| 350.000 | 47.493 57.474 | 57.474 67.455 | 67.455 77.437 |
| 400.000 | 53.700 64.757 | 64.757 75.819 | 75.819 86.876 |
| 450.000 | 59.961 72.030 | 72.030 84.097 | 84.097 96.166 |
| 500.000 | 66.254 79.301 | 79.301 92.353 | 92.353 105.400 |
| 750.000 | 96.686 113.598 | 113.598 130.516 | 130.516 147.428 |
| 1.000.000 | 125.694 144.936 | 144.936 164.174 | 164.174 183.415 |
| 1.500.000 | 180.748 200.873 | 200.873 220.993 | 220.993 241.119 |
| 2.000.000 | 233.881 254.373 | 254.373 274.869 | 274.869 295.361 |
| 2.500.000 | 285.744 308.367 | 308.367 330.998 | 330.998 353.621 |
| 3.000.000 | 335.147 359.125 | 359.125 383.098 | 383.098 407.076 |
| 3.500.000 | 380.361 405.518 | 405.518 430.680 | 430.680 455.838 |
| 3.750.000 | 401.625 427.295 | 427.295 452.971 | 452.971 478.641 |
| 3.834.689 | 408.667 434.499 | 434.499 460.336 | 460.336 486.168 |
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift
Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 Zu § 3 Absatz 1
Beratungsleistungen
Inhaltsübersicht:
1.1. Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1. Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.2. Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1. Anwendungsbereich
1.2.2. Wärmeschutz
1.3. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1. Schallschutz
1.3.2. Bauakustik
1.3.3. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
1.3.4. Raumakustik
1.3.5. Raumakustische Planung und Überwachung
1.3.6. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
1.3.7. Raumakustische Planung und Überwachung
1.4. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1. Anwendungsbereich
1.4.2. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.4.3. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.5. Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1. Anwendungsbereich
1.5.2. Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3. Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4. Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5. Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6. Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7. Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8. Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
Beratungsleistungen
1.1. Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1. Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
| der Grundleistungen | |
|---|---|
| in Prozentsätzen der | |
| Honorare | |
| 1. Klären der Aufgabenstellung und | |
| Ermitteln des | 3 |
| Leistungsumfangs | |
| 2. Ermitteln und Bewerten der | |
| Planungsgrundlagen | |
| Bestandsaufnahme, | 30 |
| Bestandsbewertung und | |
| zusammenfassende Darstellung | |
| 3. Konfliktanalyse und Alternativen | 20 |
| 4. Vorläufige Fassung der Studie | 40 |
| 5. Endgültige Fassung der Studie | 7 |
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
-örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
-thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
-des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
-des Landschaftsbildes und der -struktur
-der Sachgüter und des kulturellen Erbes b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets Bevölkerung sowie
Beeinträchtigungen
(Vorbelastung) von Natur und
Landschaft
c) Zusammenfassende
Darstellung der
Bestandsaufnahme und der
bewertung in Text und Karte
3. Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten
umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen
und nutzungsbezogenen
Empfindlichkeit des
Untersuchungsgebiets mit den
projektbedingten
umwelterheblichen Wirkungen
und Beschreiben der
Wechselwirkungen zwischen
den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche
und Abgrenzen der vertieft zu
untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des
Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem
Auftraggeber
Zusammenfassende
Darstellung in Text und Karte
4. Vorläufige Fassung der Erstellen zusätzlicher Studie Hilfsmittel der Darstellung Erarbeiten der grundsätzlichen Vorstellen der Planung vor Lösung der wesentlichen Teile Dritten der Aufgabe in Text und Karte Detailausarbeitungen in mit Alternativen besonderen Maßstäben a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots
-des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von
Entwicklungstendenzen des
Untersuchungsbereichs ohne
das geplante Vorhaben (Status
quo-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen
voraussichtlich nicht
ausgleichbarer
Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der
sich wesentlich
unterscheidenden Alternativen
Abstimmen der vorläufigen
Fassung der Studie mit dem
Auftraggeber
5. Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der
Umweltverträglichkeitsstudie in
der vorgeschriebenen Fassung
in Text und Karte in der Regel
im Maßstab 1:5 000
einschließlich einer
nichttechnischen
Zusammenfassung
1.1.2. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeits
studien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
-mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
-mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
- mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
-mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen;
Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
Fläche Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III in ha von bis von bis von bis Euro Euro Euro
50 7.581 9.258 9.258 10.927 10.927 12.604 100 10.107 12.340 12.340 14.566 14.566 16.799 250 16.423 20.298 20.298 24.167 24.167 28.042 500 25.421 31.811 31.811 38.200 38.200 44.589 750 33.239 41.956 41.956 50.680 50.680 59.398
1.000 40.422 51.411 51.411 62.401 62.401 73.390
1.250 46.973 60.000 60.000 73.025 73.025 86.051
1.500 53.053 68.210 68.210 83.368 83.368 98.525
1.2. Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1. Anwendungsbereich
1.2.2. Wärmeschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts 20für den Wärmeschutz
25Nachweises des Wärmeschutzes
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit 15der Ausführungsplanung und der Vergabe
5. Mitwirken bei der
-
Ausführungsüberwachung
Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz
| Anrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I von bis Euro | Honorarzone II von bis Euro | Honorarzone III von bis Euro | Honorarzone IV von bis Euro | Honorarzone V von bis Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 255.646 500.000 2.500.000 5.000.000 25.000.000 | 596 686 768 912 2.083 2.416 3.136 3.636 12.989 14.436 | 686 810 912 1.111 2.416 2.853 3.636 4.300 14.436 16.369 | 810 990 1.111 1.398 2.853 3.512 4.300 5.297 16.369 19.268 | 990 1.113 1.398 1.597 3.512 3.949 5.297 5.962 19.268 21.200 | 1.113 1.203 1.597 1.741 3.949 4.281 5.962 6.460 21.200 22.648 |
| 25.564.594 | 13.267 14.741 | 14.741 16.709 | 16.709 19.663 | 19.663 21.630 | 21.630 23.104 |
1.3. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1. Schallschutz
1.3.2. Bauakustik
| Bewertung der | |
|---|---|
| Grundleistungen | |
| in Prozent der Honorare | |
| 1. Erarbeiten des | |
| Planungskonzepts, Festlegen | 10 |
| der Schallschutzanforderungen | |
| 2. Erarbeiten des Entwurfs | |
| einschließlich Aufstellen der | 35 |
| Nachweise des Schallschutzes | |
| 3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 30 |
| 4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 |
| 5. Mitwirken bei der Überwachung | |
| schalltechnisch wichtiger | 20 |
| Ausführungsarbeiten | |
1.3.3. richten.
1.3.3. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik
| Anrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I von bis Euro | Honorarzone II von bis Euro | Honorarzone III von bis Euro |
|---|---|---|---|
| 255.646 | 1.766 2.025 | 2.025 2.329 | 2.329 2.683 |
| 300.000 | 1.942 2.230 | 2.230 2.567 | 2.567 2.961 |
| 350.000 | 2.135 2.451 | 2.451 2.823 | 2.823 3.255 |
| 400.000 | 2.323 2.662 | 2.662 3.071 | 3.071 3.538 |
| 450.000 | 2.506 2.871 | 2.871 3.310 | 3.310 3.809 |
| 500.000 | 2.670 3.062 | 3.062 3.533 | 3.533 4.074 |
| 750.000 | 3.462 3.971 | 3.971 4.580 | 4.580 5.279 |
| 1.000.000 | 4.171 4.782 | 4.782 5.512 | 5.512 6.355 |
| 1.500.000 | 5.433 6.229 | 6.229 7.187 | 7.187 8.284 |
| 2.000.000 | 6.564 7.527 | 7.527 8.685 | 8.685 10.009 |
| 2.500.000 | 7.605 8.724 | 8.724 10.065 | 10.065 11.604 |
| 3.000.000 | 8.581 9.844 | 9.844 11.351 | 11.351 13.086 |
| 3.500.000 | 9.501 10.898 | 10.898 12.570 | 12.570 14.487 |
| 4.000.000 | 10.382 11.905 | 11.905 13.734 | 13.734 15.828 |
| 4.500.000 | 11.224 12.876 | 12.876 14.848 | 14.848 17.114 |
| 5.000.000 | 12.034 13.803 | 13.803 15.923 | 15.923 18.355 |
| 7.500.000 | 15.740 18.053 | 18.053 20.822 | 20.822 24.000 |
| 10.000.000 | 19.061 21.864 | 21.864 25.213 | 25.213 29.068 |
| 15.000.000 | 24.957 28.628 | 28.628 33.017 | 33.017 38.060 |
| 20.000.000 | 30.230 34.676 | 34.676 39.993 | 39.993 46.107 |
| 25.000.000 25.564.594 | 35.080 40.237 35.624 40.860 | 40.237 46.407 40.860 47.125 | 46.407 53.496 47.125 54.325 |
1.3.4. Raumakustik
1.3.5. Raumakustische Planung und Überwachung
(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
35Entwurfs
3. Mitwirken bei der 25Ausführungsplanung
4. Mitwirken bei der Vorbereitung 5der Vergabe und bei der Vergabe
5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger 15 Ausführungsarbeiten
1.3.6. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung
und Überwachung
(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung
| Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I von bis Euro | Honorarzone II von bis Euro | Honorarzone III von bis Euro | Honorarzone IV von bis Euro | Honorarzone V von bis Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 51.129 | 1.192 1.552 | 1.552 1.912 | 1.912 2.267 | 2.267 2.627 | 2.627 2.987 |
| 100.000 | 1.370 1.783 | 1.783 2.192 | 2.192 2.605 | 2.605 3.014 | 3.014 3.428 |
| 150.000 | 1.546 2.010 | 2.010 2.473 | 2.473 2.930 | 2.930 3.394 | 3.394 3.858 |
| 200.000 | 1.712 2.224 | 2.224 2.742 | 2.742 3.255 | 3.255 3.773 | 3.773 4.287 |
| 250.000 | 1.877 2.439 | 2.439 3.007 | 3.007 3.570 | 3.570 4.138 | 4.138 4.700 |
| 300.000 | 2.047 2.659 | 2.659 3.271 | 3.271 3.883 | 3.883 4.496 | 4.496 5.108 |
| 350.000 | 2.198 2.860 | 2.860 3.521 | 3.521 4.182 | 4.182 4.844 | 4.844 5.506 |
| 400.000 | 2.356 3.062 | 3.062 3.769 | 3.769 4.479 | 4.479 5.185 | 5.185 5.892 |
| 450.000 | 2.516 3.266 | 3.266 4.021 | 4.021 4.772 | 4.772 5.526 | 5.526 6.277 |
| 500.000 | 2.662 3.461 | 3.461 4.260 | 4.260 5.063 | 5.063 5.863 | 5.863 6.662 |
| 750.000 | 3.403 4.423 | 4.423 5.437 | 5.437 6.458 | 6.458 7.472 | 7.472 8.493 |
| 1.000.000 | 4.104 5.334 | 5.334 6.564 | 6.564 7.798 | 7.798 9.028 | 9.028 10.258 |
| 1.500.000 | 5.454 7.086 | 7.086 8.719 | 8.719 10.355 | 10.355 11.988 | 11.988 13.619 |
| 2.000.000 | 6.745 8.768 | 8.768 10.787 | 10.787 12.811 | 12.811 14.828 | 14.828 16.851 |
| 2.500.000 | 7.997 10.396 | 10.396 12.794 | 12.794 15.193 | 15.193 17.591 | 17.591 19.989 |
| 3.000.000 | 9.226 11.994 | 11.994 14.762 | 14.762 17.525 | 17.525 20.293 | 20.293 23.060 |
| 3.500.000 | 10.434 13.561 | 13.561 16.693 | 16.693 19.818 | 19.818 22.949 | 22.949 26.077 |
| 4.000.000 | 11.625 15.109 | 15.109 18.594 | 18.594 22.083 | 22.083 25.568 | 25.568 29.052 |
| 4.500.000 | 12.799 16.636 | 16.636 20.473 | 20.473 24.317 | 24.317 28.153 | 28.153 31.991 |
| 5.000.000 | 13.961 18.151 | 18.151 22.336 | 22.336 26.527 | 26.527 30.711 | 30.711 34.901 |
| 7.500.000 7.669.378 | 19.644 25.534 20.028 26.035 | 25.534 31.426 26.035 32.041 | 31.426 37.318 32.041 38.048 | 37.318 43.209 38.048 44.054 | 43.209 49.100 44.054 50.061 |
1.3.7. Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m³, Mehrzweckhallen
bis 3 000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3 000 m³;
(5) Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m³,
Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen
Eigenschaften, akustische Messräume.
1.4. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1. Anwendungsbereich
1.4.2. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nr.1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der
15
vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;
2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des
35
Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;
3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom
50
Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke.
1.4.3. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeur
teilung und Gründungsberatung
(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
4. Honorarzone IV: Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
schiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.
Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
| Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I von bis Euro | Honorarzone II von bis Euro | Honorarzone III von bis Euro | Honorarzone IV von bis Euro | Honorarzone V von bis Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 51.129 | 524 945 | 945 1.361 | 1.361 1.783 | 1.783 2.199 | 2.199 2.621 |
| 75.000 | 644 1.140 | 1.140 1.629 | 1.629 2.124 | 2.124 2.614 | 2.614 3.110 |
| 100.000 | 750 1.307 | 1.307 1.863 | 1.863 2.416 | 2.416 2.971 | 2.971 3.529 |
| 150.000 | 922 1.584 | 1.584 2.241 | 2.241 2.903 | 2.903 3.560 | 3.560 4.222 |
| 200.000 | 1.077 1.824 | 1.824 2.570 | 2.570 3.310 | 3.310 4.056 | 4.056 4.802 |
| 250.000 | 1.207 2.025 | 2.025 2.844 | 2.844 3.666 | 3.666 4.486 | 4.486 5.304 |
| 300.000 | 1.333 2.218 | 2.218 3.103 | 3.103 3.984 | 3.984 4.870 | 4.870 5.755 |
| 350.000 | 1.445 2.387 | 2.387 3.329 | 3.329 4.275 | 4.275 5.216 | 5.216 6.158 |
| 400.000 | 1.550 2.548 | 2.548 3.544 | 3.544 4.538 | 4.538 5.534 | 5.534 6.531 |
| 450.000 | 1.646 2.693 | 2.693 3.740 | 3.740 4.786 | 4.786 5.833 | 5.833 6.882 |
| 500.000 | 1.739 2.831 | 2.831 3.928 | 3.928 5.020 | 5.020 6.118 | 6.118 7.211 |
| 750.000 | 2.149 3.445 | 3.445 4.743 | 4.743 6.035 | 6.035 7.332 | 7.332 8.627 |
| 1.000.000 | 2.510 3.969 | 3.969 5.429 | 5.429 6.887 | 6.887 8.346 | 8.346 9.805 |
| 1.500.000 | 3.099 4.825 | 4.825 6.551 | 6.551 8.281 | 8.281 10.007 | 10.007 11.733 |
| 2.000.000 | 3.610 5.554 | 5.554 7.502 | 7.502 9.446 | 9.446 11.395 | 11.395 13.339 |
| 2.500.000 | 4.056 6.189 | 6.189 8.323 | 8.323 10.461 | 10.461 12.594 | 12.594 14.727 |
| 3.000.000 | 4.462 6.763 | 6.763 9.063 | 9.063 11.364 | 11.364 13.664 | 13.664 15.964 |
| 3.500.000 | 4.840 7.291 | 7.291 9.742 | 9.742 12.194 | 12.194 14.644 | 14.644 17.095 |
| 4.000.000 | 5.191 7.780 | 7.780 10.366 | 10.366 12.957 | 12.957 15.543 | 15.543 18.134 |
| 4.500.000 | 5.519 8.238 | 8.238 10.956 | 10.956 13.670 | 13.670 16.388 | 16.388 19.107 |
| 5.000.000 | 5.834 8.676 | 8.676 11.513 | 11.513 14.352 | 14.352 17.189 | 17.189 20.030 |
| 7.500.000 | 7.224 10.570 | 10.570 13.916 | 13.916 17.262 | 17.262 20.607 | 20.607 23.954 |
| 10.000.000 | 8.404 12.169 | 12.169 15.934 | 15.934 19.698 | 19.698 23.463 | 23.463 27.227 |
| 15.000.000 | 10.395 14.832 | 14.832 19.270 | 19.270 23.707 | 23.707 28.145 | 28.145 32.582 |
| 20.000.000 | 12.098 17.083 | 17.083 22.067 | 22.067 27.058 | 27.058 32.043 | 32.043 37.027 |
| 25.000.000 25.564.594 | 13.606 19.060 13.774 19.280 | 19.060 24.518 19.280 24.792 | 24.518 29.973 24.792 30.297 | 29.973 35.432 30.297 35.809 | 35.432 40.886 35.809 41.316 |
1.5. Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1. Anwendungsbereich
1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen können Leistungen rechnen:
1.5.2. Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3. Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
-sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
-geringer Topographiedichte;
3. Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
-durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
-durchschnittlicher Topographiedichte;
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
-überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
-sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
-sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.4. Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8. bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozent. der Honorare
52und Höhenpläne
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
Orten und Aufmessen desTopographische/Morphologische unterirdischen Bestandes Geländeaufnahme Vermessungsarbeiten(terrestrisch/photogrammetrisch) Untertage, unter Wasser odereinschließlich Erfassen von
bei Nacht
Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Messdaten in digitaler Form
4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen
5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafterObjekte in die ÖrtlichkeitÜbertragen der Projektgeometrie indie Örtlichkeit für Erörterungsverfahren
6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs-und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
78
Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie
z.B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
1.5.5. Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6. Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
2. Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
3. Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
-durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
-überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
-sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
1.5.7. Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8. bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
14Bauausführung
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
Übertragen der Projektgeometrie(Hauptpunkte) in die ÖrtlichkeitÜbergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
3. Bauausführungsvermessung Absteckungen unter Messungen zur Verdichtung des Berücksichtigung von Lage- und Höhenfestpunktfeldesbelastungs- und Messungen zur Überprüfung und fertigungstechnischen Sicherung von Fest- und Verformungen Achspunkten Prüfen der Maßgenauigkeit Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
4. VermessungstechnischeÜberwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs-und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
82
von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.
