Bundesrat Drucksache 395/09

30.04.09 Wi - A -Fz - U - Wo

Verordnung

der Bundesregierung

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

-
HOAI)
A.
Problem und Ziel

Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der letzten Novellierung der HOAI im Jahre 1996 aufgefordert, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten, Anreize für Kosten sparendes Bauen aufzunehmen und durch die Eröffnung von Verhandlungsspielräumen flexible Reaktionen auf die jeweiligen Marktbedingungen zu ermöglichen. Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die HOAI systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Seit 1996 sind die Honorarsätze nicht angepasst worden.

B. Lösung

Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt, um den Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie zu genügen. Die Honorarfestsetzung wird mit Hilfe des sog. Baukostenberechnungsmodells von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt. Grundlage der Honorarfestsetzung sind nunmehr die Baukosten, die auf Grund der Entwurfsplanung berechnet werden. Durch eine Bonus-Malus-Regelung werden neue Anreize zum kostensparenden und qualitätsbewussten Planen und Bauen geschaffen. Die Vorgabe verbindlicher Honorarsätze wird im Wesentlichen auf Planungsleistungen beschränkt. Beratungsleistungen können künftig frei vereinbart werden; unverbindliche Tabellenwerte bleiben aber als Orientierung erhalten. Durch den Wegfall verbindlicher Stundensätze wird mehr Vertragsfreiheit und wirtschaftlich vernünftiges und marktgerechtes Kalkulieren der Büros ermöglicht. Die Tafelwerte werden durchgängig um 10 % angehoben. Die Rechtsverordnung insgesamt wird strukturell vereinfacht, gestrafft und neu gegliedert.

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0720-2946

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die jährlichen Mehrkosten belaufen sich insgesamt auf 290 Mio. Euro, davon 80 Mio. beim Bund, 35 Mio. bei den Bundesländern und 175 Mio. bei den Kommunen.

E. Sonstige Kosten

Für private Auftraggeber von Planungsleistungen kann sich aus der 10 %-igen Honoraranhebung eine Kostensteigerung ergeben. Auf Grund des (äußerst kontrovers eingeschätzten) rechtstatsächlichen Anwendungsgrades der HOAI im privaten Bereich kann die zu erwartende marktreale Steigerungsrate für privat beauftragte Planungsleistungen nicht angegeben werden. Auswirkungen auf das allgemeine Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung eingeführt oder abgeschafft.

Bundesrat Drucksache 395/09

30.04.09 Wi - A - Fz - U - Wo

Verordnung

der Bundesregierung

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

-HOAI)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. April 2009 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des

Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG

ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) Vom ...

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom

12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Leistungen und Leistungsbilder § 4 Anrechenbare Kosten § 5 Honorarzonen § 6 Grundlagen des Honorars § 7 Honorarvereinbarung § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen § 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen § 11 Auftrag für mehrere Objekte § 12 Planausschnitte § 13 Interpolation § 14 Nebenkosten § 15 Zahlungen § 16 Umsatzsteuer

Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1 Bauleitplanung § 17 Anwendungsbereich § 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan § 19 Leistungsbild Bebauungsplan § 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen § 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

Abschnitt 2 Landschaftsplanung § 22 Anwendungsbereich § 23 Leistungsbild Landschaftsplan § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan § 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen § 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen § 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen § 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

Teil 3 Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten § 32 Besondere Grundlagen des Honorars § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten § 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten § 35 Leistungen im Bestand § 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

Abschnitt 2 Freianlagen § 37 Besondere Grundlagen des Honorars § 38 Leistungsbild Freianlagen § 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § 40 Anwendungsbereich § 41 Besondere Grundlagen des Honorars § 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke § 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen § 44 Anwendungsbereich § 45 Besondere Grundlagen des Honorars § 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen § 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1 Tragwerksplanung § 48 Besondere Grundlagen des Honorars § 49 Leistungsbild Tragwerksplanung § 50 Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § 51 Anwendungsbereich § 52 Besondere Grundlagen des Honorars § 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung § 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift § 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen 1 bis 14:

Anlage 1 Beratungsleistungen Anlage 2 Besondere Leistungen gem. § 3 Absatz 3 Anlage 3 Objektlisten gem. § 5 Absatz 4 Satz 2

Anlage 4 Leistungen gemäß § 18 Absatz 1 – Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 5 Leistungen gemäß § 19 Absatz 1 – Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 6 Leistungen gemäß § 23 Absatz 1 – Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 7 Leistungen gemäß § 24 Absatz 1 – Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 8 Leistungen gemäß § 25 Absatz 1 – Leistungsbild

Landschaftsrahmenplan Anlage 9 Leistungen gemäß § 26 Absatz 1 – Leistungsbild

Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 10 Leistungen gemäß § 27 – Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 11 Leistungen gemäß § 33 - Leistungsbild Gebäude und raumbildende

Ausbauten und gem. § 38 Absatz 2 – Leistungsbild Freianlagen Anlage 12 Leistungen gemäß § 42 Absatz 1 – Leistungsbild Ingenieurbauwerke

und gemäß § 46 Absatz 2 – Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13 Leistungen gemäß § 49 Absatz 1 – Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 Leistungen gemäß § 53 Absatz 1 – Leistungsbild Technische

Ausrüstung

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;
  2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
  3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;
  4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;
  5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
  6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;
  7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;
  8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
  9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;
  10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;
  11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;
  12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
  13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 200812) *) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
  14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
  15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer Flächenplanung dar.

*) zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e.V. unter www.din.de

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1)
Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2)
Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
(3)
Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4)
Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:
  1. Grundlagenermittlung,
  2. Vorplanung,
  3. Entwurfsplanung,
  4. Genehmigungsplanung,
  5. Ausführungsplanung,
  6. Vorbereitung der Vergabe,
  7. Mitwirkung bei der Vergabe,
  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
  9. Objektbetreuung und Dokumentation.
(5)
Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
(6)
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst.: Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(7)
Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.
(8)
Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1)
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 2761:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2)
Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber
  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
  5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

    1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht
    2. vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
  1. nach dem Leistungsbild,
  2. nach der Honorarzone,
  3. nach der dazugehörigen Honorartafel,
  4. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1)
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2)
Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.
(3)
Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(4)
Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5)
Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
(6)
Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
(7)
Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1)
Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.
(2)
Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

  1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
  2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

  1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
  2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden: a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II, b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III, c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV, d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs-oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs-oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1)
Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(2)
Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(3)
Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1)
Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2)
Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
  6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1)
Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2)
Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3)
Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(4)
Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 16 Umsatzsteuer

(1)
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2)
Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1 Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1)
Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
  5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

Drucksache 395/09 18

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 - Flächennutzungsplan

Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Ansätze Verrech von bis von bis von bis von bis von bis
nungseinheiten Euro Euro Euro Euro Euro
5.000 1.041 1.169 1.169 1.305 1.305 1.434 1.434 1.570 1.570 1.698
10.000 2.087 2.345 2.345 2.604 2.604 2.869 2.869 3.127 3.127 3.386
20.000 3.335 3.751 3.751 4.168 4.168 4.589 4.589 5.005 5.005 5.422
40.000 5.838 6.569 6.569 7.301 7.301 8.026 8.026 8.757 8.757 9.488
60.000 7.924 8.914 8.914 9.904 9.904 10.889 10.889 11.878 11.878 12.868
80.000 9.786 11.012 11.012 12.233 12.233 13.459 13.459 14.680 14.680 15.905
100.000 11.389 12.812 12.812 14.241 14.241 15.663 15.663 17.092 17.092 18.515
150.000 15.005 16.884 16.884 18.757 18.757 20.635 20.635 22.508 22.508 24.387
200.000 18.065 20.326 20.326 22.581 22.581 24.842 24.842 27.097 27.097 29.358
250.000 20.843 23.448 23.448 26.057 26.057 28.661 28.661 31.271 31.271 33.875
300.000 23.762 26.732 26.732 29.701 29.701 32.671 32.671 35.641 35.641 38.610
350.000 26.749 30.095 30.095 33.436 33.436 36.782 36.782 40.124 40.124 43.470
400.000 28.903 32.514 32.514 36.124 36.124 39.741 39.741 43.351 43.351 46.962
450.000 30.635 34.465 34.465 38.295 38.295 42.131 42.131 45.961 45.961 49.792
500.000 32.648 36.731 36.731 40.814 40.814 44.892 44.892 48.975 48.975 53.059
600.000 35.849 40.332 40.332 44.814 44.814 49.291 49.291 53.774 53.774 58.256
700.000 37.936 42.677 42.677 47.418 47.418 52.164 52.164 56.906 56.906 61.647
800.000 40.022 45.022 45.022 50.021 50.021 55.028 55.028 60.027 60.027 65.028
900.000 41.264 46.422 46.422 51.586 51.586 56.742 56.742 61.906 61.906 67.063
1.000.000 43.076 48.458 48.458 53.846 53.846 59.228 59.228 64.616 64.616 69.999
1.500.000 47.935 53.925 53.925 59.920 59.920 65.910 65.910 71.906 71.906 77.895
2.000.000 50.021 56.276 56.276 62.530 62.530 68.779 68.779 75.032 75.032 81.287
3.000.000 54.189 60.961 60.961 67.738 67.738 74.510 74.510 81.287 81.287 88.058
(2)
Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummer 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3)
Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
  1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 Verrechnungseinheiten,
  2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,
  3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,
  4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.
(4)
Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.
(5)
Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.
(6)
Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
(7)
Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
  1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,
  2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,
  3. Nutzungen und Dichte,
  4. Gestaltung,
  5. Erschließung,
  6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
  2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
  3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
  5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