1.5.8. Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung Honorare für die unter den Punkten 1.5.4. und 1.5.7. aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:
Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung
Anlage 2 Zu § 3 Absatz 3
Besondere Leistungen
Inhaltsübersicht:
2.1. Leistungsbild Flächennutzungsplan
2.2. Leistungsbild Bebauungsplan
2.3. Leistungsbild Landschaftsplan
2.4. Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
2.5. Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
2.6. Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
2.7. Leistungsbild Freianlagen
2.8. Leistungsbild Ingenieurbauwerke
2.9. Leistungsbild Verkehrsanlagen
2.10. Leistungsbild Tragwerksplanung
2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung
Besondere Leistungen
2.1. Leistungsbild Flächennutzungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.1.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;
2.1.2. Ermitteln der Planungsvorgaben Geländemodelle, Geodätische Feldarbeit, Kartentechnische Ergänzungen, Erstellen von pausfähigen Bestandskarten, Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial, Auswerten von Luftaufnahmen, Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material, Strukturanalysen,
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst, Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;
2.1.3. Vorentwurf Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen, Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;
2.1.4. Entwurf Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen, Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, Differenzierte Darstellung der Nutzung;
2.1.5. Genehmigunsfähige Planfassung Leistungen für die Drucklegung, Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans, Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.
2.2. Leistungsbild Bebauungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.2.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind, Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;
2.2.2. Ermitteln der Planungsvorgaben Geodätische Einmessung, Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme), Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan, Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel, Stadtbildanalyse;
2.2.3. Vorentwurf Modelle;
2.2.4. Entwurf Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;
2.2.5. Planfassung für die Anzeige oder
Genehmigung Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.
2.3. Leistungsbild Landschaftsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.3.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Antragsverfahren für Planungszuschüsse;
2.3.2. Ermitteln der Planungsvorgaben Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen, Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen, Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
2.4. Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.4.1 Landschaftsanalyse Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten, Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;
2.4.2 Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.
2.5. Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung, Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.
2.6. Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.6.1. Grundlagenermittlung Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung, Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellen eines Funktionsprogramms, Prüfen der Umwelterheblichkeit, Prüfen der Umweltverträglichkeit;
2.6.2. Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen, Aufstellen eines Finanzierungsplanes, Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Mitwirken bei der Kreditbeschaffung, Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage), Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle, Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung), Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog, Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.4. Genehmigungsplanung Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches, Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;
2.6.5 Ausführungsplanung Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm∗, Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm∗, Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung∗, Erarbeiten von Detailmodellen, Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
2.6.6. Vorbereitung der Vergabe Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch∗, Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche, Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;
2.6.7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel∗, Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;
2.6.8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;
2.6.9. Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen von Bestandsplänen, Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen, Objektbeobachtung, Objektverwaltung, Baubegehungen nach Übergabe, Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen, Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei, Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten, Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;
2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmass, Schadenskartierung, Ermitteln von Schadensursachen, Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz, Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.
∗ diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder
teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
2.7. Leistungsbild Freianlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.8. Leistungsbild Ingenieurbauwerke Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.8.1. Grundlagenermittlung Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte, Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;
2.8.2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen, Genaue Berechnung besonderer Bauteile, Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;
2.8.3. Entwurfsplanung Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen, Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Signaltechnische Berechnung, Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;
2.8.4. Genehmigungsplanung Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;
2.8.5. Ausführungsplanung Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen; Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt; Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;
2.8.6. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;
2.8.7. Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen eines Bauwerksbuchs;
2.8.8. Örtliche Bauüberwachung Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften; Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen; Führen eines Bautagebuchs; Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen; Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen; Rechnungsprüfung; Mitwirken bei behördlichen Abnahmen; Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage; Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel; bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;
2.8.9. Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung
- Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,
- Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,
- Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,
- Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
2.9. Leistungsbild Verkehrsanlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.10. Leistungsbild Tragwerksplanung Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.10.1. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen, Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile, Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;
2.10.2. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung, Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails, Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird, Nachweise der Erdbebensicherung;
2.10.3. Genehmigungsplanung Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz, Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen, Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen, Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC), Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;
2.10.4. Ausführungsplanung Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten, Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau, Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden, Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;
2.10.5. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners ∗ Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners, Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;
2.10.6. Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten, Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;
2.10.7. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen, Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen, Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen, Betontechnologische Beratung;
2.10.8. Objektbetreuung und Dokumentation Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;
2.10.9. Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe;
2.11. Leistungsbild technische Ausrüstung Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
∗ Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung . In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.
2.11.1. Grundlagenermittlung Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit), Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;
2.11.2. Vorplanung Durchführen von Versuchen und Modellversuchen, Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx), Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;
2.11.3. Entwurfsplanung Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik, Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis, Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen, Betriebskostenberechnungen, Schadstoffemissionsberechnungen, Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;
2.11.4. Ausführungsplanung Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung, Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen, Anfertigen von Stromlaufplänen;
2.11.5. Vorbereitung der Vergabe Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;
2.11.6. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen, Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal, Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller, Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);
2.11.7. Objektbetreuung und Dokumentation Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation, Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission.
2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Durchführen von Verbrauchsmessungen; Endoskopische Untersuchungen;
Anlage 3 Zu § 5 Absatz 4 Satz 2
Objektlisten
Inhaltsübersicht:
3.1. Gebäude
3.2. Freianlagen
3.3. Raumbildende Ausbauten
3.4. Ingenieurbauwerke
3.5. Verkehrsanlagen
3.6. Anlagen der Technischen Ausrüstung
Objektlisten
3.1. Gebäude Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.1.1. Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
3.1.2. Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen; Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen, Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons;
3.1.3. Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung; Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen, Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser; Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
3.1.4. Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude, Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
3.1.5. Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken; Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
3.2. Freianlagen Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.2.1. Honorarzone I: Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft; Windschutzpflanzungen, Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
3.2.2. Honorarzone II: Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen, Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;
3.2.3. Honorarzone III: Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt; Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und anderen Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
3.2.4. Honorarzone IV: Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen, Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
3.2.5. Honorarzone V: Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen, Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten, Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
3.3. Raumbildende Ausbauten Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.3.1. Honorarzone I: Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;
3.3.2. Honorarzone II: Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske, Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
3.3.3. Honorarzone III: Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung, Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen, Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
3.3.4. Honorarzone IV: Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z.B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern, Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen; Kirchen, Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität;
3.3.5. Honorarzone V: Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater; Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen, Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
3.4. Ingenieurbauwerke Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.4.1. Honorarzone I:
Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen
nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als
Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen
nach § 50 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erforderlich sind,
– einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
3.4.2. Honorarzone II:
3.4.3. Honorarzone III:
3.4.4. Honorarzone IV:
Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks, selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.
3.4.5. Honorarzone V:
3.5. Verkehrsanlagen Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.5.1. Honorarzone I:
3.5.2. Honorarzone II:
3.5.3. Honorarzone III:
3.5.4. Honorarzone IV:
3.5.5. Honorarzone V:
3.6. Anlagen der Technischen Ausrüstung Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.6.1. Honorarzone I:
3.6.2. Honorarzone II:
3.6.3. Honorarzone III:
Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
Anlage 4 zu § 18:
Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
| Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
| a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden | |
| b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität | |
| c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig | |
| d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung | |
| e) Ermitteln des Leistungsumfangs | |
| f) Ortsbesichtigungen | |
| Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben | |
| ) | Bestandsaufnahme – Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange – Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur – Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen; – kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind – Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen – Örtlichen Erhebungen – Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner |
| b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands | |
| c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen | |
| d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung |
| Leistungsphase 3: Vorentwurf |
|---|
| – grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen – Darlegen der Auswirkungen der Planung – Berücksichtigen von Fachplanungen – Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können – Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden – Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung – Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage – Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
| Leistungsphase 4: Entwurf |
| – Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht – Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen – Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
| Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung |
| Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen |
Anlage 5 zu § 19 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
| Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
|---|
| a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen |
| b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs |
| c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig |
| d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann |
| e) Ortsbesichtigungen |
| Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben |
| a)Bestandsaufnahme – Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind – Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen – Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen; – Örtlicher Erhebungen – Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner |
| b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands |
| c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung |
| Leistungsphase 3: Vorentwurf |
|---|
| – Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen – Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung – Berücksichtigen von Fachplanungen – Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können – Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden – Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung – Überschlägige Kostenschätzung – Abstimmen des Vorentwurfs dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde |
| Leistungsphase 4: Entwurf |
| -Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung -Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll -Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen -Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
| Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung |
| Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen |
Anlage 6 zu § 23 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
| Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
|---|
| a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen |
| b) Abgrenzung des Planungsgebiets |
| c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität |
| d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials |
| e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale |
| f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig |
| g) Ortsbesichtigungen |
| Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen |
| a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere – der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen – des Naturhaushalts – der landschaftsökologischen Einheiten – des Landschaftsbildes – der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile – der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation – von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern – der Flächennutzung – voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner |
| b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich – der Empfindlichkeit – besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen – nachteiliger Nutzungsauswirkungen – geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege |
|---|
| c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten |
| Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) |
| Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für – landschaftspflegerische Sanierungsgebiete – Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen – Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen – Vorrangflächen und –objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge – Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und –maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
| Leistungsphase 4: Entwurf |
| Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht |
Anlage 7 zu § 24 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
| Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
|---|
| a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen |
| b) Abgrenzen des Planungsbereichs |
| c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität |
| d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials |
| e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale |
| f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig |
| g) Ortsbesichtigungen |
| Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen |
| a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere -des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren -der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes -der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung -der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte -der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen Freizeit- und Erholungsanlagen -des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen -der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft -der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen -der Eigentümer Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner |
| b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich -der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen -nachteiliger Nutzungsauswirkungen |
|---|
| c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten |
| Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) |
| Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere -Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes -landschaftspflegerische Sanierungsbereiche -Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen -Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen -Schutzgebiete und -objekte -Freiräume -Flächen landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für -Grünflächen -Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen -Sport-, Spiel- und Erholungsflächen -Fußwegesystem -Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung -Ortseingänge und Siedlungsränder -pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen -klimatisch wichtige Freiflächen -Immissionsschutzmaßnahmen -Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege -Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern -Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen -bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag -Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen -Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen -Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen |
| c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
|---|
| Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf) |
| Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung |
Anlage 8 zu § 25 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
| Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse |
|---|
| Erfassen und Darstellen in Text und Karten der a) natürlichen Grundlagen b) Landschaftsgliederung -Naturräume -Ökologische Raumeinheiten c) Flächennutzung d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur |
| Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose |
| Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich a) Naturhaushalt b) Landschaftsbild -naturbedingt -anthropogen c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, oder einzelner Landschaftsfaktoren e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits |
| Leistungsphase 3: Entwurf |
| Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts -Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung -Bereiche mit extensiver Nutzung -Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung -Bereiche städtisch industrieller Nutzung b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur -Sicherung überörtlicher Grünzüge -Grünordnung im Siedlungsbereich -Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- |
| und Klimaschutzes -Sanierung von Landschaftsschäden f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind: -Landschaftspläne -Grünordnungspläne -Landschaftspflegerische Begleitpläne Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
|---|
| Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung |
| Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leitungsphase 3. |
Anlage 9 zu § 26 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
| Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
|---|
| a) Abgrenzen des Planungsbereichs |
| b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere -örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen -thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten |
| c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen |
| d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers |
| e) Ortsbesichtigungen |
| Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen |
| a) Bestandsaufnahme Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen -des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume -der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume -der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben -des Landschaftsbildes und der -struktur -der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen |
| b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) |
| c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte |
| Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs |
|---|
| a) Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf |
| b) Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten |
| c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen |
| d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs |
| e) Abstimmen mit dem Auftraggeber |
| f) Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte |
| Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung |
| Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes |
| b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen |
| c) Kostenschätzung Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde |
| Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung |
| Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
Anlage 10 zu § 27:
Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
| Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen |
|---|
| a) Abgrenzen des Planungsbereichs |
| b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere – ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs – Schutzzweck – Schutzverordnungen – Eigentümer |
| Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen |
| a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen |
| b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs |
| Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
| a) Erfassen und Darstellen von – Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll – Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind – Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse – Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur |
| b) Vorschläge für – gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten – Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs – Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften – die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
| c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen |
| d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
| e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber |
| Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung |
| Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen
| Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung |
|---|
| a) Klären der Aufgabenstellung |
| b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf |
| c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| d) Zusammenfassen der Ergebnisse |
| Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
| a) Analyse der Grundlagen |
| b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte) |
| c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele) |
| d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben |
| e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme |
| g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung |
| i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-rechtlichen Berechnungsrecht |
| j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse |
| Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
|---|
| a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf |
| b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung |
| d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen |
| e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht |
| g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
| h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen |
| Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung |
| a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden |
| b) Einreichen dieser Unterlagen |
| c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen |
| Leistungsphase 5: Ausführungsplanung |
|---|
| a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung |
| b) Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen |
| c) Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung |
| d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung |
| e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
| Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe |
| a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
| c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten |
| Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe |
| a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche |
| b) Einholen von Angeboten |
| c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten |
| d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken |
| e) Verhandlung mit Bietern |
| f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote |
| g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung |
| h) Mitwirken bei der Auftragserteilung |
| Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) |
|---|
| a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften |
| b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis |
| c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten |
| d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen |
| e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) |
| f) Führen eines Bautagebuches |
| g) Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen |
| h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln |
| i) Rechnungsprüfung |
| j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht |
| k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran |
| l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle |
| m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche |
| n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel |
| o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |
| Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation |
| a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen |
| b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten |
| c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
| d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
| 133 | Drucksache 395/09 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anlage 12 zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2: | |||||
| Leistungen im Verkehrsanlagen | Leistungsbild | Ingenieurbauwerke | und | im | Leistungsbild |
| Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung |
|---|
| a) Klären der Aufgabenstellung |
| b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen |
| c) Bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung |
| d) Ortsbesichtigung |
| e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten |
| f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen |
| g) Erläutern von Planungsdaten |
| h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz |
| i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| j) Zusammenfassen der Ergebnisse |
| Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
| a) Analyse der Grundlagen |
| b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind |
| c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit |
| d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten |
| e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen |
| f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen |
| g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die |
| Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung |
|---|
| h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien |
| i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen |
| j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren |
| k) Kostenschätzung |
| l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse |
| Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
| a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf |
| b) Erläuterungsbericht |
| c) Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks |
| d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs |
| e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigenEntwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen |
| f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| g) Kostenberechnung |
| h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung |
| i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit |
| j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen |
| Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung |
| a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| b) Einreichen dieser Unterlagen |
|---|
| c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis |
| d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen |
| e) Verhandlungen mit Behörden |
| f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern |
| h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen |
| Leistungsphase 5: Ausführungsplanung |
| a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung |
| b) Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben |
| c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung |
| d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
| Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe |
| a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen |
| c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten |
| d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen |
| Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe |
| a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche |
| b) Einholen von Angeboten |
| c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels |
| d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken |
| e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern |
| f) Fortschreiben der Kostenberechnung |
|---|
| g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung |
| h) Mitwirken bei der Auftragserteilung |
| Leistungsphase 8: Bauoberleitung |
| a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter |
| b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm) |
| c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen |
| d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme |
| e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran |
| f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle |
| g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt |
| h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage |
| i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche |
| j) Kostenfeststellung |
| k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung |
| Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation |
| a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen |
| b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten |
| c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
| d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
Anlage 13 zu § 49 Absatz 1:
Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung
| Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung |
|---|
| Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner |
| Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
| a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12 |
| b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit |
| c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart |
| d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276 |
| Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
| a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung |
| b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung |
| c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel |
| d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung |
| e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 |
| g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
| Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung |
|---|
| a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen |
| b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen |
| c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen) |
| d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung |
| e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren |
| f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne |
| Leistungsphase 5: Ausführungsplanung |
| a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen |
| b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners |
| c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen) |
| d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung |
| Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe |
| a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners |
| b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau |
| c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks |
Anlage 14 zu § 53 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
| Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung |
|---|
| a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen |
| b) Zusammenfassen der Ergebnisse |
| Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
| a) Analyse der Grundlagen |
| b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung |
| c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage |
| d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen |
| e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 |
| g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse |
| Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
| a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf |
| b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile |
| c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung |
| d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen) |
| e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
| f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 |
| g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
| Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung |
|---|
| a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden |
| b) Zusammenstellen dieser Unterlagen |
| c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen |
| Leistungsphase 5: Ausführungsplanung |
| a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung |
| b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen) |
| c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen |
| d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse |
| Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe |
| a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
| b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
| Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe |
| a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen |
| b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages |
| c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 |
| d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung |
| e) Mitwirken bei der Auftragserteilung |
| Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) |
| a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften |
| b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeit-planes (Balkendiagramm) |
| c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches |
| d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen |
|---|
| e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel |
| f) Rechnungsprüfung |
| g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 |
| h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran |
| i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle |
| j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche |
| k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel |
| l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |
| Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation |
| a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen |
| b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten |
| c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
| d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Außerdem sollen noch stärkere Anreize zum kostengünstigen und qualitätsbewusstem Bauen in ihr verankert werden. Der Bundesrat hat die letzte Novellierung der HOAI im Jahr 1996 mit Prüfaufträgen an die Bundesregierung verbunden und die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 6. Juni 1997 in Verbindung mit der Entschließung vom 14. Juli 1995 aufgefordert, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten und Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen.
Dies war auch Anlass, um durch ein Forschungsgutachten (Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure der TU Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) die Situation des Berufsstandes und die Bedingungen für die HOAI klären zu lassen. Seine Ergebnisse fließen in die Reform der HOAI ein. Nach dem Berichtsergebnis ist die HOAI vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig.