21 Drucksache 395/09

Honorartafel zu § 21 Absatz 1 - Bebauungsplan

Fläche in Hektar von bis Honorarzone I Euro von bis Honorarzone II Euro von bis Honorarzone III Euro von bis Honorarzone IV Euro von bis Honorarzone V Euro
0,5 472 1.592 1.592 3.516 3.516 5.438 5.438 7.362 7.362 8.481
1 954 2.907 2.907 6.266 6.266 9.628 9.628 12.987 12.987 14.944
2 1.895 5.068 5.068 10.512 10.512 15.950 15.950 21.395 21.395 24.566
3 2.840 7.036 7.036 14.230 14.230 21.428 21.428 28.622 28.622 32.817
4 3.791 8.813 8.813 17.419 17.419 26.023 26.023 34.628 34.628 39.651
5 4.736 10.579 10.579 20.602 20.602 30.624 30.624 40.646 40.646 46.489
6 5.686 12.120 12.120 23.155 23.155 34.189 34.189 45.224 45.224 51.658
7 6.524 13.464 13.464 25.359 25.359 37.260 37.260 49.156 49.156 56.096
8 7.149 14.645 14.645 27.502 27.502 40.359 40.359 53.216 53.216 60.713
9 7.778 15.787 15.787 29.516 29.516 43.239 43.239 56.968 56.968 64.977
10 8.403 16.918 16.918 31.518 31.518 46.124 46.124 60.724 60.724 69.240
11 9.021 18.009 18.009 33.414 33.414 48.818 48.818 64.222 64.222 73.211
12 9.651 19.021 19.021 35.083 35.083 51.152 51.152 67.214 67.214 76.585
13 10.281 20.033 20.033 36.754 36.754 53.481 53.481 70.201 70.201 79.954
14 10.832 21.108 21.108 38.722 38.722 56.338 56.338 73.953 73.953 84.228
15 11.350 22.210 22.210 40.832 40.832 59.459 59.459 78.081 78.081 88.942
16 11.872 23.323 23.323 42.952 42.952 62.575 62.575 82.203 82.203 93.654
17 12.396 24.432 24.432 45.062 45.062 65.685 65.685 86.315 86.315 98.351
18 12.918 25.540 25.540 47.176 47.176 68.813 68.813 90.449 90.449 103.069
19 13.442 26.648 26.648 49.286 49.286 71.928 71.928 94.566 94.566 107.771
20 13.959 27.755 27.755 51.400 51.400 75.044 75.044 98.688 98.688 112.484
21 14.483 28.807 28.807 53.368 53.368 77.935 77.935 102.496 102.496 116.820
22 15.005 29.871 29.871 55.353 55.353 80.831 80.831 106.315 106.315 121.179
23 15.511 30.917 30.917 57.322 57.322 83.733 83.733 110.139 110.139 125.544
24 16.035 31.974 31.974 59.302 59.302 86.624 86.624 113.952 113.952 129.891
25 16.569 33.042 33.042 61.287 61.287 89.526 89.526 117.772 117.772 134.244
30 18.796 38.133 38.133 71.287 71.287 104.436 104.436 137.590 137.590 156.927
35 20.821 43.031 43.031 81.106 81.106 119.188 119.188 157.264 157.264 179.474
40 22.862 47.777 47.777 90.494 90.494 133.216 133.216 175.931 175.931 200.846
45 24.899 52.271 52.271 99.195 99.195 146.112 146.112 193.035 193.035 220.407
50 26.940 56.602 56.602 107.450 107.450 158.293 158.293 209.142 209.142 238.805
60 30.124 64.099 64.099 122.343 122.343 180.583 180.583 238.827 238.827 272.802
70 32.896 70.634 70.634 135.324 135.324 200.014 200.014 264.704 264.704 302.442
80 35.618 77.131 77.131 148.288 148.288 219.446 219.446 290.604 290.604 332.115
90 38.200 83.648 83.648 161.561 161.561 239.468 239.468 317.380 317.380 362.830
100 40.736 90.454 90.454 175.689 175.689 260.924 260.924 346.159 346.159 395.877
(2)
Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.
(3)
Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.
(4)
Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1)
Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.
(2)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:
  1. Landschafts- und Grünordnungspläne,
  2. Landschaftsrahmenpläne,
  3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege-und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1)
Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.
(2)
§ 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und
  5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.

25 Drucksache 395/09

§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 28 Absatz 1 - Landschaftsplan

Fläche in Hektar von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III
1.000 12.632 15.157 15.157 17.688 17.688 20.214
1.300 15.321 18.385 18.385 21.451 21.451 24.516
1.600 18.257 21.907 21.907 25.551 25.551 29.201
1.900 20.765 24.921 24.921 29.072 29.072 33.228
2.200 23.104 27.728 27.728 32.344 32.344 36.968
2.500 25.264 30.315 30.315 35.371 35.371 40.422
3.000 28.593 34.313 34.313 40.028 40.028 45.747
3.500 31.782 38.138 38.138 44.493 44.493 50.849
4.000 34.836 41.804 41.804 48.773 48.773 55.741
4.500 37.761 45.315 45.315 52.862 52.862 60.415
5.000 40.550 48.661 48.661 56.766 56.766 64.876
5.500 43.194 51.833 51.833 60.471 60.471 69.111
6.000 45.714 54.858 54.858 63.998 63.998 73.143
6.500 48.099 57.721 57.721 67.339 67.339 76.962
7.000 50.354 60.421 60.421 70.488 70.488 80.555
7.500 52.507 63.008 63.008 73.509 73.509 84.009
8.000 54.572 65.489 65.489 76.399 76.399 87.316
8.500 56.551 67.861 67.861 79.173 79.173 90.483
9.000 58.441 70.128 70.128 81.810 81.810 93.497
9.500 60.235 72.282 72.282 84.329 84.329 96.377
10.000 61.945 74.335 74.335 86.720 86.720 99.110
11.000 65.179 78.216 78.216 91.253 91.253 104.290
12.000 68.334 81.995 81.995 95.663 95.663 109.324
13.000 71.382 85.663 85.663 99.936 99.936 114.216
14.000 74.352 89.222 89.222 104.093 104.093 118.963
15.000 77.226 92.671 92.671 108.120 108.120 123.564
(2)
Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3)
Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
  1. topographische Verhältnisse,
  2. Flächennutzung,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan

Ansätze Verrechnungseinheiten von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II
1.500 1.895 2.368 2.368 2.840
5.000 6.316 7.897 7.897 9.477
10.000 10.483 13.110 13.110 15.731
20.000 17.435 21.794 21.794 26.147
40.000 28.295 35.371 35.371 42.440
60.000 35.618 44.527 44.527 53.430
80.000 42.440 53.053 53.053 63.666
100.000 48.003 60.005 60.005 72.002
150.000 66.321 82.900 82.900 99.475
200.000 83.368 104.211 104.211 125.055
250.000 101.056 126.320 126.320 151.578
300.000 117.473 146.848 146.848 176.218
350.000 132.630 165.791 165.791 198.950
400.000 146.528 183.163 183.163 219.794
450.000 159.159 198.950 198.950 238.736
500.000 170.526 213.164 213.164 255.795
600.000 193.265 241.582 241.582 289.900
700.000 216.640 270.795 270.795 324.950
800.000 242.527 303.162 303.162 363.791
900.000 267.161 333.955 333.955 400.742
1.000.000 290.530 363.161 363.161 435.793
(2)
Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3)
Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
  1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,
  3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,
  4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,
  6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
  9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
  11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
  2. sehr differenzierte Flächennutzungen,
  3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
  4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
  5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 30 Absatz 1 -Landschaftsrahmenplan

Fläche in Hektar von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II
5.000 32.402 40.500 40.500 48.599
6.000 37.249 46.563 46.563 55.877
7.000 41.822 52.278 52.278 62.732
8.000 46.130 57.665 57.665 69.194
9.000 50.021 62.530 62.530 75.032
10.000 53.526 66.911 66.911 80.297
12.000 60.005 75.005 75.005 89.999
14.000 65.696 82.125 82.125 98.548
16.000 71.140 88.930 88.930 106.714
18.000 76.168 95.213 95.213 114.256
20.000 81.534 101.922 101.922 122.305
25.000 94.897 118.626 118.626 142.349
30.000 106.106 132.636 132.636 159.159
35.000 115.611 144.520 144.520 173.423
40.000 123.789 154.739 154.739 185.683
45.000 130.419 163.029 163.029 195.633
50.000 138.002 172.505 172.505 207.005
60.000 151.894 189.868 189.868 227.842
70.000 164.463 205.582 205.582 246.695
80.000 174.317 217.899 217.899 261.476
90.000 100.000 184.171 230.216 194.531 243.163 230.216 276.255 243.163 291.789

29 Drucksache 395/09

(2)
§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
  1. schwierige ökologische Verhältnisse,
  2. Verdichtungsräume,
  3. Erholungsgebiete,
  4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
  5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 31 Absatz 1 - Pflege und Entwicklungsplan

Fläche in ha von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III
5 2.576 5.146 5.146 7.722 7.722 10.293
10 3.240 6.474 6.474 9.702 9.702 12.936
15 3.713 7.424 7.424 11.136 11.136 14.848
20 4.083 8.161 8.161 12.239 12.239 16.316
30 4.736 9.477 9.477 14.224 14.224 18.965
40 5.326 10.658 10.658 15.984 15.984 21.316
50 5.843 11.688 11.688 17.525 17.525 23.368
75 6.940 13.886 13.886 20.837 20.837 27.784
100 7.868 15.731 15.731 23.599 23.599 31.462
150 9.342 18.673 18.673 28.008 28.008 37.340
200 10.432 20.871 20.871 31.310 31.310 41.748
300 11.906 23.813 23.813 35.719 35.719 47.626
400 13.009 26.017 26.017 39.032 39.032 52.041
500 13.897 27.789 27.789 41.676 41.676 55.568
1.000 17.570 35.134 35.134 52.704 52.704 70.269
2.500 5.000 10.000 26.389 52.773 37.412 74.824 52.114 104.222 52.773 79.160 74.824 112.231 104.222 156.336 79.160 105.544 112.231 149.643 156.336 208.445
(2)
Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3)
Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
  1. fachliche Vorgaben,
  2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
  3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
  4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie
  5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
  2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
  3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

Teil 3: Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)
Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.
(2)
Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3)
Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(4)
§ 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten ,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent

bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

33 Drucksache 395/09

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten

Kosten in Euro Anrechenbare von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro Honorarzone IV von bis Honorarzone V Euro
25.565 2.182 2.654 2.654 3.290 3.290 4.241 4.241 4.876 4.876 5.348
30.000 2.558 3.109 3.109 3.847 3.847 4.948 4.948 5.686 5.686 6.237
35.000 2.991 3.629 3.629 4.483 4.483 5.760 5.760 6.613 6.613 7.252
40.000 3.411 4.138 4.138 5.112 5.112 6.565 6.565 7.538 7.538 8.264
45.000 3.843 4.657 4.657 5.743 5.743 7.372 7.372 8.458 8.458 9.272
50.000 4.269 5.167 5.167 6.358 6.358 8.154 8.154 9.346 9.346 10.243
100.000 8.531 10.206 10.206 12.442 12.442 15.796 15.796 18.032 18.032 19.708
150.000 12.799 15.128 15.128 18.236 18.236 22.900 22.900 26.008 26.008 28.337
200.000 17.061 19.927 19.927 23.745 23.745 29.471 29.471 33.289 33.289 36.155
250.000 21.324 24.622 24.622 29.018 29.018 35.610 35.610 40.006 40.006 43.305
300.000 24.732 28.581 28.581 33.715 33.715 41.407 41.407 46.540 46.540 50.389
350.000 27.566 32.044 32.044 38.017 38.017 46.970 46.970 52.944 52.944 57.421
400.000 29.999 35.114 35.114 41.940 41.940 52.175 52.175 59.001 59.001 64.116
450.000 32.058 37.820 37.820 45.498 45.498 57.024 57.024 64.702 64.702 70.465
500.000 33.738 40.137 40.137 48.667 48.667 61.464 61.464 69.994 69.994 76.392
1.000.000 60.822 72.089 72.089 87.112 87.112 109.650 109.650 124.674 124.674 135.940
1.500.000 88.184 104.284 104.284 125.749 125.749 157.951 157.951 179.416 179.416 195.516
2.000.000 115.506 136.436 136.436 164.341 164.341 206.201 206.201 234.105 234.105 255.036
2.500.000 142.830 168.598 168.598 202.953 202.953 254.487 254.487 288.842 288.842 314.607
3.000.000 171.226 200.401 200.401 239.295 239.295 297.639 297.639 336.534 336.534 365.708
3.500.000 199.766 232.158 232.158 275.353 275.353 340.143 340.143 383.337 383.337 415.731
4.000.000 228.305 263.920 263.920 311.411 311.411 382.642 382.642 430.133 430.133 465.748
4.500.000 256.840 295.678 295.678 347.465 347.465 425.145 425.145 476.931 476.931 515.769
5.000.000 285.379 327.439 327.439 383.522 383.522 467.649 467.649 523.731 523.731 565.792
10.000.000 570.757 648.805 648.805 752.869 752.869 908.967 908.967 1.013.031 1.013.031 1.091.079
15.000.000 856.136 964.745 964.745 1.109.559 1.109.559 1.326.782 1.326.782 1.471.595 1.471.595 1.580.205
20.000.000 1.141.514 1.275.044 1.275.044 1.453.088 1.453.088 1.720.148 1.720.148 1.898.192 1.898.192 2.031.722
25.000.000 1.426.893 1.586.268 1.586.268 1.798.766 1.798.766 2.117.513 2.117.513 2.330.011 2.330.011 2.489.383
25.564.594 1.459.117 1.621.426 1.621.426 1.837.835 1.837.835 2.162.447 2.162.447 2.378.856 2.378.856 2.541.160

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anzahl der Funktionsbereiche,
  3. gestalterische Anforderungen,
  4. konstruktive Anforderungen,
  5. technische Ausrüstung,
  6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Funktionsbereich,
  2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
  3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
  4. Technische Ausrüstung,
  5. Farb- und Materialgestaltung,
  6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten
  2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten
  3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten
  4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten
  5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummern 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummern 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 35 Leistungen im Bestand

(1)
Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
(2)
Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1)
Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
(2)
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs-und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Abschnitt 2 Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. Teiche ohne Dämme,
  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

  1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

37 Drucksache 395/09

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 39 Absatz 1 - Freianlagen

Anrechenbare Kosten Euro von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Honorarzone IV Euro von bis Honorarzone V Euro
20.452 2.616 3.205 3.205 3.988 3.988 5.163 5.163 5.944 5.944 6.535
25.000 3.186 3.902 3.902 4.853 4.853 6.279 6.279 7.230 7.230 7.946
30.000 3.798 4.651 4.651 5.785 5.785 7.486 7.486 8.620 8.620 9.468
35.000 4.409 5.394 5.394 6.710 6.710 8.676 8.676 9.991 9.991 10.977
40.000 5.015 6.133 6.133 7.624 7.624 9.855 9.855 11.348 11.348 12.465
45.000 5.610 6.861 6.861 8.524 8.524 11.019 11.019 12.682 12.682 13.932
50.000 6.200 7.578 7.578 9.412 9.412 12.162 12.162 13.995 13.995 15.373
100.000 11.730 14.276 14.276 17.665 17.665 22.756 22.756 26.145 26.145 28.690
150.000 16.590 20.103 20.103 24.785 24.785 31.810 31.810 36.491 36.491 40.004
200.000 20.814 25.089 25.089 30.781 30.781 39.329 39.329 45.022 45.022 49.297
250.000 24.364 29.196 29.196 35.638 35.638 45.308 45.308 51.750 51.750 56.582
300.000 29.051 34.471 34.471 41.693 41.693 52.534 52.534 59.755 59.755 65.175
350.000 33.897 39.806 39.806 47.685 47.685 59.505 59.505 67.384 67.384 73.293
400.000 38.737 45.026 45.026 53.411 53.411 65.990 65.990 74.373 74.373 80.663
450.000 43.581 50.122 50.122 58.839 58.839 71.915 71.915 80.633 80.633 87.173
500.000 48.418 55.091 55.091 63.989 63.989 77.340 77.340 86.238 86.238 92.912
1.000.000 96.839 107.026 107.026 120.607 120.607 140.982 140.982 154.563 154.563 164.750
1.500.000 145.255 159.689 159.689 178.937 178.937 207.811 207.811 227.058 227.058 241.492
1.533.876 148.535 163.260 163.260 182.894 182.894 212.347 212.347 231.982 231.982 246.706

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
  3. Anzahl der Funktionsbereiche,
  4. gestalterische Anforderungen,
  5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
  2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
  3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
  5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.

Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung
  2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
  5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)
Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(2)
Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche Erschließung,
  3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
  4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
  5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Drucksache 395/09 40

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2)
Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3)
Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartabelle zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

Euro Anrechenbare Kosten von bis Honorarzone I Euro von bis Honorarzone II Euro von bis Honorarzone III Euro von bis Euro Honorarzone IV von bis Euro Honorarzone V
25.565 2.616 3.290 3.290 3.959 3.959 4.634 4.634 5.303 5.303 5.979
30.000 2.981 3.735 3.735 4.487 4.487 5.244 5.244 5.996 5.996 6.750
35.000 3.375 4.215 4.215 5.061 5.061 5.904 5.904 6.749 6.749 7.590
40.000 3.751 4.681 4.681 5.610 5.610 6.534 6.534 7.465 7.465 8.393
45.000 4.125 5.134 5.134 6.146 6.146 7.152 7.152 8.165 8.165 9.173
50.000 4.495 5.585 5.585 6.675 6.675 7.759 7.759 8.851 8.851 9.940
75.000 6.233 7.687 7.687 9.141 9.141 10.591 10.591 12.045 12.045 13.499
100.000 7.863 9.649 9.649 11.436 11.436 13.218 13.218 15.004 15.004 16.790
150.000 10.902 13.286 13.286 15.671 15.671 18.053 18.053 20.437 20.437 22.821
200.000 13.753 16.680 16.680 19.606 19.606 22.528 22.528 25.454 25.454 28.381
250.000 16.467 19.892 19.892 23.322 23.322 26.748 26.748 30.177 30.177 33.603
300.000 19.070 22.970 22.970 26.877 26.877 30.778 30.778 34.684 34.684 38.586
350.000 21.593 25.948 25.948 30.304 30.304 34.654 34.654 39.010 39.010 43.365
400.000 24.056 28.839 28.839 33.626 33.626 38.408 38.408 43.196 43.196 47.979
450.000 26.451 31.653 31.653 36.856 36.856 42.052 42.052 47.255 47.255 52.457
500.000 28.793 34.399 34.399 40.002 40.002 45.607 45.607 51.209 51.209 56.816
750.000 39.906 47.363 47.363 54.819 54.819 62.275 62.275 69.732 69.732 77.188
1.000.000 50.338 59.468 59.468 68.603 68.603 77.733 77.733 86.868 86.868 95.998
1.500.000 69.798 81.930 81.930 94.062 94.062 106.198 106.198 118.330 118.330 130.462
2.000.000 88.043 102.884 102.884 117.725 117.725 132.572 132.572 147.413 147.413 162.254
2.500.000 105.403 122.755 122.755 140.099 140.099 157.451 157.451 174.797 174.797 192.147
3.000.000 122.104 141.804 141.804 161.504 161.504 181.210 181.210 200.910 200.910 220.611
3.500.000 138.269 160.202 160.202 182.135 182.135 204.063 204.063 225.996 225.996 247.929
4.000.000 154.001 178.067 178.067 202.128 202.128 226.193 226.193 250.254 250.254 274.320
4.500.000 169.349 195.466 195.466 221.580 221.580 247.691 247.691 273.807 273.807 299.922
5.000.000 184.370 212.464 212.464 240.558 240.558 268.655 268.655 296.748 296.748 324.842
7.500.000 255.540 292.695 292.695 329.850 329.850 367.006 367.006 404.161 404.161 441.316
10.000.000 322.325 367.629 367.629 412.932 412.932 458.236 458.236 503.540 503.540 548.844
15.000.000 446.895 506.699 506.699 566.498 566.498 626.302 626.302 686.100 686.100 745.903
20.000.000 563.691 636.474 636.474 709.258 709.258 782.047 782.047 854.831 854.831 927.615
25.000.000 25.564.594 674.891 759.620 687.391 773.458 759.620 844.344 773.458 859.520 844.344 929.073 859.520 945.588 929.073 1.013.797 945.588 1.031.649 1.013.797 1.098.526 1.031.649 1.117.717

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
  2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
  3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
  5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:

  1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
  2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:

  1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)
§ 41 gilt entsprechend.
(2)
Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
  1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
  2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

  1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
  2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
  3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
  4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen90 Prozent.

§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2)
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.
(3)
Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:

Drucksache 395/09 44

Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)

Euro Kosten Anrechenbare von bis Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro Honorarzone IV von bis Euro Honorarzone V
25.565 2.874 3.610 3.610 4.347 4.347 5.090 5.090 5.827 5.827 6.564
30.000 3.269 4.094 4.094 4.918 4.918 5.744 5.744 6.568 6.568 7.393
35.000 3.700 4.624 4.624 5.543 5.543 6.467 6.467 7.385 7.385 8.309
40.000 4.111 5.124 5.124 6.141 6.141 7.154 7.154 8.172 8.172 9.185
45.000 4.518 5.619 5.619 6.727 6.727 7.828 7.828 8.934 8.934 10.035
50.000 4.912 6.101 6.101 7.292 7.292 8.481 8.481 9.671 9.671 10.861
75.000 6.775 8.357 8.357 9.940 9.940 11.527 11.527 13.109 13.109 14.691
100.000 8.516 10.452 10.452 12.389 12.389 14.321 14.321 16.258 16.258 18.195
150.000 11.718 14.280 14.280 16.837 16.837 19.399 19.399 21.955 21.955 24.517
200.000 14.642 17.758 17.758 20.875 20.875 23.997 23.997 27.113 27.113 30.230
250.000 17.381 21.002 21.002 24.625 24.625 28.241 28.241 31.864 31.864 35.485
300.000 19.962 24.045 24.045 28.133 28.133 32.216 32.216 36.303 36.303 40.387
350.000 22.410 26.927 26.927 31.444 31.444 35.955 35.955 40.471 40.471 44.987
400.000 24.735 29.657 29.657 34.579 34.579 39.494 39.494 44.417 44.417 49.338
450.000 26.954 32.254 32.254 37.555 37.555 42.855 42.855 48.156 48.156 53.457
500.000 29.084 34.746 34.746 40.407 40.407 46.065 46.065 51.725 51.725 57.387
750.000 38.446 45.634 45.634 52.814 52.814 60.001 60.001 67.181 67.181 74.368
1.000.000 46.193 54.575 54.575 62.955 62.955 71.332 71.332 79.713 79.713 88.094
1.500.000 63.820 74.911 74.911 86.004 86.004 97.100 97.100 108.192 108.192 119.283
2.000.000 80.496 94.064 94.064 107.633 107.633 121.207 121.207 134.775 134.775 148.344
2.500.000 96.370 112.231 112.231 128.093 128.093 143.956 143.956 159.818 159.818 175.680
3.000.000 111.639 129.652 129.652 147.663 147.663 165.675 165.675 183.687 183.687 201.699
3.500.000 126.423 146.474 146.474 166.525 166.525 186.575 186.575 206.626 206.626 226.677
4.000.000 140.808 162.808 162.808 184.809 184.809 206.806 206.806 228.806 228.806 250.807
4.500.000 154.832 178.710 178.710 202.588 202.588 226.461 226.461 250.339 250.339 274.218
5.000.000 168.563 194.249 194.249 219.935 219.935 245.623 245.623 271.310 271.310 296.996
7.500.000 233.640 267.609 267.609 301.577 301.577 335.551 335.551 369.519 369.519 403.487
10.000.000 294.697 336.115 336.115 377.533 377.533 418.957 418.957 460.375 460.375 501.794
15.000.000 408.590 463.264 463.264 517.937 517.937 572.617 572.617 627.292 627.292 681.965
20.000.000 515.368 581.913 581.913 648.458 648.458 715.009 715.009 781.553 781.553 848.098
25.000.000 25.564.594 617.043 694.507 628.472 707.160 694.507 771.967 707.160 785.843 771.967 849.433 785.843 864.531 849.433 926.893 864.531 943.214 926.893 1.004.357 943.214 1.021.902

(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)
Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk –Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.
(2)
Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.
(3)
Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
  1. Erdarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten,
  5. Betonwerksteinarbeiten,
  6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. Stahlbauarbeiten,
  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. Abdichtungsarbeiten,
  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. Klempnerarbeiten,
  12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. Rammarbeiten,
  16. Wasserhaltungsarbeiten, einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

  1. das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. Oberbodenauftrag,
  3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,
  6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. Mehrkosten für Sonderausführungen,
  8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,
  9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. die Baunebenkosten.
(5)
Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(6)
Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.

§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13 Leistungsphase 5 überprüft,
  3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Drucksache 395/09 48

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerksplanung

Anrechenbare Kosten Euro von bis Honorarzone I Euro von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro Honorarzone IV von bis Euro Honorarzone V
10.226 1.119 1.305 1.305 1.760 1.760 2.306 2.306 2.768 2.768 2.947
15.000 1.539 1.783 1.783 2.385 2.385 3.110 3.110 3.713 3.713 3.956
20.000 1.948 2.247 2.247 2.999 2.999 3.894 3.894 4.646 4.646 4.945
25.000 2.335 2.690 2.690 3.574 3.574 4.635 4.635 5.521 5.521 5.874
30.000 2.716 3.120 3.120 4.132 4.132 5.348 5.348 6.360 6.360 6.764
35.000 3.086 3.539 3.539 4.673 4.673 6.029 6.029 7.163 7.163 7.616
40.000 3.435 3.938 3.938 5.189 5.189 6.697 6.697 7.946 7.946 8.449
45.000 3.792 4.340 4.340 5.705 5.705 7.344 7.344 8.710 8.710 9.258
50.000 4.132 4.723 4.723 6.200 6.200 7.970 7.970 9.447 9.447 10.039
75.000 5.762 6.557 6.557 8.547 8.547 10.935 10.935 12.925 12.925 13.721
100.000 7.292 8.276 8.276 10.737 10.737 13.695 13.695 16.155 16.155 17.139
150.000 10.166 11.493 11.493 14.809 14.809 18.795 18.795 22.111 22.111 23.439
200.000 12.872 14.515 14.515 18.612 18.612 23.533 23.533 27.631 27.631 29.273
250.000 15.452 17.388 17.388 22.221 22.221 28.017 28.017 32.849 32.849 34.785
300.000 17.952 20.165 20.165 25.691 25.691 32.316 32.316 37.841 37.841 40.054
350.000 20.368 22.846 22.846 29.030 29.030 36.457 36.457 42.647 42.647 45.120
400.000 22.729 25.457 25.457 32.283 32.283 40.470 40.470 47.297 47.297 50.024
450.000 25.038 28.014 28.014 35.450 35.450 44.377 44.377 51.813 51.813 54.789
500.000 27.298 30.512 30.512 38.548 38.548 48.192 48.192 56.224 56.224 59.439
750.000 38.041 42.364 42.364 53.167 53.167 66.138 66.138 76.940 76.940 81.264
1.000.000 48.166 53.503 53.503 66.836 66.836 82.834 82.834 96.173 96.173 101.504
1.500.000 67.164 74.329 74.329 92.237 92.237 113.733 113.733 131.643 131.643 138.807
2.000.000 85.039 93.876 93.876 115.959 115.959 142.467 142.467 164.555 164.555 173.386
2.500.000 102.126 112.520 112.520 138.494 138.494 169.668 169.668 195.644 195.644 206.037
3.000.000 118.606 130.468 130.468 160.118 160.118 195.700 195.700 225.352 225.352 237.212
3.500.000 134.591 147.857 147.857 181.013 181.013 220.805 220.805 253.966 253.966 267.227
4.000.000 150.174 164.787 164.787 201.308 201.308 245.143 245.143 281.665 281.665 296.276
4.500.000 165.403 181.315 181.315 221.086 221.086 268.819 268.819 308.594 308.594 324.502
5.000.000 180.330 197.500 197.500 240.424 240.424 291.932 291.932 334.859 334.859 352.028
7.500.000 251.338 274.330 274.330 331.806 331.806 400.777 400.777 458.253 458.253 481.246
10.000.000 15.000.000 15.338.756 318.266 346.554 443.713 481.549 452.187 490.667 346.554 417.271 481.549 576.137 490.667 586.864 417.271 502.132 576.137 689.642 586.864 702.301 502.132 572.849 689.642 784.230 702.301 798.498 572.849 601.137 784.230 822.066 798.498 836.978