Mit der Reform der HOAI soll der Wettbewerb gefördert und der Bürokratieabbau vorangebracht werden. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Honorarordnung in einen verbindlichen Teil und eine Anlage mit Kann-Vorschriften (ausgenommen die verbindlich geltenden Objektlisten) geteilt, um Auftraggeber/Auftraggeberinnen sowie Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen mehr Freiraum zur Vertragsgestaltung zu lassen. Dies ist vor allem bei der Beauftragung moderner komplexer Planungsprozesse bedeutsam. Die Büros werden konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und Vertragsgestaltung angehalten, was auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer verstärkten Auslandsorientierung gerade von mittelständischen Büros beiträgt.
Der Verordnungsentwurf enthält wesentliche Vereinfachungen und ist ein einfacheres, transparenteres Regelungsmodell. Die verbindlichen Regeln sollen unerfahrene Bauherren angesichts der asymmetrischen Informationslage zwischen Planern und Bauherren schützen und dienen damit dem Verbraucherschutz. Die Ausweisung unverbindlicher Empfehlungen in der Anlage soll ein Orientierungsgeländer sein, um den Übergang von verbindlichen Regelungen in die Freivereinbarkeit abzufedern.
Die neue HOAI berücksichtigt auch Vorgaben der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2006.
Diese Richtlinie regelt in Artikel 14 und 15 die Niederlassungsfreiheit (für Dienstleistungserbringer). Die Vorgabe von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen ist in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern anderer Mitgliedstaaten nur insoweit zulässig, als sie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen ist (Artikel 15 Absatz 3 b der Dienstleistungsrichtlinie). Wie im Erwägungsgrund 40 der Richtlinie ausgeführt wird, umfasst der Begriff des Allgemeininteresses u.a. auch Gründe des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung sowie die Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes.
Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Anforderungen, zum Beispiel an die Beachtung von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen, verhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sie nicht durch minder einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können.
Die Honorarordnung für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen ist eine Rechtsverordnung und beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur-und Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde (BT-Drs. 10/543, S. 4 und BT-Drs. 10/1562, S. 5). Eine hohe Planungsqualität im Bauwesen dient dem Schutz der Interessen von Bauherren, Nutzern und Eigentümer von Gebäuden aller Art wie auch dem Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich ihrer baukulturellen Qualität und ihren erheblichen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger.
Auf den Märkten für Planungsleistungen existieren teilweise Informationsasymmetrien zwischen Anbietern/Anbieterinnen und Nachfragern/Nachfragerinnen von Planungsleistungen; insbesondere sind einmalige Nachfrager/Nachfragerinnen von Planungsleistungen mangels Erfahrung vielfach nicht in der Lage, die Qualitäten angebotener Planungsleistungen bei Auftragserteilung einzuschätzen (dazu der Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen in der Mitteilung KOM (2004) 83 endg. der Kommission vom 9. Februar 2004, Seite 10). Insofern können Mindest- und Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen.
Zwar können Mindesthonorare die Mitglieder eines Berufsstandes nicht davon abhalten, minderwertige Dienstleistungen zu erbringen; doch hat der EuGH im sog. Cipolla-Urteil vom 5. Dezember 2006 festgestellt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass solche Honorare helfen, in einem Markt mit einer großen Anzahl zugelassener und praktizierender Angehöriger der freien Berufe, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen könnte, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte.
Da diese Verordnung keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, berücksichtigen die vorliegenden Regelungen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3) geht über die Niederlassungsfreiheit hinaus. Hier ist ein allgemeines Behinderungsverbot für die vorübergehende Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit vorgesehen. Der Schutz der Dienstleistungsrichtlinie umfasst nach Artikel 16 Absatz 1 diejenigen Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung erbringen, das heißt, das Behinderungsverbot schützt Planer mit Bürositz im Ausland. Nach Artikel 16 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie können Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigungsgründe sind abschließend, der Verbraucherschutz ist in Artikel 16 der Richtlinie nicht genannt.
Unbestritten ist, dass Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie auf die HOAI anwendbar ist und dass staatliches Preisrecht die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich beschränkt. Die jüngsten Feststellungen des EuGH im Cipolla-Urteil untermauern, dass Mindest- und Höchstsätze Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit darstellen.
In Bezug auf die HOAI gibt Artikel 16 Dienstleistungsrichtlinie vor, dass es den Mitgliedstaaten verboten ist, Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen mit (ausschließlichem) Sitz im Ausland die Anwendung der HOAI vorzuschreiben, es sei denn, dass einer der oben genannten Rechtfertigungsgründe greift. Die HOAI wird nach allgemeiner Auffassung aus den in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt nicht gerechtfertigt.
Deshalb ist die HOAI nur dann mit Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie konform, wenn ausschließlich im Ausland niedergelassene Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Der hieraus folgenden sog. Inländerdiskriminierung stehen keine europarechtlichen Gründe entgegen. Auf EU-Ebene gehen die Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung im europarechtlichen Schrifttum jedenfalls einhellig von der Zulässigkeit einer Inländerdiskriminierung aus, da die Gemeinschaftsgrundrechte des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) keine Anwendung bei reinen Inlandssachverhalten finden, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.
Klarzustellen ist hier aber, dass die Richtlinie einen Auslandssitz nur in engen Grenzen anerkennt: immer wenn ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur/eine Ingenieurin seine/ihre Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt, gilt er/sie als in Deutschland niedergelassen, kann sich also nicht auf Artikel 16 berufen (siehe Erwägungsgrund 37 und Artikel 4 Nummer 4 der Dienstleistungsrichtlinie).
Auf nationaler Ebene ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland an dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie der Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes zu messen. Es besteht ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff wegen der Bindung inländischer Büros an die Mindestsätze. (vgl. BVerfGE vom 26. September 2005, - 1 BvR 82/03 -). Der Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt
Die Beschränkung der Unterschreitung der Mindestsätze für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen mit Sitz im Inland greift in die in Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein, weil sie inländische Planer/Planerinnen daran hindert, ihre Honorare frei zu vereinbaren. Außerdem stellt die Beschränkung der Anwendung der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland in Ansehung eines etwaigen Preiswettbewerbs mit ausschließlich im Ausland ansässigen Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen einen Nachteil für Planer/Planerinnen mit Inlandsbezug dar. Eine Benachteiligung von Inländern ist aber nicht per se unzulässig (vgl. BVerwG, NJW 2005, 1736).
Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).
Die Honorarordnung für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen als Rechtsverordnung mit Zustimmung der Länder beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist ausweislich der Gesetzesmaterialien zu der entsprechenden Norm in der Ermächtigungsgrundlage die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde (BT-Drs. 10/543, S. 4 und BT-Drs. 10/1562, S. 5).
Die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeit der Architekten/Architektinnen stellt insoweit ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Diese Erwägungen bestehen unverändert fort. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie soll daher an den verbindlichen Mindesthonorarsätzen der HOAI festgehalten werden. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie den Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Architekten/Architektinnen bewähren muss.
Die Einschränkung der Wettbewerbschancen inländischer Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen muss auch zumutbar sein. Sie richtet sich nach dem Ausmaß des Wettbewerbsnachteils, wobei zunächst darauf abzustellen ist, inwieweit eine Konkurrenzsituation überhaupt gegeben ist. Von Seiten der Spitzenverbände des Berufstandes wird rechtstatsächlich der reale Wettbewerb durch ausländische Anbieter im Bereich der HOAI als statistisch praktisch nicht messbar bezeichnet. Neuere Untersuchungen belegen empirisch die unverändert geringe Marktdurchdringung durch ausländische Anbieter bei Planungsleistungen in Deutschland. Auch künftig ist mit einer signifikanten Änderung der Wettbewerbssituation aus folgenden Gründen nicht zu rechnen:
Nach den Feststellungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 2-49) ist die Vielfalt der Honorarberechung in anderen europäischen Mitgliedstaaten so groß, dass eine Vergleichbarkeit zwischen ihnen kaum herzustellen ist. Die Feststellung einer Konkurrenzsituation setzt eine vergleichende Betrachtung von Leistung und Honorierung voraus, die nach den Ermittlungen des Gutachters angesichts der großen Unterschiede kaum möglich ist.
Zu beachten sind auch die Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung, insbesondere das nationale Bauordnungsrecht und die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Planer nach dem Werkvertragsrecht. In anderen Rechtsordnungen ist demgegenüber überwiegend Dienstleistungsrecht maßgeblich. Beide Faktoren lassen den deutschen Markt für ausländische Architekten und Ingenieure als weniger attraktiv erscheinen. Gegen die Vergabe an ausländische Planungsanbieter sprechen außerdem Praktikabilitätsgründe, da vor allem öffentliche Auftraggeber sich bei Planungsvergaben in Deutschland praktisch ausschließlich am System der HOAI orientieren und deren Leistungsphasen, Vertragskonditionen und Honorarfestsetzungen zugrunde legen. Dazu treten die Auswirkungen der Sprachbarriere, da die Planungsaufgaben eine intensive Kommunikation zwischen Auftaggeber und Auftragnehmer erfordern. Auch die Ausbildungsstandards im In- und Ausland divergieren stark. Nennenswerter Wettbewerb findet sich daher allenfalls bei Großprojekten außerhalb der HOAI-Tafelwerte oder begrenzt auf die unmittelbare Nachbarschaft zu den Landesgrenzen.
Aus diesen Gründen liegt die geringfügige Einschränkung der Wettbewerbschancen inländischer Anbieter im Hinblick auf die Schutzzwecke der HOAI im zumutbaren Rahmen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und ist dem Preisrecht zuzuordnen. BMWi ist für das Preisrecht federführend zuständig. Der Verordnungsentwurf hält die Vorgaben der Verordnungsermächtigung ein, so dass eine Änderung des „Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ vom 4. November 1971, geändert durch Gesetz vom 12. November 1984, nicht notwendig ist.
In Bezug auf die Regelung der Beratungsleistungen bleibt der Verordnungsentwurf hinter den Vorgaben der Verordnungsermächtigung zurück. Die Ermächtigungsgrundlage gibt dem Verordnungsgeber zwar die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung, sie legt ihm aber keine Pflicht zu ihrem Erlass auf. Dem Verordnungsgeber ist deshalb erst recht freigestellt, Teile der bisherigen HOAI, auch wenn sie in der Ermächtigung genannt sind, ungeregelt zu lassen beziehungsweise als unverbindliche Empfehlungen im Anhang zu regeln. Auch der Statusbericht kommt zum Ergebnis, dass „dem Verordnungsgeber aus der Ermächtigungsgrundlage keine Verpflichtung erwächst, alle vorkommenden Architekten- und Ingenieurleistungen zu regeln“ (Statusbericht 2000plus, Kapitel 9, Seite 3). Der Verordnungsgeber muss nur den Zweckerwägungen folgen, die der Gesetzgeber im ermächtigenden Gesetz angelegt hat.
Der Gesetzgeber wollte ursprünglich mit der Neuordnung des Honorarrechts für Ingenieur- und Architektenleistungen eine Senkung der Baukosten erreichen, um dem 1970/1971 feststellbaren starken Anstieg der Mieten entgegenzuwirken.
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
Die Mindest- und Höchstsätze bleiben erhalten; ebenso die Honorarzonen, das heißt Schwierigkeitsgrade bei Planungen, als Kriterium für eine sachgerechte Bemessung der Honorarhöhe. Auf die Einführung neuer Leistungsbilder wird bisher verzichtet. Die Aktualisierung bestehender Leistungsbilder bleibt einer nächsten Novellierungsstufe vorbehalten. Die übrigen Änderungen dienen der Entschlackung der HOAI, die sich – entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bisherigen HOAI - auf preisrechtliche Regelungen beschränken soll. Schuldrechtliche Elemente entfallen in der Neufassung so weitgehend wie möglich.
Auch wenn der Verordnungstext keine Befristung der Geltungsdauer enthält, sollte die HOAI spätestens nach fünf Jahren vom Verordnungsgeber überprüft werden. Damit wird für alle Beteiligten eine ausreichende Erprobungsphase im Umgang mit den Neuerungen der HOAI gewährleistet. Die Kombination von bewährten Regelungen und dem Wegfall von Preisbeschränkungen zugunsten der Vertragsfreiheit in einem abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau der neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der EU sollte sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der HOAI setzen.
Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes trägt dem Gender Mainstreaming (§ 42 Absatz 5 Satz 2 GGO) Rechnung.
Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:
Solange noch keine Entwurfsplanung als Voraussetzung für eine Kostenberechnung vorliegt, kann wie bisher das Honorar auf Basis der Kostenschätzung vorläufig ermittelt werden. Die anrechenbaren Kosten werden für die Leistungsbereiche, in denen in der Verordnung hierauf Bezug genommen wird, nach der DIN 276 nach § 4 Absatz 1 Satz 3 berechnet.
Neben der Ermittlung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten besteht zukünftig auch die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung. Damit kann auch bereits in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung getroffen und im Sinne einer verbindlichen Kostenobergrenze festgelegt werden. Um keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierenden Honorare zu fixieren, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden kann. Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt in der Regel eine fachkundige Auftraggeberin oder einen fachkundigen Auftraggeber voraus. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit aufgenommen worden.
4. Honorarerhöhungen Die bisherigen Tafelwerte wurden seit 1996 nicht mehr erhöht. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale 10%ige Anhebung der Honorare geboten.
Gestrichene Vorschriften
(Alle unter Punkt 5 folgenden §§ beziehen sich auf die geltende HOAI)
§ 4a (Abweichende Honorarermittlung) Der bisherige § 4a wird gestrichen. Der bisherige Satz 1 des bisherigen § 4a geht sinngemäß in § 6 Absatz 2 (Baukostenvereinbarungsmodell) ein. Satz 2 des bisherigen § 4a wird in § 7 Absatz 5 übernommen.
§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren) Die Regelung des geltenden § 6 zu den Stundensätzen wird ersatzlos gestrichen, um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Auch im Statusbericht wird der Wegfall der Stundensätze als Alternative dargestellt (Kapitel 10, Seite 20).
§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung) Der geltende § 21 wird gestrichen. Für den Fall, dass der Auftrag nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird, sollte mit der bisherigen Regelung der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer der Mehraufwand für die längeren Zwischenintervalle vergütetet werden. Da nicht stets alle Leistungsphasen zwingend beauftragt werden, findet die Vorschrift vor allem dann Anwendung, wenn eine Vollbeauftragung vorliegt.
Mit der Streichung der Vorschrift bezweckt der Verordnungsgeber die Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien, bei Bedarf, insbesondere wenn die Objektüberwachung beauftragt wurde, eine freie Vereinbarung nach dem Vorbild des bisherigen § 21 zu treffen.
§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude) Die Regelung ist durch die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1, nach der sich das Honorar unter anderem nach dem jeweiligen Leistungsbild und bei Bauten im Bestand nach den §§ 35 und 36 richtet, bereits erfasst.
Die Beweislast für die Minderung des Aufwands liegt beim Auftraggeber, da es sich bei der Regelung des Absatz 2 um eine Ausnahme zu Absatz 1 handelt. Es ist offen gelassen, wie die Minderung zu erfolgen hat. Da der Vorschrift praktisch keine Bedeutung zukommt, wurde diese gestrichen.
In einer zweiten Novellierungsstufe ist geplant die Leistungsbilder strukturell zu überarbeiten. Hierzu gehören auch die zunehmend an Bedeutung gewinnenden Leistungen von Planen und Bauen im Bestand. Der Statusbericht kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Regelung nur eine klarstellende Funktion habe und daher an dieser Stelle entfallen könne.
§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus) Die Vorschrift wird gestrichen, da Absatz 1, wonach keine parallele Honorarberechnung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau zulässig ist, systemwidrig ist. Nach der HOAI werden alle Leistungsbilder getrennt honoriert. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts (Kapitel 10, Seite 45).
§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) Der geltende § 26 HOAI wird gestrichen, da die Regelung keine klare Honorarregelung enthält. Ferner sind alle Vorschriften zu streichen, die sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen haben oder Leistungen nur kursorisch ansprachen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht. Die Streichung entspricht weitgehend den Streichungsvorschlägen des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern und Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) vom 19. September 2003, dessen Einschätzung der Verordnungsgeber in diesem Punkt teilt.
Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen) Die bisherigen §§ 28 bis 34 werden aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zur Streichung des bisherigen § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.
Die Regelung zu § 32 Winterbau kann entfallen, da durch die Umstellung auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 die Bauwerks-Baukonstruktionskosten KG 300 unter der KG 397 – Zusätzliche Maßnahmen – auch den Winterbauschutz umfassen.
§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen) Diese Regelung ist seit 1977 in der HOAI enthalten und nicht mehr zeitgemäß. Die EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV-Leistungen erforderlich sein, können diese auf Grund einer gesonderten, freien Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden.
§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen) Die Vorschrift wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Mangels Preisbestimmung hat die Vorschrift keinen materiellen Regelungsgehalt.
§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V) Die Vorschrift wird gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und 39, auf die verwiesen wird, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil unmittelbar. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 36 und 38 Absatz 8 gehen ins Leere, da die Vorschriften gestrichen wurden.
§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen) Die Vorschrift wird gestrichen; sie verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den
beiden Schwierigkeitsstufen für Umweltverträglichkeitsstudien und andererseits nach den Honorartabellen für Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Unklar war dabei, wie die Honorare zwar nach den Tabellen für Landschaftspläne berechnet wurden, die drei Honorarzonen vorgeben, im bisherigen § 48 aber nur zwei Schwierigkeitsstufen (es wurde auf § 48 verwiesen) vorgesehen waren. Deshalb richtet sich die Honorarermittlung zukünftig nicht nach den Schwierigkeitsstufen des gestrichenen Leistungsbildes Umweltverträglichkeitsstudien, sondern nach den Honorarzonen, die jetzt mit den jeweiligen Honorartabellen korrespondieren. In § 26 der Neufassung wird festgelegt, dass die Honorare entweder nach § 28 oder § 29 zu berechnen sind. Entsprechend gelten die Bestimmungen zur Ermittlung der Honorarzonen in den jeweiligen Absätzen 3 der Verweisungsvorschriften. Dies entspricht der Forderung des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung nach mehr Transparenz.
§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen) Die Regelung wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.
§ 57 (Örtliche Bauüberwachung) Die Vorschrift wurde aus dem verbindlichen Teil gestrichen. Der bisherige § 57 ergänzt die Leistungsphase 8 des geltenden § 55, in dem nur die Bauoberleitung erfasst wird. Die dabei fehlende örtliche Bauüberwachung regelte der bisherige § 57 in den Absätzen 1 und 2. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.
§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung) Die Vorschrift wird gestrichen, da sie in § 9 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde.
§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung) Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61 „in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird“ (Kapitel 10, Seite 59).
Teil VIIa: Verkehrsplanerische Leistungen § 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen) Teil VIIa besteht nur aus der Vorschrift des bisherigen § 61a und wird aufgehoben. Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61a „in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird“ (Kapitel 10, Seite 59).
§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten) Der geltende § 66 Absatz 1 und 3 wird gestrichen, da die Regelung im Zusammenhang mit § 11 geregelt und im allgemeinen Teil vorangestellt wurde. Die Änderung folgt einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seiten 69 und 40). Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Vorschrift auf Aufträge über mehrere Gebäude mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone bezieht. Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone waren zusammenzufassen und das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Auch im Rahmen des Baukostenberechnungsmodells dürfte die Berechnung der einvernehmlich festgelegten, anrechenbaren Kosten (§ 6) stets eine Einzelfallbetrachtung bleiben, für die das Preisrecht keine Vorgaben machen kann. Absatz 4 lässt eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent zu, wenn keine Änderung bei Aufträgen über mehrere Tragwerke und bei Umbauten keine Änderung der Tragwerksplanung erforderlich ist. Nach § 11 Absatz 2 ist eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent vorgesehen.
§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken) Die Vorschrift wurde an dieser Stelle gestrichen; in § 48 Absatz 5 wurde eine vergleichbare Regelung auf der Grundlage der Empfehlungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 63) eingefügt. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen. Die Neuregelung folgt einem Vorschlag des Statusberichts.
IV. Gesetzesfolgen
Durch die Begrenzung des verbindlichen Anwendungsbereichs der HOAI auf die bisherigen Leistungsbereiche der bisherigen Teile II und V - IX wird der geltende gesetzlich geregelte Leistungsumfang zudem verringert. Die Vergabe von Beratungsleistungen kann anhand der Empfehlungen im Anhang zukünftig frei vereinbart werden.
Für den weiterhin durch die HOAI geschützten Bereich sind Anhebungen der Tafelwerte um pauschal 10 Prozent vorgesehen.
In der Anlage 1 zur HOAI sind auch für die sogenannten Beratungsleistungen unverbindliche Mindest- und Höchstpreise als Orientierungswerte aufgenommen worden. Auch diese Werte sind pauschal um 10 Prozent angehoben worden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Ausgaben für diese Leistungen bei den Auftraggebern/Auftraggeberinnen weitgehend entsprechend erhöhen.
Die jährlichen Mehrkosten betragen für die Gebietskörperschaften insgesamt rund 290 Millionen Euro, davon für den Bund rund 80 Millionen Euro, für die Länder rund 35 Millionen Euro und für die Gemeinden rund 175 Millionen Euro.
Es werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Überschrift
Bisher lautete die Überschrift der abgelösten Honorarordnung: „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“. Neu soll die Überschrift der Honorarordnung lauten: „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“. Die Änderung der Überschrift trägt dem Gender Mainstreaming Rechnung.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland setzt eine Vorgabe des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie um, nach der die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu achten haben (dazu ausführlich oben unter Teil A, Punkt Allgemeines der Begründung).
Für die Anwendbarkeit der HOAI kommt es auf den Sitz an, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. Hat ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur /eine Ingenieurin sowohl Niederlassungen im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann jeweils nur auf den Sitz abgestellt werden, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. So ist im Falle eines mehrfachen Sitzes ein „Sitz im Inland“ im Sinne des § 1 nur dann gegeben, wenn die vereinbarte Leistung von diesem inländischen Sitz aus erbracht wird.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Der bisherige § 3 entspricht weitgehend dem neuen § 2.
Die Änderung der Begriffsbestimmung für Objekte wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst. Da in der Praxis die Auslegung des Begriffs Gebäude häufig Probleme bereitet hat (zum Beispiel, ob eine Bahnhofsüberdachung ein Gebäude ist), wurde der Begriff anhand der Definition der Musterbauordnung konkretisiert.
Bisher musste es sich bei der Eingruppierung der Leistungen als Umbauten oder Umgestaltungen nach Nummer 6 um „wesentliche“ Eingriffe in Konstruktion oder Bestand handeln. Durch die Streichung des Begriffes „wesentliche“ wird der Anwendungsbereich ausgeweitet. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der bisherigen Regelungen des § 10 Absatz 3 a - über die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz und des § 24 - Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden, die in der neuen Regelung des § 35 – Leistungen im Bestand aufgenommen wurde.
Die Streichung der Nummern 8 und 9 ist Folgeänderung zur Streichung des geltenden § 26, in dem festgelegt war, dass Honorare für Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen als Zeithonorar zu berechnen sind. Die Definition von „Einrichtungsgegenständen“ und „integrierten Werbeanlagen“ in den Nummern 8 und 9 kann daher entfallen.
Die Anfügung von § 2 Nummer 12 gibt eine Inhaltsbestimmung für die Generalklausel "Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ vor (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3., neu bearbeitet Auflage 2008, Rn. 255). Diese Definition knüpft an die nachfolgende Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 2 - anrechenbare Kosten - an, in dem festgelegt wird, dass die anrechenbaren Kosten nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln sind.
Die Nummern 13 und 14 definieren die Begriffe „Kostenschätzung“ und „Kostenberechung“, auf deren Grundlage nach § 6 das Honorar vereinbart werden soll. Der Kostenschätzung liegt unter anderem eine Schätzung der Mengen zugrunde. Diese kann auch auf Grund von Bezugseinheiten (zum Beispiel Kubikmeter umbauter Raum) ermittelt werden. Der Kostenberechnung liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde.
In der neuen Nummer 15 wird der Begriff der Honorarzone definiert.
Zu § 3 (Leistungen und Leistungsbilder)
§ 3 setzt sich aus den Vorschriften der geltenden §§ 2, 5 und 15 zusammen und gibt die neue Struktur der HOAI, die zukünftig aus einem verbindlichem Teil und einem Anhang besteht, wieder. Er verweist auf die ergänzenden Empfehlungen des Anhangs.
Absatz 1 legt fest, dass die Honorare für Leistungen im verbindlichen Teil geregelt und die Beratungsleistungen im Anhang zur HOAI enthalten sind.
Absatz 2 legt fest, dass Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, in den Leistungsbildern erfasst werden. Klarzustellen ist hier, dass nicht alle Leistungen in den Leistungsbildern grundsätzlich bei jedem Objekt zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind. Dieser Vorbehalt manifestiert sich im Verordnungstext durch die Worte: „Im Allgemeinen“.
Nach Absatz 3 entfällt in der Neufassung die Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wurde bislang nur geregelt, in welchen Fällen sich der Architekt oder Ingenieur mit dem Grundhonorar begnügen musste. Ob der Architekt oder Ingenieur ein zusätzliches Honorar berechnen darf, richtet sich nach den vertraglichen Voraussetzungen. Die Zuordnung der HOAI in verschiedene Leistungsarten als besondere, außergewöhnliche oder zusätzliche Leistungsarten hatte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vertragsrechtlichen Konsequenzen, da die HOAI keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Verträgen enthält (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/95). Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder“ sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung der Höhe des Honorars.
Im Bereich der Besonderen Leistungen in der Anlage 2 zur HOAI besteht die Möglichkeit der freien Vereinbarung. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts.
Die Leistungsbilder gliedern sich nach den Absätzen 4 - 6 in die bisherigen Leistungsphasen. Die allgemeinen Regelungen zu den Leistungen und Leistungsbildern werden in den jeweiligen Leistungsbereichen durch die spezifischen Regelungen zu den Leistungsbildern und die Anlagen 4 - 14 ergänzt.
Systematisch wird die allgemeine Begriffsbestimmung der Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauüberwachung) sowie Objektbetreuung und Dokumentation) in den Allgemeinen Teil vorgezogen, um Wiederholungen im Verordnungstext zu vermeiden.
Da in verschiedenen bisherigen Leistungsbildern der Teile V und VI festgelegt war, dass die Ergebnisse der Leistungsphasen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber abzustimmen sind, wurde diese Regelung in den neuen Allgemeinen Teil (§ 3 Absatz 4 bis 6) vorgezogen. Die Abstimmung der Ergebnisse einer jeden Leistungsphase soll kontinuierlich erfolgen und damit zu einem transparenten Vertragsablauf führen. Sie stellt keine Teilabnahme der Leistung dar.
Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 4 ist eine Folgeänderung zu § 3, nach dem Regelungen zu Besonderen Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI entfallen sind. Die Bezugnahme auf Besondere Leistungen im Honorarrecht hat keine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten. Der BGH (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/95) hat klargestellt, dass für Besondere Leistungen, für die schriftlich kein Honorar vereinbart wurde, zwar eine Leistungspflicht besteht, aber wegen des bisherigen § 5 Absatz 4 ohne schriftliche Vereinbarung keine weitere Vergütung durchgesetzt werden konnte. Insofern hatte die gestrichene Regelung keinen materiell-rechtlichen Regelungscharakter. Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 5 ist Folgeänderung zu § 3.
Zu § 4 (Anrechenbare Kosten)
§ 4 baut auf der Regelung des bisherigen § 10 zu den anrechenbaren Kosten auf.
Absatz 1 verweist auf die DIN 276 und anerkannte Regeln der Technik. Neben Teilen des Baurechts in den Bauordnungen der Länder beziehen sich auch andere gesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel § 55 Bundesbergbaugesetz oder § 3 Arbeitsstättenverordnung, auf die anerkannten Regeln der Technik. Da die Kosten der öffentlichen Auftraggeber im Bereich Tiefbau anhand von Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) ermittelt werden, die sich nicht unter den Begriff „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ subsumieren lassen, wurde die Regelung um den Zusatz „nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften)“ ergänzt. Absatz 1 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 2.
Absatz 2 regelt, dass als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise gelten. Der Honorarberechnung soll grundsätzlich der tatsächliche Bauwert zugrunde liegen. Daher enthält Absatz 2 eine Sonderregelung zur Höhe der Kosten für die Fälle, in denen Leistungen oder Lieferungen unter besonderen Bedingungen nicht zu ortsüblichen Preisen erbracht werden. In diesen Fällen, die auch im Wesentlichen bereits in § 6 Absatz 2 der GOA 1950 behandelt wurden, sollen als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise angesetzt werden.
Der geltende § 10 Absatz 2 regelt die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlung nach der DIN 276. Die Regelung über die anrechenbaren Kosten wurde in § 2 Nummer 13 und 14 und § 4 Absatz 1 aufgenommen. § 4 Absatz 1 Satz 2 legt einen Maßstab für die Kostenermittlung fest. Die Verweisung auf die DIN 276 wird vor allem zur Klarstellung in die Verordnung aufgenommen.
Der bisherige § 10 Absatz 3 regelt, was unter anrechenbare Kosten fällt, und wird inhaltlich in § 4 Absatz 2 übernommen. Bisher gab es in den meisten Teilen der HOAI (§§ 52 Absatz 3; 62 Absatz 3; 69 Absatz 4; 78 Absatz 2; 81 Absatz 4; 86 Absatz 4 und 97 Absatz 3) Regelungen zu den anrechenbaren Kosten. Der Regelungsinhalt aller bisherigen Vorschriften wurde in der Neufassung in § 4 Absatz 2 im Allgemeinen Teil gebündelt.
Geregelt wird unter anderem, dass Einsparungen nicht zu Lasten der anrechenbaren Kosten gehen dürfen, die die Grundlage zur Ermittlung des Honorars bilden. Der Architekt/die Architektin beziehungsweise der Ingenieur/die Ingenieurin ist zwar verpflichtet, Vergünstigungen bei der Beschaffung von Bauleistungen oder -lieferungen an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin weiterzugeben, solche Einsparungen wirken sich aber nicht reduzierend auf den Arbeitsaufwand des Planerin/der Planerin aus. Folglich sollen solche Einsparungen nicht zu einer Minderung des Honorars führen dürfen.
Zu § 5 (Honorarzonen)
Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade wurden im Teil 1 in § 5 gebündelt. Für Leistungen bei Gebäuden gelten nach Absatz 1 weiterhin fünf Honorarzonen und umfasst die Objektplanung in Teil III vollständig, von der Fachplanung in Teil IV aber nur die Tragwerksplanung.
Abweichend von den fünf Honorarzonen für Bauvorhaben und Bauleitplanung werden deshalb in Absatz 2 die drei Honorarzonen für Landschaftspläne und die Planung der Technischen Ausrüstung geregelt.
Absatz 3 regelt die Honorarzonen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsrahmenplänen. Um ein Bauvorhaben allerdings in eine der Honorarzonen einordnen zu können, bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale werden in den jeweiligen Regelungen über die Honorare der Leistungen der Neufassung und die zugehörigen Objektlisten werden in der Anlage 3 je nach Leistungsbild beibehalten.
Zu § 6 (Grundlagen des Honorars)
Die Neufassung des § 6 baut auf den geltenden § 10 Absatz 1 auf. In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, wie das Honorar zu ermitteln ist. Das Honorar ermittelt sich aus den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung und, soweit diese noch nicht vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung. Planerische Grundlage für die Kostenberechnung ist die abgeschlossene Entwurfsplanung und für die Kostenschätzung die Vorplanung.
Durch den Verzicht auf die Anpassung der anrechenbaren Kosten auf Basis des Kostenanschlags beziehungsweise der Kostenfeststellung wird eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Davon unbenommen sind Honoraranpassungen auf Grund durch Anweisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin verursachte Änderungen des Leistungsumfangs gemäß § 7 Absatz
5. Um auch in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung, beziehungsweise Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung zu ermöglichen, sieht Absatz 2 optional die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung vor. Damit keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierende Honorare fixiert werden, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung, zum Beispiel auf Basis der DIN 18205, ermittelt werden kann.
Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt außerdem voraus, dass beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit der Honorarermittlung aufgenommen worden. Da die Honorarermittlung des Teils II auf Verrechnungseinheiten oder Flächengrößen basiert, wurden diese Honorarermittlungsmaße in § 6 ergänzt. Die Verrechnungseinheiten resultieren aus der Anzahl der Einwohner.
Mit der Neuregelung wird der Forderung des Bundesrates in seiner Entschließung vom 14. Juli 1995 (BR-Drs. 399/95), die Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten abzukoppeln, Rechnung getragen.
Die Neuregelung führt zu einer Vereinfachung der Honorarabrechnung und für die öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeberinnen auch zu einer besseren Planbarkeit von Bauvorhaben im Haushalt. Die Leistungsbilder, Honorartafeln und Honorarzonen bleiben als Ermittlungsgrundlagen erhalten.
Die Verweisung auf die jeweilige Honorartafel wurde in § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils übernommen und gilt zukünftig nicht nur für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
Insgesamt wird die Vorschrift auf den notwendigen Regelungsinhalt hin gekürzt, um eine bessere Handhabbarkeit der HOAI zu erreichen, wie sie durch den Bundesrat gefordert wurde.
Zu § 7 (Honorarvereinbarung)
§ 7 orientiert sich an der Regelung des bisherigen § 4, in dem die Rahmenbedingungen für die Honorarvereinbarung festgelegt werden.
Regelungsinhalt in Absatz 1 ist wegen der Vorgabe im Artikelgesetz wie bisher das Gebot der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung.
Die Honorierung von Leistungen, die auf anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte beruhen, wird zukünftig im Allgemeinen Teil in Absatz 2 geregelt. Sie ist nach der Neuregelung frei vereinbar und unterliegt nicht den Preisregelungen der HOAI.
Ausnahmefälle, in denen die Mindestsätze nach Absatz 3 Satz 1 unterschritten werden können, liegen zum Beispiel dann vor, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Enge Bindungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer, persönlicher Art können ausreichen; ein Ausnahmefall kann auch angenommen werden, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Architekten.
Absatz 3 Satz 2 des geltenden § 4 wurde in § 7 Absatz 4 weitgehend übernommen, aber als redaktionelle Folgeänderung zur Regelung der Besonderen Leistungen im Anhang an die neue Systematik der HOAI angepasst.
Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung im bisherigen § 4 Absatz 3 Satz 1, die auch vom Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Ermächtigungsnorm) in den §§ 1 Absatz 3 Nummer 3 und 2 Absatz 3 Nummer 3 vorgegeben wird.
Absatz 5 stellt klar, dass der dem Honorar zugrunde liegende Vertrag auch im weiteren Verlauf des Verfahrens anzupassen ist, wenn sich auf Grund von Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin der Leistungsumfang mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten ändert. Die Formulierung der neuen Regelung als Anspruch statt als abdingbare Regelung entspricht einem Vorschlag des AHO. Berücksichtigt werden können aber nur Änderungen auf Grund von Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin, da ansonsten der Abkoppelungseffekt des Baukostenberechnungsmodells konterkariert würde.
Absatz 6 fasst die Regelungen der bisherigen §§ 37 Absatz 5, 45 a Absatz 5 und 49 c Absatz 4 zusammen, die die Prozentsätze für die Bewertungen der Leistungsphase 1 in der Flächenplanung regeln. Da die Leistungsphase 1 in diesen Fachteilen keine fixen Prozentsätze hat, sondern „Von-bis“-Spannen enthält, regelt der § 7 Absatz 6 Satz 2 den Fall fehlender schriftlicher Vereinbarung. Danach gelten in solchen Fällen nur die Mindestprozentsätze als vereinbart.
In Absatz 7 wird eine optionale Bonus-Malus-Regelung, wie sie vom Bundesrat in seiner Entschließung am vom 6. Juni 1997 (BR Drs. 399/95) gefordert wurde, eingeführt. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass die Parteien ein Bonus-Honorar bis zu 20 Prozent des vorab festgelegten Honorars vereinbaren können, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar bis zu 5 Prozent des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Änderungen der anrechenbaren Kosten auf Grund der Baupreisindizes bleiben hiervon unberührt.
Es ist festzuhalten, dass die bisherige Bonus-Malus-Regelung des geltenden § 5 Absatz 4a nur Bonus-Regelungen für Kostenunterschreitungen enthält, aber keine Malus-Regelungen bei Kostenüberschreitungen. Insofern entspricht die bisherige Regelung nicht in Gänze den Anforderungen des Bundesrates nach Bonus- und Malus-Regelungen.
Wegen der Vorgaben in der Ermächtigungsnorm (§§ 1 Absatz 2 Satz 2 und 2 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen), einen gerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggebern/Auftraggeberinnen und Auftragnehmern/Auftragnehmerinnen zu schaffen, ist der Verordnungsgeber gehalten, entsprechende Korrektive einzubauen.
Auch wenn die Minderung des Honorars bei Kostenüberschreitung möglicherweise eine Unterschreitung der Mindestsätze (gemessen an den tatsächlich festgestellten Kosten) zur Folge haben kann, ist dies trotzdem durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Denn die Ermächtigungsgrundlage lässt in Ausnahmefällen eine Mindestsatzunterschreitung zu. Es ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich der Sanktionsregelung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird.
Zu § 8 (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen)
§ 8 basiert auf der Regelung des bisherigen § 5 zur Berechnung des Honorars in besonderen Fällen. Die Regelung im geltenden § 5 Absatz 2 Satz 1, dass soweit nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden, auch nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden dürfen, wurde im Absatz 1 übernommen.
Der geltende § 5 Satz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den bisherigen § 10 Absatz 4 keinen eigenen Regelungsgehalt hat. § 5 Absatz 4a wurde nicht aufgenommen. Die Regelung zur optionalen Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde allgemein in § 7 Absatz 7 aufgenommen.
Zu § 9 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)
Die Vorschrift bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn die Anfertigung der Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch soll dem besonderen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin Rechung getragen werden, der entstehen kann, wenn diese Leistungen als Einzelleistungen erbracht werden.
Bisher waren Erhöhungen bei Einzelvergaben von Vorplanung oder Entwurfsplanung nicht nur im geltenden § 19, sondern verstreut auch in anderen Vorschriften des Besonderen Teils der HOAI enthalten (dazu geltende § 19 Absatz 1 bis 3 für Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen, § 37 Absatz 4 für Flächennutzungspläne, § 58 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen und § 75 für die technische Ausrüstung). Höhere Honorarsätze bei Einzelvergabe alleine für die Vorplanung sahen auch die bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46 Absatz 3 in Bezug auf Landschaftspläne und Grünordnungspläne vor.
Der bisherige § 75 (Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung) bot den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit der Anfertigung bestimmter Leistungsphasen als Einzelleistung beauftragt wurde. Um die Regelungen zur Einzelvergabe zu bündeln, werden sie zukünftig in § 9 als Bestandteil des Allgemeinen Teils vorangestellt.
Absatz 1 und 2 gibt, wie die bisherigen Vorschriften auch, nur Honorarhöchstsätze vor. Diese berechnen sich mit Ausnahme der Einzelleistung „Objektüberwachung“ bei Gebäuden, entsprechend der bisherigen Systematik der HOAI, aus den Leistungsbewertungen der jeweiligen einzelnen Leistungsphasen zuzüglich der Leistungsbewertung der vorangegangenen Leistungsphase (zum Beispiel Honorarhöchstsatz Vorplanung als Einzelleistung ergibt die Leistungsbewertung Vorplanung zuzüglich der Leistungsbewertung Grundlagenermittlung). Für die als Einzelleistung beauftragte Objektüberwachung bei Gebäuden wurden die Prozentsätze des bisherigen § 19 Absatz 4 übernommen.
Absatz 3 entspricht materiell-rechtlich den bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46 Absatz 3. Darin wird das Honorar für die Vorplanung als Einzelleistung bei Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen von 50 Prozent auf 60 Prozent angehoben. Damit wird die rechtssystematische Bündelung und Straffung der bisherigen Einzelregelungen erreicht.
Zu § 10 (Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen)
§ 10 baut auf dem geltenden § 20 auf und ist aus Teil II „Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten“ in den allgemeinen Teil vorgezogen worden. Diese Rechtssystematik entspricht weitgehend einem Vorschlag des Statusberichts 2000plus (Zusammenfassung Z14).
§ 10 soll im Fall von verschiedenen Leistungen, die dennoch Teil eines Auftrags sind, zu einer angemessenen Honorierung von mehreren Vor- oder Entwurfsplanungen führen. Die Möglichkeit freier Vereinbarung soll den Beteiligten mehr Verhandlungsspielraum geben, das Honorar an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Zu § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
§ 11 entspricht der Regelung im geltenden § 22.
Die Vorschrift gilt auch für Fachplanungen. Die Begriffe „Tragwerke“ und „Anlagen der technischen Ausrüstung“ wurden nur deshalb nicht ausdrücklich eingefügt, weil sie von den Objekten nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 1 umfasst werden.
Da gleiche Verhältnisse auch gleicher Regelungen bedürfen, sollen diese Fälle für alle betroffenen Leistungsbilder zukünftig einheitlich im § 11 im Allgemeinen Teil der Verordnung geregelt sein.
Absatz 1 gilt im Allgemeinen Teil generell für mehrere Objekte. Dies führt zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes und zu einer Straffung der uneinheitlichen Regelungen in der bisherigen HOAI (zum Beispiel §§ 18, 22, 23 und 25).
Absatz 1 Satz 2 entspricht dem Vorschlag des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 40). Dort ist festgestellt, dass sich ein Bezug auf den bisherigen § 22 unter anderem bei den Leistungen der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen findet. Die Gutachter halten es für richtig, dass ein Zusammenfassen von im Wesentlichen gleichartigen Objekten derselben Honorarzone, die im gleichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet wurden, bei allen Objektplanungs- und Fachplanungsleistungen gebündelt vorzunehmen ist, auch wenn dies zum Teil eine Honorarverschlechterung zur Folge hat. Insgesamt führe jedoch die Regelung in einer Gesamtschau mit den Absätzen 3 und 4 zu mehr Einzelfallgerechtigkeit.
Absatz 2 stimmt im Wesentlichen mit dem geltenden § 22 Absatz 2 überein, ist jedoch allgemeiner gefasst, weil er auch auf andere Leistungsbilder anwendbar sein soll. Die Wiederholungsabminderungen sind jedoch weiter geführt als bisher. Beispiele für gleiche oder im Wesentlichen gleichartige Objekte können spiegelgleiche Gebäude, Serienbauten oder Objekte nach Typenplanung sein.
Der bisherige § 22 Absatz 3 wurde nicht in die Neuregelung des § 11 übernommen. Dies entspricht einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 42) Darin wurden Honorarminderungen bei mehreren Aufträgen durch mehrere Auftraggeber/Auftraggeberinnen festgelegt. Auch andere Freiberufler wiederholen für verschiedene Auftraggeber/Auftraggeberinnen ähnliche oder gleiche Leistungen, ohne dass deshalb eine Honorarminderung eintreten würde. Insofern folgt der Verordnungsgeber hier der Empfehlung des Statusberichts 2000plus und lässt die Honorarminderungsregelungen ersatzlos entfallen.
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Absatz 4. Er ist allgemeiner gefasst und gilt zukünftig für alle Leistungsbereiche. Bei einem neuen Auftrag, welcher wesentliche Ersparnisse auf Grund bereits erbrachter Leistungen zu einem anderen Auftrag zwischen den Vertragsparteien erwarten lässt, ist die geltende Regelung angepasst worden.
Absatz 4 ergänzt die Regelung des bisherigen § 22 insofern, dass § 11 Absatz 1 bis 3 nur für die Objektplanung, nicht aber für die Flächenplanung gilt, da diese sich grundlegend von der Objektplanung unterscheidet; dies wird mit Satz 1 ausdrücklich klargestellt. Um aber Doppelhonorierungen bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu vermeiden, soll nach Absatz 4 Satz 2 in Fällen, in denen Erkenntnisse anderer Planungen, insbesondere Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g Baugesetzbuch herangezogen werden (dazu auch § 2 Absatz 4 Satz 6 Baugesetzbuch), das Honorar angemessen reduziert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pläne von dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin oder von einer anderen Person aufgestellt worden sind.
Soweit Bestandsaufnahme und Bewertung aus vorausgehender Planung genutzt werden, führt dies unabhängig davon, wer diese Bewertung seinerzeit vorgenommen hat, zu einer Verringerung des Aufwands. Deshalb ist es sachgerecht, dass das Honorar in diesen Fällen entsprechend reduziert ist, nicht zuletzt, um Nachteile des Verbrauchers wegen Doppelhonorierungen zu vermeiden. Insofern entspricht die Regelung der Vorgabe der Ermächtigungsnorm, einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggeber/Auftraggeberin und Auftragnehmer/Auftragnehmerin vorzusehen und stärkt die Argumentation gegenüber der EU, die HOAI sei eine verbraucherschützende Mindest- und Höchstpreisverordnung.
Zu § 12 (Planausschnitte)
§ 12 beruht auf dem geltenden § 39 und wird in den Allgemeinen Teil der HOAI eingefügt. Die Vorschrift regelt die Honorierung bei Teiländerungen von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen. In solchen Fällen wird das Planerhonorar reduziert und nur auf der Grundlage des zu bearbeitenden Planausschnittes angesetzt. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Satz 1 wurde in § 12 nahezu wortgleich übernommen. Die Einfügung in den Allgemeinen Teil war erforderlich, weil in der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Vorschriften (zum Beispiel § 41 Absatz 6, § 44) auf den bisherigen § 39 verwiesen.
Die Einfügung in den Allgemeinen Teil dient dazu, den Verordnungstext transparenter zu machen, da Verweisungen obsolet werden. § 12 soll wegen seiner rechtssystematischen Einordnung im Allgemeinen Teil unmittelbar für diejenigen Regelungen im Besonderen Teil gelten, bei denen ein Sachzusammenhang besteht. Der geltende § 39 Satz 2 (Zeithonorar) wurde nicht übernommen. Die Vereinbarung von Zeithonoraren ist zukünftig frei.
Zu § 13 (Interpolation)
§ 13 entspricht dem bisherigen § 5a.
Zu § 14 (Nebenkosten)
§ 14 basiert auf der Regelung des bisherigen § 7 zur Regelung von Nebenkosten. Das Wort „Auslagen“ wurde im Interesse einer durchgängig einheitlichen Sprachregelung gestrichen. Das Wort „Auslagen“ legt die unzutreffende Schlussfolgerung nahe, dass es sich hierbei um sog. durchlaufende Posten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln könnte. Von den in dieser Vorschrift geregelten Nebenkosten sind aber grundsätzlich Auslagen nicht erfasst.
Änderungen redaktioneller Art berücksichtigen das Gender Mainstreaming.
Im Hinblick auf die Vertragsklarheit und zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten über Art und Umfang der Vergütung von Nebenkosten, soll aber die Festlegung, ob auf eine Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise verzichtet werden soll, wie bisher, mit Auftragserteilung vertraglich vereinbart werden. Der bisherige § 7 Absatz 2 Nr. 8 wurde als Folgeänderung zur Streichung der Zeithonorare im bisherigen § 6 gestrichen. Darin waren die Nebenkosten für Vermessungsfahrzeuge und andere Messfahrzeuge im Fall einer Zeithonorarvereinbarung geregelt. Zeithonorare sollen zukünftig frei vereinbar sein.
Zu § 15 (Zahlungen)
§ 15 entspricht der Regelung des geltenden § 8.
Der geltende § 8 Absatz 1 über die Fälligkeit der Zahlungen wurde ursprünglich in die HOAI aufgenommen, um mangelhaft formulierte Verträge durch klare Abrechnungsgrundlagen, zum Beispiel Fälligkeitsregelung, zu ergänzen. Die Regelung ergänzt die §§ 641 und 646 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Der bisherige § 8 Absatz 2 zu Abschlagszahlungen wird im Wesentlichen beibehalten. Mit der Aufnahme der Alternative, dass Abschlagszahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten vom Auftragnehmer gefordert werden können, sollen die Vertragsparteien angehalten werden, Höhe und Zeitpunkt von Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in ihren Verträgen zu vereinbaren. Nur für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, kann der Auftragnehmer wie bisher in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen einfordern. Auch nach § 632a BGB können zwar Abschlagszahlungen vereinbart werden; diese können aber nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangt werden. Die Leistungsphasen dürften im Regelfall kaum als in sich abgeschlossene Teile eines Werkes anzusehen sein, insofern würden Planer und Planerinnen erst nach vollständigem Abschluss und Abnahme ihrer Leistung Honorar verlangen können.
Absatz 3 zur Regelung der Fälligkeit von Nebenkosten wird beibehalten.
Absatz 4, in dem festgestellt wird, dass andere Zahlungsweisen schriftlich vereinbart werden können, wird ebenfalls beibehalten.
Zu § 16 (Umsatzsteuer)
§ 16 entspricht dem bisherigen § 9, der materiell-rechtlich weitgehend beibehalten wird. In den Honorartafeln sind anrechenbare Nettobaukosten ausgewiesen.
Es wird klar gestellt, dass die Nebenkosten netto weiter zu berechnen sind. Die Nebenkosten werden als Entgeltbestandteil mit der auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer belastet. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin können die in den bezogenen Nebenleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Umsatzsteuer auf die Netto-Nebenkosten; er oder sie soll dagegen nicht mit der Umsatzsteuer der Brutto-Nebenkosten belastet werden.
Mit dem Aufgreifen der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ des § 19 Umsatzsteuergesetzes wird klargestellt, dass die dort geregelte Verfahrensvereinfachung auch für den Anwendungsbereich der HOAI gelten soll.
Die Regelung zur Abschlagszahlung wurde gestrichen, weil diese ohnehin nur die geltende umsatzsteuerrechtliche Regelung in der HOAI wiederholt hat.
Absatz 2 stellt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Auslagen klar. Echte Auslagen, das heißt umsatzsteuerrechtlich durchlaufende Posten, sind keine Nebenkosten. Die bisherige Formulierung in der HOAI war insoweit ungenau.
Die materiell-rechtliche Beibehaltung der geltenden Regelung entspricht dem Ziel des Verordnungsentwurfs, kleinere Büros und Existenzgründer weiterhin zu stärken.
Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung
Zu § 17 (Anwendungsbereich)
§ 17 entspricht dem geltenden § 35 und definiert den Anwendungsbereich der HOAI für städtebauliche Leistungen. Die Verweisung im geltenden § 35 auf den bisherigen § 42 wurde gestrichen, da sie sich auf besondere Leistungen, die zukünftig im Anhang der HOAI enthalten sind, bezieht.
Zu § 18 (Leistungsbild Flächennutzungsplan)
Das Leistungsbild Flächennutzung enthält die Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin, die im Allgemeinen für die Vorbereitung sowie die Erstellung der für den Flächennutzungsplan notwendigen Ausarbeitungen und Planfassungen erforderlich sind. § 18 fasst die Regelungen im geltenden § 37 wie folgt zusammen:
Die bisherigen Leistungsphasen werden beibehalten. Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 37.
Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 20 bewertet. Die Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungsbüros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 4 geregelt und entsprechen dem bisherigen § 37 Absatz 2. Die Darstellung der Besonderen Leistungen ist gänzlich entfallen, da diese im Anhang der HOAI enthalten sind.
Absatz 2 nimmt inhaltlich dem bisherigen § 37 Absatz 3 auf. Da die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen gerade bei kleineren Aufträgen regelmäßig in keinem Verhältnis zu der Höhe des Honorars steht, wurde die Anzahl auf 5 Sitzungsteilnahmen reduziert und darüber hinaus für Planneuaufstellungen die freie Vereinbarung der Honorare geregelt.
Der bisherige § 37 Absatz 5 wurde nicht in § 18 übernommen; die Vorschrift hielt die Vertragsparteien bisher zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphase 1 und 2 an. Die Vertragsparteien mussten vor der Erbringung der Leistung dieser Leistungsphasen schriftlich eine Bewertung vorgenommen haben, andernfalls wurde die Leistung nur mit 11 Prozent des Honorars des bisherigen § 38 bewertet. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem § 7 Absatz 6 im Allgemeinen Teil (sofern keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist, gelten die jeweiligen Mindestprozentsätze) und ist deshalb obsolet.
Zu § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)
Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 40. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 21 bewertet. Die Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungsbüros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure Rechnung zu tragen.
Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in der Anlage 5 geregelt. Die Darstellung der Besonderen Leistungen wurde nicht übernommen, da diese in der Anlage 2 zur HOAI enthalten sind.
Absatz 2 verweist auf § 18 Absatz 2 und nimmt neu auch für Bebauungspläne die Regelung zu der Anzahl, der mit dem Honorar anbgegoltenen Sitzungsteilnahmen auf.
Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)
§ 20 entspricht dem geltenden § 38 und enthält folgende, für die Ermittlung des Honorars maßgeblichen Messwerte: Verrechnungseinheiten, Mindest- und Höchstsätze und Teilleistungssätze.
Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen“.
Absatz 2 entspricht dem geltenden § 38 Absatz 2. In Flächennutzungsplänen können nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch nicht nur Bauflächen, sondern auch Baugebiete festgesetzt werden. Deshalb wurden die Ansätze, von denen bei der Ermittlung des Honorars auszugehen ist, ergänzt.
Die bisherigen Regelungen des geltenden § 38 zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen werden weitgehend beibehalten, mit folgenden Abweichungen:
Der bisherige § 38 Absatz 6 Satz 1 wird in § 20 Absatz 6 übernommen.
Der bisherige § 38 Absatz 6 Satz 2, nach dem die Vertragsparteien die Möglichkeit erhalten, anstelle des Mindesthonorars von 2.300 Euro ein Zeithonorar zu vereinbaren, wird gestrichen. Eine solche Vereinbarung konnte bisher dazu führen, dass der Mindestsatz unterschritten wurde. Da die Vorschrift insofern keinen verbindlichen Mindestsatz vorschrieb, sondern faktisch eine freie Vereinbarkeit einräumte, ist sie gestrichen worden. Mit der Streichung wird die Rechtslage eindeutiger, der Verordnungsgeber verzichtet hier auf Regulierung.
Anstelle des bisherigen § 38 Absatz 6 wurde auf der Grundlage des bisherigen § 36a Absatz 2 eine Reglung zur Ermittlung der Honorarzone eingefügt. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 36a Absatz 2 bleibt zukünftig in § 20 Absatz 8 in der HOAI erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, also die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Flächennutzungsplänen wurden in Absatz 7 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.
Der bisherige § 38 Absatz 7 wird nicht in § 20 übernommen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, bereits in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen ist.
Der bisherige § 38 Absatz 8 wird nicht in § 20 übernommen, da er lediglich eine klarstellende, vertragliche Regelung, aber keine Preisregelung, enthält. Es geht, ähnlich wie im ebenfalls gestrichenen bisherigen § 21 um die Honorierung des Mehraufwandes bei zeitlicher Trennung der Auftragsausführung. Während der bisherige § 21 sich auf die Ausführungszeit bezog, wurde der bisherige § 38 Absatz 8 auf den Planungszeitraum der Flächennutzungspläne bezogen. Für den Mehraufwand sollte ein Pauschalhonorar vereinbart werden dürfen. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Den Parteien bleibt die Möglichkeit einer entsprechenden Pauschalvereinbarung weiterhin unbenommen.
Der Verzicht auf den bisherigen § 38 Absatz 9 in § 20 folgt den Erwägungen zur Streichung von Absatz 8. Nach dem bisherigen Absatz 9 kann ein Zuschlag frei vereinbart werden, wenn eine Umstrukturierung von Flächennutzungsplänen in baulicher, verkehrstechnischer, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Die Vorschrift wird aus der HOAI gestrichen, da sie keine Preisregelung enthält.
Der bisherige § 38 Absatz 10 wurde gestrichen, da er inhaltlich auf den Regelungsgehalt des § 10 im Allgemeinen Teil der Neufassung verweist. Dort geht es um die Vergütung von Leistungen für mehrere Vor-und Entwurfsplanungen. Eine Verweisung auf Vorschriften des Allgemeinen Teils, die ohnehin für den Besonderen Teil der HOAI gelten, ist rechtssystematisch nicht erforderlich.
Zu § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)
§ 21 entspricht dem geltenden § 41 und regelt die Honorierung für Leistungen bei Bebauungsplänen.
Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen“.
Die Verweisung auf § 19 statt auf den bisherigen § 40 ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Bebauungsplänen sind in § 19 enthalten. Die Honorartafel zum geltenden § 41 bezieht sich in der Neufassung auf § 21. Die bisherigen Tafelendwerte der Honorartafel werden beibehalten.
§ 21 weicht in folgenden Punkten vom geltenden § 41 ab: Der geltende § 41 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz, der eine Aufforderung zur Prüfung der Honorarzonen enthält, wurde gestrichen. Die Vorschrift ist deshalb überflüssig, weil in § 7 Absatz 5 festgelegt ist, dass das Honorar durch nachträgliche Vereinbarungen verändert werden kann, wenn sich im Laufe der Durchführung eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ergibt, dass noch weitere Leistungen erbracht werden müssen. Hierüber ist als Nachtrag zum Vertrag eine weitere schriftliche Vereinbarung einschließlich Honorarvereinbarung zulässig.
Der bisherige § 41 Absatz 3, in dem geregelt war, dass zu dem Honorar für bestimmte Bebauungspläne, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ein Zuschlag frei vereinbart werden konnte, wird nicht übernommen. Mit der Streichung wird die Rechtslage eindeutiger: der Verordnungsgeber verzichtet hier auf Regulierung. Da die Vorschrift lediglich einen klarstellenden Regelungsgehalt hat, ohne eine Preisregelung zu treffen, entspricht die Streichung der Forderung des Bundesrates, die HOAI zu vereinfachen. Die Möglichkeit, einen solchen Zuschlag frei zu vereinbaren, bleibt den Vertragsparteien auch nach der neuen Rechtslage erhalten.
Über die Verweisung in Absatz 3 auf § 20 Absatz 7 bis 9 bleibt der bisherige § 39a, der eine Regelung zur Ermittlung der Honorarzonen enthält und auf den bisherigen § 36a verweist, erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Zur Einordnung in die Honorarzonen bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Bebauungsplänen finden sich in § 20 Absatz 7 bis 9 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 wieder. Der bisherige § 41 Absatz 4 wurde im neuen § 21 Absatz 4 aufgenommen. Da in der HOAI zukünftig keine Stundensätze und damit Zeithonorare vorgegeben werden, wurde § 41 Absatz 4 Satz 2 entsprechend gestrichen.
Der bisherige § 41 Absatz 5 wird gestrichen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen ist.
Der bisherige § 41 Absatz 6 wurde gestrichen, da die in ihm enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind: Der bisherige § 20 (Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen) wurde als § 10 in den Allgemeinen Teil der HOAI aufgenommen und gilt ohne Verweisung für den Besonderen Teil. Die Verweisung auf den bisherigen § 38 Absatz 8 geht ins Leere, da die Vorschrift gestrichen wurde. Die Verweisung auf den bisherigen § 39 (Planausschnitte) ist nicht erforderlich, da die Vorschrift als § 12 im Allgemeinen Teil der Neufassung ohne Verweisung auf den Besonderen Teil der HOAI in den Fällen gilt, in denen ein Sachzusammenhang besteht.
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
Zu § 22 (Anwendungsbereich)
§ 22 definiert den Anwendungsbereich der HOAI für landschaftsplanerische Leistungen und beruht auf dem geltenden § 43. Die Verweisung auf den bisherigen § 50 entfiel, da sie sich auf besondere Leistungen, die im Anhang der HOAI enthalten sind, bezieht.
Der bisherige § 43 Absatz 2 Nummer 3 wurde in Absatz 2 ohne die Umweltverträglichkeitsstudie übernommen. Die Umweltverträglichkeitsstudie (geltender § 48a) wird zukünftig im Anhang enthalten sein.
Zu § 23 (Leistungsbild Landschaftsplan)
Mit den Landschaftsplänen werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Text, Karten und Begründung dargestellt. Der geltende § 45a (Leistungsbild Landschaftsplan) wird neu in § 23 und in der Anlage 6 geregelt.
Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der HOAI nicht mehr geregelt, da den Vertragsparteien schon nach dem bisherigen § 45a Absatz 3 die Honorarvereinbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wurde. Deshalb gab es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 28 bewertet.
Die Darstellung der Besonderen Leistungen wird nicht übernommen, da diese im Anhang zur HOAI enthalten sind.
Der bisherige § 45a Absatz 3, der den Parteien eine freie Honorarvereinbarung über die genehmigungsfähige Planfassung freistellt, wurde gestrichen. Er hat keinen materiellen Regelungsgehalt; die freie Vereinbarung bleibt den Parteien auch nach der Streichung möglich.
Der bisherige § 45 b Absatz 4 wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 2 (neu) vorgezogen wurde.
Der gestrichene bisherige § 45a Absatz 5 enthielt die Vorschrift, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 zu bewerten ist, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Die bisherige Regelung sollte die Vertragsparteien zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphasen 1 und 2 anhalten, andernfalls wurde die Leistung nur mit einem Satz von 21 Prozent des Honorars bewertet. Die Vorschrift wird wegen § 7 Absatz 6, der im Fall einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung bestimmt, dass die Mindestsätze gelten, überflüssig.
Der bisherige § 45a Absatz 6, der freie Honorarvereinbarungen über den bisherigen Honorarrahmen in Leistungsphase 2 hinaus ermöglicht, wird gestrichen. Die Regelung betrifft das Vertragsrecht, nicht aber die preisregulierten Leistungen nach der HOAI. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Honorar für die Aufbereitung von Datenmaterial zu vereinbaren, wird durch die Streichung nicht ausgeschlossen. Gemäß der Empfehlung des Statusberichts (Kapitel 10, Seite 52), der diese Regelung eher als Zusatzleistung qualifiziert, werden diese Leistungen unter den Besonderen Leistungen im Anhang unter Punkt 2.3.2 aufgenommen.
Der bisherige § 45a Absatz 7 wurde in § 23 Absatz 3 wortgleich übernommen. Darin wird geregelt, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin für das Honorar nach § 28 nur an bis zu sechs Sitzungen teilnehmen muss. Darüber hinausgehende Sitzungen werden nicht mehr vom in der HOAI preisregulierten Leistungsbild erfasst und unterliegen der freien Honorarvereinbarung.
Zu § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)
§ 24 und die zugehörige Anlage 7 entsprechen dem geltenden § 46.
Die Vorschrift behandelt das Leistungsbild beim Grünordnungsplan, der im Maßstab des Bebauungsplans erstellt wird und der nach dem übergeordneten Recht entweder die Grundlage für einen Bebauungsplan bildet, Bestandteil des Bebauungsplans wird oder im Ausnahmefall ein Plan mit eigenem Rechtscharakter ist. Was in den Landschaftsplänen großflächig an Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung dargestellt wird, wird in den Grünordnungsplänen für einen kleineren Bereich planintensiver und konkreter erfasst.
Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der HOAI nicht mehr geregelt, da den Vertragsparteien schon nach der Verweisung im bisherigen § 46 Absatz 4 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 den Parteien die Honorarvereinbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wird. Deshalb gab es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 29 bewertet.
Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung des § 46 Absatz 2. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten. Der bisherige § 46 Absatz 3 wurde gestrichen und ist in einer entsprechenden Regelung, nämlich § 9 im allgemeinen Teil enthalten.
Nach dem bisherigen § 46 Absatz 4 galten bisher § 45a Absatz 3, 5 bis 7 entsprechend. § 24 Absatz 3 entspricht der Verweisung auf den geltenden § 45a Absatz 7. Darin ist geregelt, dass die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen mit dem Honorar nach § 28 abgegolten ist. Darüber hinausgehende Sitzungen werden nicht mehr vom in der HOAI verpreisten Leistungsbild erfasst und unterliegen der freien Honorarvereinbarung. Die „entsprechende“ Anwendung der Vorschrift bedeutet auch hier die Anwendung der zum Grünordnungsplan gehörenden Honorartafel in § 29.
Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 betrifft Zeithonorare und geht ins Leere wegen Streichung der Verweisungsvorschrift. Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 5 regelte, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 und 2 bei Landschaftsplänen zu bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlte. Die Vorschrift wurde gestrichen, stattdessen bestimmt § 7 Absatz 6 Satz 2 im Allgemeinen Teil nunmehr, dass bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze gelten.
Zu § 25 (Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)
§ 25 und die zugehörige Anlage 8 entsprechen dem geltenden § 47. Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zum Landschaftsrahmenplan, der sich vom Landschaftsplan dadurch unterscheidet, dass er sich nicht auf den örtlichen Planungsbereich beschränkt, sondern große Planungsgebiete betrifft, für die überörtliche Maßnahmen in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege darzustellen sind.
Die Definition des Landschaftsrahmensplans im bisherigen § 47 Absatz 1 wurde gestrichen, da sie in Leistungsphase 3 des Leistungsbildes enthalten ist und auch § 15 Bundesnaturschutzgesetz schon Rahmen gebende Regelungen vorgibt. Die inhaltliche Ausgestaltung ist den Ländern überlassen, die teilweise rechtlich davon in ihren Landesnaturschutzgesetzen Gebrauch gemacht haben. Insoweit ist eine weitere Definition in der HOAI überflüssig.
Die Leistungsphasen 1 bis 4 des bisherigen § 47 Absatz 2 sind inhaltlich erhalten geblieben. In der Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) des geltenden § 47 Absatz 2 fehlt eine Darstellung der Grundleistung. Als besondere Leistung wurde die Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung aufgeführt. Die Bewertung der Grundleistung lehnt sich an die Bewertung der Grundleistung für Landschafts- und Grünordnungspläne an. Dementsprechend wurde die Grundleistung ergänzt. Im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan gibt es daher zukünftig vier definierte Leistungsphasen.
Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung. Der bisherige § 47 Absatz 4 wurde inhaltlich unverändert in § 25 übernommen. Redaktionelle Folgeänderung ist, dass auf § 30 statt auf den bisherigen § 47a verwiesen wird.
Der bisherige § 47 Absatz 5 eröffnete die Möglichkeit, über den Honorarrahmen in Leistungsphase 1 Honorarvereinbarungen zu treffen und lehnte sich an den bisherigen § 45a Absatz 6 an, der ebenfalls gestrichen wurde.
Gemäß der Empfehlung des Statusberichts zu § 45 a Absatz 6 wird diese Regelung eher als Zusatzleistung qualifiziert und unter den Besonderen Leistungen in der Anlage 2 aufgenommen.
Zu § 26 (Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan)
§ 26 und die zugehörige Anlage 9 entsprechen dem geltenden § 49a.
Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu landschaftspflegerischen Begleitplänen, die in Verbindung mit landschaftsverändernden Vorhaben, wie Verkehrsbauten, Gewässerausbau, Deponien, Abgrabungen oder Flurbereinigungsvorhaben, in Auftrag gegeben werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können entweder punktuellen, linien- oder flächenhaften Charakter besitzen.
Leistungsphase 2 enthält eine Bestandsbewertung. Definiert wird die Bestandsbewertung als das Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen beziehungsweise die Vorbelastung von Natur und Landschaft.
Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die bisherigen fünf Leistungen wie bisher in fünf Leistungsphasen. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach Absatz 3, der auf die §§ 28, 29 verweist, bewertet. Die Verweisungen in Absatz 3 auf die Honorartafeln für Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind redaktionell angepasst. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, sind unverändert.
Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der Regelung im bisherigen § 49a. Der Grundgedanke des bisherigen § 49a Absatz 3 Satz 2 wurde in § 26 Absatz 3 Satz 2 beibehalten. Die darin bisher geregelte Möglichkeit, anstelle eines Honorars nach Satz 1 ein Zeithonorar zu vereinbaren, wurde an die Systematik der neuen HOAI angepasst. Es wurde berücksichtigt, dass Zeithonorare in der Neufassung der HOAI nicht geregelt sind. Deshalb besteht hier zukünftig alternativ die Wahlmöglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Die Änderung des Satz 2 schließt damit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars weiter ein.
Zu § 27 (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan)
§ 27 und die zugehörige Anlage 10 entsprechen dem geltenden § 49c. Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu Pflege- und Entwicklungsplänen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften, insbesondere für Schutzgebiete und schützenswerte Landschaftsbestandteile, aufzustellen sind.
Die Begriffsbestimmung für Pflege- und Entwicklungspläne des bisherigen § 49c Absatz 1 wurde gestrichen. Solche Begriffsbestimmungen ergeben sich aus landesgesetzlichen Festlegungen (zum Beispiel § 7 VO der Bezirksregierung Hannover in Verbindung mit §§ 24, 28c, 29 und 30 Niedersächsisches Naturschutzgesetz oder auf Grund von Verordnungen auf Basis der Ermächtigungsgrundlagen in §§ 37, 45 Bayerisches Naturschutzgesetz), so dass diese in der HOAI nicht erforderlich sind.
Absatz 1 beruht auf dem geltenden § 49c Absatz 2 und behält die bisherigen vier Leistungsphasen bei. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 31 bewertet.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 49c Absatz 3. Die Beschreibung des Leistungsbildes deckt sich im Wesentlichen mit der bisherigen Regelung. Die Darstellung der Besonderen Leistungen ist gänzlich entfallen, da diese im Anhang der Neufassung der HOAI enthalten sind.
Der bisherige § 49c Absatz 4 wurde gestrichen und enthielt die Vorschrift, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphasen 1 bis 3 zu bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlte. Die Regelung hielt die Vertragsparteien zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphasen an und ist nunmehr im Allgemeinen Teil in § 7 Absatz 6 enthalten, nach dem bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze gelten.
Zu § 28 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen)
§ 28 regelt die Honorierung bei Landschaftsplänen und basiert im Wesentlichen auf dem bisherigen § 45b.
Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift nur noch: „Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen“.
Die Verweisung auf § 23 anstatt auf § 45a ist redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in § 23 enthalten. Die Honorartafel zum bisherigen § 45b bezieht sich jetzt auf § 28.
Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 45b sind in § 28 nicht übernommen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, die außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in den § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde. Für die Festlegung von Mindest- oder Höchstsätzen für solche Aufträge wird kein Bedarf gesehen: Außerhalb der Tafelwerte sollen den Vertragsparteien keine weiteren Einschränkungen für ihre Vereinbarungen auferlegt werden. Dies entspricht auch der Systematik der HOAI, dass Mindest- und Höchstsätze abschließend durch die Honorartafeln festgelegt werden.
Absatz 3 enthält zukünftig die Regelung zur Ermittlung der Honorarzone des bisherigen § 45. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut enthalten waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, im neuen § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Für die Einordnung in die Honorarzonen bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Landschaftsplänen des geltenden § 45 wurden in § 28 Absatz 3 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.
Zu § 29 (Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen)
§ 29 basiert auf dem bisherigen § 46a, der die für die Ermittlung des Honorars maßgeblichen Bemessungsgrößen enthält: die Verrechnungseinheiten, die Mindest- und Höchstsätze und die Teilleistungssätze.
Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift nur noch: „Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen“.
Die Verweisung auf § 24 anstatt auf den bisherigen § 46 ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 46a bezieht sich jetzt auf § 29. Der bisherige § 46a Absatz 4 wird gestrichen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde.
Der bisherige § 46a Absatz 4a wird zu § 29 Absatz 5. Der bisherige § 46a Absatz 5 wurde folgerichtig zur Erhaltung der Honorarzonen beibehalten und wird zu § 29 Absatz 4.
Zu § 30 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen)
§ 30 regelt die Honorierung bei Landschaftsrahmenplänen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 47a.
Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen“.
Die Verweisung in Absatz 1 auf § 25 anstatt auf den bisherigen § 47a ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 47a bezieht sich zukünftig auf § 30.
Der bisherige § 47a Absatz 2 wird zu § 30 Absatz 2 und verweist anstatt auf den bisherigen § 45 b Absatz 2 zukünftig auf § 28 Absatz 2 in dem festgelegt ist, dass die Honorare nach der Gesamtfläche des Plangebietes in Hektar zu berechnen sind. Die Streichung der übrigen Verweisungen in Absatz 2 ist Folgeänderung zur Streichung der Absätze 3 und 4 des geltenden § 45b. Die Bewertungsmerkmale des geltenden § 47a Absatz 3 bleiben in § 30 Absatz 3 in gestraffter Form erhalten.
Zu § 31 (Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen)
§ 31 regelt die Honorierung bei Pflege- und Entwicklungsplänen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 49d. Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet.
Die Verweisung in Absatz 1 auf § 27 anstatt auf den bisherigen § 49c ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 49d bezieht sich in der Neufassung auf § 31.
Der bisherige § 49d Absatz 2 wurde unverändert in Absatz 2 übernommen.
Der bisherige § 49d Absatz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den bisherigen § 45b Absatz 3 und 4 ins Leere geht. Die Verweisungsvorschriften wurden nicht in die Neufassung der HOAI aufgenommen.
Der Regelungsgehalt des geltenden § 49b bleibt weitgehend im § 31 Absatz 3 erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Pflege-und Entwicklungsplänen werden in § 31 Absatz 3 und 4 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.
Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
Zu § 32 (Besondere Grundlagen des Honorars)
Im Teil 3 werden die Leistungsbilder von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten von den Freianlagen getrennt. Die Neuregelungen zu den Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft. Die Besonderen Leistungen bei der Objektplanung sind zukünftig in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.
In der Überschrift in § 32 wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.
Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a wurde gestrichen und inhaltlich durch eine weitere Fassung der Regelung des § 35 berücksichtigt.
Die Beschreibung der anrechenbaren Kosten wurde neu strukturiert, indem zunächst alle anrechenbaren Kosten aufgelistet werden, wodurch auf eine lange Aufzählung der „nicht anrechenbaren“ Kosten verzichtet werden konnte. Darüber hinaus wurden diejenigen Leistungen aufgeführt, die grundsätzlich zu den nicht anrechenbaren Kosten gehören, soweit der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sie nicht plant oder an ihrer Planung oder Beschaffung mitwirkt.
In Absatz 1 ist für die Kosten der Baukonstruktion die Kostengruppe 300 der DIN 276 zugrunde zu legen.
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 4 Satz 1 und betrifft die nur bedingt anrechenbaren Kosten. Hier ist die DIN 276 KG 400 zugrunde zu legen. Danach sollen die anrechenbaren Kosten bei solchen Objekten, die einen besonders hohen Anteil an technischer Ausrüstung oder Einbauten haben, in ein angemessenes Verhältnis zur Leistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gebracht werden. Plant der Auftrag-nehmer/die Auftragnehmerin die Leistungen der Technischen Ausrüstung fachlich oder überwacht er oder sie fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistung ein Honorar neben dem Honorar nach Absatz 2 vereinbart werden.
Die sonstigen anrechenbaren Kosten setzen sich aus den Kosten in Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG 400) zusammen.
Absatz 3 stimmt weitgehend mit der Regelung des bisherigen § 10 Absatz 5 überein. Auf die bisherige Aufzählung der Kosten, die bei der Berechnung der Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten bedingt oder nicht anrechenbar sind, wird verzichtet. Die Regelung ist hier so auszulegen, dass hier die DIN 276, KG 100, 200, 600 und 700 einschlägig sein soll.
Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 18 Satz 2 und enthält eine Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des Absatz 3.
Der im bisherigen § 18 Satz 2 geregelte Ausnahmefall, wonach auf eine getrennte Berechnung von Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen bei Freianlagen verzichtet werden kann, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro zum Gegenstand hätte, stellt eine Entlastung für die Vertragspartner dar. Bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten, die noch weit unterhalb der Tabelleneinstiegswerte liegen, sind damit keine separaten vertraglichen Vereinbarungen erforderlich.
Zu § 33 (Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten)
§ 33 und die zugehörige Anlage 11 übernehmen weitgehend die Teile des bisherigen § 15 Absatz 1 und legen fest, was generell zum Leistungsbild der Objektplanung gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.
Die Anlage 11 regelt die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase und gibt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 2.
Zu § 34 (Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten)
§ 34 regelt die Honorierung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten und lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 16 Absatz 1 an. Darin wird auf die Honorartafel für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten verwiesen.
Der zukünftige Standort der Vorschrift im Besonderen Teil ist rechtssystematisch an die neue HOAI angepasst. Die Honorartafel zum bisherigen § 16 bezieht sich zukünftig auf § 34. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht, was im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung führt. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen sowie Ingenieuren und Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.
In Absatz 2 bleiben die Bewertungsmerkmale des geltenden § 11 Absatz 3 zu Honorarzonen in den Honorarvorschriften für Leistungen bei Gebäuden im Besonderen Teil in ihrer Grundstruktur erhalten. Die Neuregelungen zu den Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft.
Die Bewertungsmerkmale des bisherigen § 14a Absatz 1 zu Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten sind in Absatz 3 eingefügt. Die Objektlisten für Gebäude und raumbildende Ausbauten wurden im Anhang unter den Punkten 3.1 und 3.3 eingegliedert.
Die Konzentration der Vorschriften trägt den Forderungen der Koalitionsvereinbarung und des Bundesrates nach Vereinfachung und Transparenz Rechnung.
§ 35 (Leistungen im Bestand)
§ 35 bündelt die Vorschriften zu Umbauten und Modernisierungen der geltenden §§ 10 Absatz 3a, 24, 25 Absatz 2, 59, 66 Absatz 5 und 76 und regelt die Möglichkeit, Zuschläge für die Planung von Umbauten und Modernisierungen zu vereinbaren.
Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a hat in der Vergangenheit vielfach zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Es wurde daher eine Zusammenführung der bisherigen Regelungen vorgenommen. Um auch Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde zum einen die Definition der Umbauten in § 2 Nummer 6 weiter gefasst und die Marge, in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher 20 bis 33 Prozent, erweitert.
Die in der geltenden HOAI verstreuten Regelungen werden zusammengefasst und mit einem einheitlichen Höchstsatz größere Spielräume zur Vertragsgestaltung geschaffen. Die bisher verordnete Höhe der Umbauzuschläge richtete sich nach Erfahrungswerten, ohne dass eine wissenschaftliche Untersuchung die Frage der Angemessenheit dieser Werte bestätigen konnte. Schon der Bundesrat hat bei der Einführung der Mindestzuschlagsfiktion Bedenken gehabt, diese (pauschale Erhöhung) bei Objekten für alle Schwierigkeitsgrade einzuführen. Deshalb wurde die Mindestzuschlagsfiktion letztlich in der bisherigen HOAI auf Leistungen „ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad“ begrenzt. Dem Verordnungsgeber liegen auch jetzt, außer Erfahrungswerten, keine fundierten Untersuchungen zum erhöhten Aufwand beim Planen und Bauen im Bestand vor.
Zwar hat der Statusbericht 2000plus (Kapitel 9, Seite 37) festgestellt: „Es ist deshalb nicht abschließend zu klären, ob die Honorarbestimmung beim Planen und Bauen im Bestand zur Zeit aufwandsgerecht ist, abgesehen von den Möglichkeiten der Vereinbarung von Besonderen Leistungen, soweit diese ergänzend oder ersetzend zu den Grundleistungen der auf Neubauten ausgerichteten Leistungsbilder erforderlich werden.“ Die Vorschrift soll gleichwohl beibehalten werden, nicht zuletzt, weil sie Bestandteil der geltenden HOAI ist, sondern auch um der gestiegenen Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung zu tragen.
Die Neufassung verbessert aber die Anwendbarkeit der Regelung durch eine klare Zuordnung zur Honorarzone. In der bisherigen Regelung wurde nur auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad Bezug genommen, der nach der amtlichen Begründung zur geltenden HOAI regelmäßig bei Honorarzone III liegt. Da zukünftig auch kleinere Eingriffe mit der Neuregelung erfasst werden sollen, gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent. Die Neuregelung bezieht sich insofern unmittelbar auf die Honorarzone. Damit soll dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen und mehr Rechtssicherheit erreicht werden.
Im Ergebnis geht es darum, zwischen den Vertragsparteien einen ausgewogenen vertraglichen Interessensausgleich zu finden, der den Schwierigkeiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird.
Zu § 36 (Instandhaltungen und Instandsetzungen)
§ 36 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der geltenden §§ 27 und 60 zur Honorierung von Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Vorschrift wird aus der gleichen Erwägung wie zu § 35, der Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung zu tragen, beibehalten. Die Neufassung soll die Vorschriften bündeln und so eine klarere Struktur schaffen.
Abschnitt 2 Freianlagen
Zu § 37 (Besondere Grundlagen des Honorars)
§ 37 entspricht im Wesentlichen der geltenden Vorschrift des § 10, soweit sie Freianlagen betrifft.
In der Überschrift des § 37 wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.
Absatz 1 stimmt mit dem bisherigen § 10 Absatz 4a überein und enthält bestimmte Kosten, die bei Freianlagen anrechenbar sind. Die Vorschrift dient insbesondere zur Abgrenzung von Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Der Bezug auf Außenanlagen meint Außenanlagen im Rahmen der Gebäudeplanung nach DIN 276 KG 500. Grundsätzlich findet nach § 37 Absatz 1 wie bisher auch eine Anrechenbarkeit der Kosten statt, soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Objekte plant.
Absatz 2 übernimmt die Regelung des geltenden § 10 Absatz 6 und ist eine Sonderregelung für Freianlagen, die auf § 32 Absatz 3 verweist.
Die auf die Kosten des Objekts entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Absatz 3 enthält eine Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des § 32 Absatz 3 für Außenanlagen. Die Regelung stimmt mit dem bisherigen § 18 Satz 2 überein.
Zu § 38 (Leistungsbild Freianlagen)
Die Vorschrift übernimmt die Teile des geltenden § 15, soweit sie das Leistungsbild für Freianlagen regeln. Nicht erfasst werden hier die Leistungen zu landschaftspflegerischen Ausführungsplänen im Straßenbau. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist Absatz 1 auf § 33, in dem das Leistungsbild bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten geregelt wird.
Die Absätze 1-2 und die Anlage 11 regeln, was generell zum Leistungsbild Freianlagen gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.
Zu § 39 (Honorare für Leistungen bei Freianlagen)
§ 39 beruht auf dem geltenden § 17 und regelt die Honorierung für Leistungen bei Freianlagen. Die Honorartafel zum bisherigen § 17 bezieht sich zukünftig auf § 39.
Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht.
In Absatz 2 ist der Regelungsgehalt des geltenden § 13 Absatz 1 enthalten.
Die Vorschriften zu Honorarzonen bei Freianlagen (bisher § 13) werden in gestraffter Form in Absatz 2 bis 4 eingefügt. Die zugehörige Objektliste findet sich unter Punkt 3.2 im Anhang.
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
Zu § 40 (Anwendungsbereich)
§ 40 übernimmt den geltenden § 51 Absatz 1 und beschreibt den Anwendungsbereich der HOAI für Ingenieurbauwerke.
Zu § 41 (Besondere Grundlagen des Honorars)
§ 41 übernimmt den geltenden § 52 in den Teilen, die nicht schon im allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind und die Ingenieurbauwerke betreffen.
In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.
In den Kosten der Baukonstruktion sind die anrechenbaren Kosten des Baugrundstücks, einschließlich des Erwerbs und des Freimachens, andere einmalige Abgaben für die Erschließung, die Vermessung und Vermarktung, der Kunstwerke
- soweit sie nicht wesentliche Bestandteil des Objekts sind -, Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen und Schadensersatzleistungen sowie die Baunebenkosten nicht enthalten.
Die sonstigen anrechenbaren Kosten in Absatz 2 setzen sich aus den Kosten in § 32 Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG 400) zusammen.
Der bisherige § 52 Absatz 1 konnte ersatzlos entfallen, da die dort enthaltenen Regelungen bereits in § 6 des Allgemeinen Teils enthalten sind. Der bisherige § 52 Absatz 2 Satz 1, der festlegt, dass anrechenbare Kosten bei Ingenieurbauwerken die Herstellungskosten des Objekts sind, wurde auf die Kosten der Baukonstruktion bezogen. Die Kosten der Baukonstruktion umfassen nicht die bisher separat aufgeführten nicht anrechenbaren Kosten (siehe Anmerkung zum entfallenen Absatz 6).
Die Verweisung im bisherigen § 52 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 entfällt, da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat.
Der bisherige § 52 Absatz 6 wird nicht in § 41 übernommen, da in der Systematik des Verordnungstextes nur die anrechenbaren Kosten und die gegebenenfalls anrechenbaren Kosten (soweit hierfür zum Beispiel Planungsleistungen übernommen werden) dargestellt werden.
Der bisherige § 52 Absatz 7 wird zu Absatz 3 und stellt anrechenbare Kosten dar, die in der Regel nicht und nur dann anrechenbar sind, wenn der Auftrag-nehmer/die Auftragnehmerin die Anlagen oder Maßnahmen plant oder ihre Ausführung überwacht.
Der bisherige § 52 Absatz 8 wird nicht in die Neufassung aufgenommen. Die Verweisung auf die bisherigen §§ 20 und 22 entfällt, da die Regelungen bereits in §§ 10 und 11 des Allgemeinen Teils enthalten sind und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil haben. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 21 und 23 gehen ins Leere, da sie in der Neufassung gestrichen wurden. Der bisherige § 52 Absatz 9 wurde gestrichen, da darin lediglich die Möglichkeit zur freien Vereinbarung eingeräumt wird, ohne dass die Vorschrift eine Preisregelung enthält. Wie in der bisherigen Regelung auch, unterliegen zum Beispiel selbstständige Rad- und Gehwege auch weiterhin nicht der HOAI; dies wird auch in § 44 Nummer 1 ausdrücklich festgestellt. Durch die Streichung wird die Möglichkeit zur freien Vereinbarung nicht berührt.
Zu 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
§ 42 und die zugehörige Anlage 12 übernehmen die Regelungen des geltenden § 55.
Absatz 1 verweist auf § 33 Absatz 1 und legt damit fest, was generell zum Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gehört. Geregelt wird darin auch, in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert.
Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.
Die Anlage 12 legt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen fest und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung im § 55 Absatz 2.
Die Leistungsphase 8 - Bauoberleitung umfasst nicht die bisher in § 57 geregelte örtliche Bauüberwachung. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 41 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können hiervon abweichend ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren.
Der geltende § 55 Absatz 4 wurde unter den Besonderen Leistungen berücksichtigt. Danach können die Vertragsparteien schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nr. 1-3 und 5 die Leistungsphase 5 abweichend von § 42 Absatz 1 Nr. 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese Möglichkeit berücksichtigt, dass schwierige wasser-, abwasser- und abfalltechnische Objekte einen extrem hohen Aufwand erfordern, der mit dem Teilleistungssatz für die Ausführungsplanung (§ 42 Absatz 1 Nr. 5) von 15 % nicht gedeckt ist.
Des weiteren wird klargestellt, dass die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, eine Besondere Leistung darstellt.
Auch der geltende § 55 Absatz 5 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.8.9 in der Anlage zur HOAI übernommen.
Zu § 43 (Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken)
§ 43 regelt die Honorierung für Leistungen bei Ingenieurbauwerken. Sie lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 56 an. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich.
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Darstellung der Bewertungsmerkmale des bisherigen § 53 Absatz 2.
In Absatz 3 wurde die Punktebewertung des bisherigen § 53 Absatz 3, anhand derer Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen, auf die Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind, einer bestimmten Honorarzone zugeordnet werden können, übernommen.
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
Zu § 44 (Anwendungsbereich)
§ 44 beschreibt, was unter Verkehrsanlagen zu verstehen ist. Darin wird der Anwendungsbereich für Verkehrsanlagen erfasst. Die Ausnahme von Freianlagen von Verkehrswegen durch Verweis auf die Definition von Freianlagen wurde gegen eine konkrete Aufzählung der Ausnahmen, die selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege umfassen, ausgetauscht. Dies soll der besseren Handhabung der Regelung dienen und Rechtsunsicherheiten vermeiden. Anlagen des Schienenverkehrs nach § 44 Nummer 2 schließen Seilbahnen, Standseilbahnen und Magnetschwebebahnen mit ein.
Zu § 45 (Besondere Grundlagen des Honorars)
§ 45 beruht im Wesentlichen auf dem geltenden § 52, soweit er Verkehrsanlagen betrifft, und enthält Sondervorschriften über die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen .
Absatz 1 verweist auf § 41 (siehe dort).
Absatz 2 und 3 übernimmt die Regelungen des geltenden § 52 Absatz 4 und 5. Damit werden die Vorschriften für Verkehrsanlagen aus systematischen Gründen in einer Vorschrift zusammengefasst.
Absatz 2 betrifft sämtliche Verkehrsanlagen und Absatz 3 gilt nur für Straßen und Bahnanlagen. Sind bei Straßen und Bahnanlagen sowohl Absatz 2 als auch Absatz 3 anwendbar, sind die Kosten zunächst nach § 42 zu ermitteln. Von diesen Kosten sind dann nur die in Absatz 3 festgelegten Prozentsätze anrechenbar.
Die Vorschrift regelt die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen auf der Basis der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9.
Zu § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
§ 46 und die zugehörige Anlage 12 stimmen mit der Vorschrift des bisherigen § 55 überein, soweit dieser für Verkehrsanlagen galt. Der geltende § 55 betrifft Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.
Die Regelungen für das Leistungsbild für Verkehrsanlagen verweisen in § 46 auf § 42. Die Leistungen betreffen Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen. Deshalb wird in Absatz 3 auf die §§ 35 und 36 Absatz 2 verwiesen. Damit sollen die Vorschriften über Umbauten und Modernisierungen sowie Instandhaltung und -setzung entsprechend gelten. Die geltende HOAI enthielt diese Regelungen in den §§ 59 und 60.
Zu § 47 (Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen)
§ 47 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 56 und übernimmt auch die dazugehörige Honorartafel, in der die Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen geregelt sind. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent angehoben.
Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung
Der neue Teil 4 (Fachplanung) setzt sich weitgehend aus den bisherigen Teilen: „Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung“ und „Teil IX: Leistungen bei der Technischen Ausrüstung“ zusammen. Die Regelungen werden systematisch in zwei Abschnitte: „Abschnitt 1 – Tragwerksplanung“ und „Abschnitt 2 – Technische Ausrüstung“ aufgeteilt.
Zu § 48 (Besondere Grundlagen des Honorars)
§ 48 regelt die Leistungen bei der Tragwerksplanung und übernimmt den geltenden § 62 in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind und die Tragwerksplanung betreffen.
In der Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.
Absatz 1 legt als anrechenbare Kosten auch 55 Prozent der Kosten der Bauwerk- und Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der technischen Anlagen fest. Hier ist die DIN 276 KGen 300 und 400 zugrunde zu legen. Der Prozentsatz der technischen Anlagen wurde gemindert, da die KG 400 umfangreicher als die bisherigen Kostenanteile sind. Der exakte Minderungsfaktor lässt sich rechnerisch nur vorläufig in der HOAI festlegen und sind daher nach den Feststellungen eines Gutachtens abschließend festzustellen.
Der geltende § 62 Absatz 1 und 2 werden hier nicht übernommen, da die Regelungen in § 6 in den Absätzen 1 und 2 enthalten sind. Die Verweisung im geltenden § 62 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 wurde gestrichen, da die Regelung in § 4 Absatz 2, also dem Allgemeinen Teil enthalten ist und sich somit eine Verweisung erübrigt.
Die Verweisungen im geltenden § 62 Absatz 3 auf die bisherigen §§ 21 und 32 wurden gestrichen, da sie wegen der Streichungen der Verweisungsvorschriften (§§ 21 und 32) ins Leere gehen. Die Verweisungen auf die DIN 276 im geltenden § 62 Absatz 4, 5 und 7 können entfallen, da in § 4 Absatz 1 Satz 2 generell geregelt wird, dass die Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik und der DIN 276 zu ermitteln sind.
Absatz 2 entspricht der Regelung des geltenden § 62 Absatz 5.
Absatz 3 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 6.
Absatz 4 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 7.
Absatz 5 lehnt sich an die Regelung im bisherigen § 67 Absatz 2 an. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen.
Der geltende § 62 Absatz 8 wird zu Absatz 6 und verweist als redaktionelle Folgeänderung anstatt auf den bisherigen § 64 zukünftig auf § 49.
Zu § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
§ 49 und die zugehörige Anlage 13 entsprichen dem geltenden § 64. Das Leistungsbild Tragwerksplanung enthält die tragwerksplanerischen Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke.
Absatz 1 enthält die Besonderheit, dass die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Absatz 1 Nummer 6 und 7, konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen und sonstige Einzelbauwerke, entfallen, weil sie im Leistungsbild der Objektplanung Ingenieurbauwerke im neuen Abschnitt III in § 42 enthalten sind. Materiell-rechtlich entspricht dies aber unverändert der bisherigen Regelung in § 64 Absatz 1.
Die bisherigen Leistungsphasen 1 bis 6 bleiben erhalten. Die Leistungsphasen 7 bis 9 wurden nicht in den verbindlichen Teil der HOAI übernommen, da sie ohne Bewertung und insofern preisrechtlich nicht reguliert waren. Die in den Leistungsphasen 7 bis 9 enthaltenen besonderen Leistungen bleiben aber in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.
Der geltende § 64 Absatz 2 wurde im Wesentlichen unverändert übernommen. Darin wird im zimmermannsmäßigen Holzbau die Kürzung der Honorare für Leistungsphase 5 vorgeschrieben, weil der Aufwand dagegen im Ingenieurholzbau im Durchschnitt besonders hoch ist. Der moderne Ingenieurholzbau unterscheidet sich wesentlich vom Zimmermannsholzbau durch neue Produkte und Anschlusstechniken.
Die Grundleistungen des § 64 Absatz 3 wurden in Absatz 3 übernommen.
Der geltende § 64 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.9.10 in der Anlage 2 zur HOAI übernommen.
Absatz 4 verweist auf die Regelung zu Leistungen im Bestand in § 35. Dies ersetzt die geltenden Regelung des § 66 Absatz 5. Ergänzend wurde ein Verweis Instandsetzungs-und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 2 aufgenommen.
Zu § 50 (Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung)
§ 50 entspricht dem geltenden § 65.
Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung und ist wegen der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.
Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des bisherigen § 63 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 gebündelt. Für Leistungen bei der Tragwerksplanung gelten nach § 5 Absatz 1 weiterhin fünf Honorarzonen. Bei den Leistungen zur Tragwerksplanung bleiben die Bewertungsmerkmale erhalten.
Die Darstellung der Honorarzonen gemäß § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.
Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung
Zu § 51 (Anwendungsbereich)
§ 51 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 68.
In Absatz 1 wird der preisrechtlich regulierte Anwendungsbereich der „Technischen Ausrüstung“ festgelegt.
Der Anwendungsbereich umfasst nach DIN 276 acht Anlagengruppen.
Die Technischen Anlagen in Außenanlagen, ausgenommen Anlagen nach Abschnitt III (Ingenieurbauwerke), wurden nicht aufgenommen, da diese Kosten nicht zwangsläufig zum Leistungspaket gehören und daher nicht generell berücksichtigt werden müssen. Die Leistung wird aber optional über § 52 Absatz 3 erfasst.
Der geltende § 68 Satz 2 ist inhaltlich im § 52 Absatz 3 aufgenommen worden.
Zu § 52 (Besondere Grundlagen des Honorars)
§ 52 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 69.
Der bisherige § 69 regelt die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung und wird nur in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind, in § 52 übernommen. In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.
Absatz 3 legt die nicht anrechenbaren Kosten fest, soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese Leistungen nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.. Bei der Ermittlung der Kosten ist für die nichtöffentliche Erschließung im Rahmen einer Gebäudeplanung ist die DIN 276 KG 230 und für die Technischen Anlagen in Außenanlagen die DIN 276 KG 540 zugrunde zu legen.
Der geltende § 69 Absatz 1 findet sich in Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 wieder. Der geltende § 69 Absatz 2 wurde neu in § 54 Absatz 3 anschließend an die Darstellung der Honorarzonen eingefügt.
Die Verweisung des geltenden § 69 Absatz 4 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 entfällt, da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat. Die Verweisung auf den bisherigen § 10 Absatz 3a entfällt und ist durch den Verweis im neuen § 53 Absatz 4 erfasst.
Absatz 2 knüpft an die Regelung des § 11 an und stellt nochmals für den Bereich der technischen Anlagen klar, dass Anlagen einer Anlagengruppe, soweit sie im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant werden und als Teil eines Gesamtsystems betrieben oder genutzt werden können, als eine Gesamtanlage zu berechnen sind.
Die Regelung des bisherigen § 69 Absatz 6 wird in Absatz 4 beibehalten, da ansonsten eine Vergütung von Leistungen der Technischen Ausrüstung, die innerhalb fester Baukonstruktionen verlaufen, nicht gewährleistet wäre. Bauwerks- und Baukonstruktionskosten sind nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Die Verweisungen des geltenden § 69 Absatz 7 auf die bisherigen §§ 20 und 22 sind überflüssig, da die Regelungen zukünftig im Allgemeinen Teil in den §§ 10 und 11 geregelt sind; die bisherigen §§ 21, 23 und 32 wurden gestrichen, insofern gehen diese geltenden Verweisungen ins Leere und wurden als redaktionelle Folgeänderung nicht in § 52 übernommen. Der Verweis auf § 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen wurde in § 53 Absatz 4 berücksichtigt.
Zu § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)
§ 53 und die zugehörige Anlage 14 entsprechen dem geltenden § 73.
Das Leistungsbild Technische Ausrüstung im bisherigen § 73 hat die Leistungsbeschreibung der Technischen Ausrüstung zum Gegenstand. Die Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 2 und enthält eine Sonderregelung für die Bewertung der Leistungsphase 5. Sofern bei der Vergabe dieser Leistungsphase das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, wird sie wegen des geringeren Leistungsumfangs mit einer entsprechend niedrigeren Bewertung versehen. Die Regelung sieht einen Wert von 14 Prozent anstatt 18 Prozent vor. Im Ergebnis ist die Bewertung der Leistungsphase 5 im Verhältnis zwischen bisheriger und zukünftiger Regelung unverändert.
Die Anlage 14 übernimmt den geltenden § 73 Absatz 3 inhaltlich unverändert. Die Besonderen Leistungen sind in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.
Der geltende § 73 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.11.8 in der Anlage 2 zur HOAI übernommen.
Absatz 3 verweist auf die §§ 35 und 36, die Regelungen zu Umbauten und Modernisierungen sowie Instandsetzungen und Instandhaltungen. Damit wird die bisherige Regelung des geltenden § 76 übernommen.
§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)
§ 54 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 74. Die Tafelwerte wurden um 10 Prozent erhöht.
Der geltende § 74 Absatz 2 wird als redaktionelle Folgeänderung gestrichen, da die Verweisungen auf die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 16 ins Leere gehen.
In Absatz 2 werden die Bewertungsmerkmale des geltenden § 71 Absatz 2 (Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung) identisch übernommen. Dies entspricht der neuen Systematik zur Regelung der Honorarzonen
Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des bisherigen § 71 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 Absatz 2 gebündelt. Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung gelten nach § 5 Absatz 2 weiterhin drei Honorarzonen.
In Absatz 3 wird der bisherige § 69 Absatz 2 übernommen. Die Objektlisten des bisherigen § 72 wurden unter Punkt 3.6 im Anhang aufgenommen.
Zu § 55 (Übergangsvorschrift)
Der bisherige § 103 wurde als § 55 gefasst.
Die Absätze 2 bis 6 des bisherigen § 103 mussten nicht in die Neufassung aufgenommen werden, da die Neufassung in § 55 festlegt, dass die Vorschriften der bisherigen HOAI für solche Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten vereinbart wurden, weiter gelten. Das gilt auch für etwaige Fälle, die noch unter die Übergangsvorschriften im bisherigen § 103 Absätze 2 bis 6 fallen könnten.
Zu § 56 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.
Auf eine fixe Außerkrafttretensregelung der Neufassung wurde im Verordnungstext verzichtet. Gleichwohl soll die HOAI nach einer Erprobungsphase überprüft werden. Vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der EU hat sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der HOAI gesetzt. Als ausreichende Erprobungsphase im Umgang mit den Neuerungen der HOAI wird ein Zeitraum von maximal fünf Jahren angesehen. Die Kombination von bewährten Regelungen und dem Wegfall von Preisbeschränkungen zugunsten der Vertragsfreiheit in einem solchen abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau der neuen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die von der EU-Kommission geplante Dienstleistungsrichtlinie könnte sich zukünftig auf den Adressatenkreis der HOAI auswirken. Nach Artikel 15 des Richtlinienentwurfs sind Preisregelungen anhand von Kriterien zu rechtfertigen, die im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH basieren.
Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es sinnvoll, die HOAI in regelmäßigen, festgelegten Zeiträumen zu überprüfen und gegebenenfalls an die Rechtsentwicklung in der EU anzupassen.
Zu denAnlagen:
Die Anlagen 1 und 2 behalten bisherige Regelungen und Tafelwerte, die in der novellierten HOAI gestrichen wurden, als unverbindliche Regelungen bei. Die Regelungen in den Anlagen 1 und 2 sollen für die praktischen Anwender als Orientierungshilfe auch zukünftig zur Verfügung stehen. Die Anlagen 3 - 14 enthalten verbindliche Regelungen. Anlage 3 umfasst die Objektlisten. Die Anlagen 4 – 14 ergänzen die Regelungen zu den Leistungsbildern der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49, 53 und beinhalten die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase.
Die Beratungsleistungen sind umfassend geregelt, das heißt, sie enthalten auch die im Sachzusammenhang mit ihnen stehenden Besonderen Leistungen und Orientierungswerte. Als Beratungsleistungen werden die Leistungsbilder des Teils VI §§ 48, 48 a und 48b und der Teile X bis XIII der bisher geltenden Fassung, das heißt Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische Leistungen als unverbindliche Regelungen in die Anlage aufgenommen.
Die Besonderen Leistungen der verbindlich geregelten Planungsleistungen sind in der Anlage 2 zusammengestellt.
Die weiterhin verbindlich geltenden Objektlisten zu Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten (§§12, 14 und 14b), Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung zur Einordnung in die Honorarzonen wurden konzentriert in der Anlage 3 zusammengestellt.
Im Einzelnen:
Beratungsleistungen
§§ 48a, 77 bis 100 (Umweltverträglichkeitsstudie, Leistungen für Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische Leistungen)
Die Neufassung der HOAI regelt nur noch Planungsleistungen und lässt alle gutachterlichen Leistungen, beziehungsweise besondere Beratungsleistungen wie Thermische Bauphysik, Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessung entfallen.
Durch die Beschränkung auf Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanung wird die HOAI erheblich vereinfacht. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs führt zu vermehrter Vertragsfreiheit und ermöglicht Verbrauchern und Planern, flexibel auf die Verhältnisse des Marktes zu reagieren. Gleichzeitig werden die Vertragsparteien zu sorgfältiger Vertragsgestaltung in diesen Bereichen angehalten. Die HOAI bot bisher nur einen unzureichenden Anhalt für Vertragsgestaltungen; dies entsprach im Übrigen gar nicht ihrem Zweck.
Bei der Grenzziehung zwischen Planungsleistungen und Beratungsleistungen soll eine möglichst scharfe Trennlinie gezogen werden. Sofern bestimmten Leistungsbildern nach unterschiedlicher Interpretation ein Anteil von Planungsleistungen zugeordnet werden könnte, war für die Beibehaltung in der HOAI entscheidend, dass es sich um überwiegend reine Planungsleistungen handelte.
Unter Planung versteht man den systematischen Prozess zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen. Planung bedeutet damit regelmäßig die Schaffung von etwas Neuem.
Ein Gutachten dagegen ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen Sachverständigen. Ein Gutachten enthält eine allgemeine vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel und beinhaltet damit regelmäßig die Bewertung des Ist-Zustandes. Ein Gutachten wird im Regelfall der Beratung dienen, deshalb werden diese Leistungen als Beratungsleistungen qualifiziert.
Bei dem Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie des geltenden § 48a handelt es sich um eine Beratungsleistung. Der bisherige § 48a regelte das Leistungsbild zur Umweltverträglichkeitsstudie, das heißt einem Gutachten, das im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt wird. Die verbindlichen Regelungen der HOAI sollen dagegen nur die Planungsleistungen umfassen.
Vermessungsleistungen gehen zwar einer Planung voraus, sie sind jedoch nicht als eigenständige Planung anzusehen. Insofern sind Vermessungsleistungen, die nach dem Selbstverständnis der Branche das Zusammenfügen technischer Daten, Planungswerke, Satzungen und sonstiger Gesetzesregelungen sind, als gutachterliche Leistungen anzusehen und nicht als Planungen zu definieren.
Auch die Akustik und die Geotechnik werden nach der neuen Systematik nicht mehr in der HOAI geregelt, sondern dürfen in Zukunft frei vereinbart werden. Hier gilt es im Blick zu halten, dass nicht die Leistungen selbst aufgegeben werden sollen, sondern nur ihre Verpreisungen in einer staatlichen Verordnung.
Besondere Leistungen
In der Anlage 2 sind die Besonderen Leistungen als Kann-Vorschriften der Leistungsbilder Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Landschaftsplan, Pflege-und Entwicklungsplan, Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Technische Ausrüstung und Tragwerksplanung enthalten. Die Vertragsparteien können sich an dem jeweiligen Katalog orientieren und die Honorare dafür frei vereinbaren.
Objektlisten
Gemäß § 5 ist die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten vorzunehmen. In der Anlage 3 sind die Objektlisten der Leistungsbilder Gebäude, Freianlagen, raumbildende Ausbauten, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung enthalten.
Leistungsbilder
In den Anlagen 4 bis 14 sind die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49 und 53 geregelt.
Drucksache 395/09 Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (NKR-Nr.: 447)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser Vorsitzender Berichterstatter