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

    1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
    1. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden
    2. Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,
  1. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in

gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise

aussteifenden Wände, d) ausgesteifte Skelettbauten, e) ebene Pfahlrostgründungen, f) einfache Gewölbe, g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne

Stabilitätsuntersuchungen, h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, i) einfache verankerte Stützwände;

4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten

und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis

schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, b) vielfach statisch unbestimmte Systeme, c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke, d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der

Theorie II. Ordnung erfordern, f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige

Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die

Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,

schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere

Gründungsverfahren, Unterfahrungen, l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für

Ingenieurbauwerke, q) schwierige, verankerte Stützwände, r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung

(Ingenieurmauerwerk),

5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere

Maßnahmen, f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone

IV erwähnt, j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, k) schiefwinklige Mehrfeldplatten, l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitäts

untersuchungen, n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich

(1)
Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
(2)
Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
  2. Wärmeversorgungsanlagen,
  3. Lufttechnische Anlagen,
  4. Starkstromanlagen,
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
  6. Förderanlagen,
  7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen-und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
  8. Gebäudeautomation.

§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)
Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
(2)
§ 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.
(3)
Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.
(4)
Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

53 Drucksache 395/09

(2)
Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.
(3)
Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung

Anrechenbare Kosten Euro von bis Honorarzone I Euro von bis Honorarzone II Euro von bis Honorarzone III Euro
5.113 1.626 2.109 2.109 2.593 2.593 3.077
7.500 2.234 2.886 2.886 3.538 3.538 4.190
10.000 2.812 3.618 3.618 4.421 4.421 5.227
15.000 3.903 4.981 4.981 6.053 6.053 7.132
20.000 4.920 6.262 6.262 7.605 7.605 8.947
25.000 5.882 7.489 7.489 9.100 9.100 10.707
30.000 6.795 8.670 8.670 10.552 10.552 12.428
35.000 7.674 9.804 9.804 11.932 11.932 14.062
40.000 8.506 10.891 10.891 13.269 13.269 15.653
45.000 9.336 11.942 11.942 14.541 14.541 17.147
50.000 10.157 12.991 12.991 15.818 15.818 18.652
75.000 13.825 17.645 17.645 21.470 21.470 25.290
100.000 17.184 21.839 21.839 26.490 26.490 31.145
150.000 23.216 29.252 29.252 35.290 35.290 41.328
200.000 29.057 36.110 36.110 43.159 43.159 50.212
250.000 35.152 43.175 43.175 51.203 51.203 59.226
300.000 41.263 50.245 50.245 59.227 59.227 68.209
350.000 47.493 57.474 57.474 67.455 67.455 77.437
400.000 53.700 64.757 64.757 75.819 75.819 86.876
450.000 59.961 72.030 72.030 84.097 84.097 96.166
500.000 66.254 79.301 79.301 92.353 92.353 105.400
750.000 96.686 113.598 113.598 130.516 130.516 147.428
1.000.000 125.694 144.936 144.936 164.174 164.174 183.415
1.500.000 180.748 200.873 200.873 220.993 220.993 241.119
2.000.000 233.881 254.373 254.373 274.869 274.869 295.361
2.500.000 285.744 308.367 308.367 330.998 330.998 353.621
3.000.000 335.147 359.125 359.125 383.098 383.098 407.076
3.500.000 380.361 405.518 405.518 430.680 430.680 455.838
3.750.000 401.625 427.295 427.295 452.971 452.971 478.641
3.834.689 408.667 434.499 434.499 460.336 460.336 486.168

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Integrationsansprüche,
  3. technische Ausgestaltung,
  4. Anforderungen an die Technik,
  5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Zu § 3 Absatz 1

Beratungsleistungen

Inhaltsübersicht:

1.1. Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1. Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.2. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen

1.2. Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1. Anwendungsbereich

1.2.2. Wärmeschutz

1.3. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1. Schallschutz

1.3.2. Bauakustik

1.3.3. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

1.3.4. Raumakustik

1.3.5. Raumakustische Planung und Überwachung

1.3.6. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

1.3.7. Raumakustische Planung und Überwachung

1.4. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1. Anwendungsbereich

1.4.2. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

1.4.3. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

1.5. Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1. Anwendungsbereich

1.5.2. Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

1.5.3. Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

1.5.4. Leistungsbild Entwurfsvermessung

1.5.5. Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

1.5.6. Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

1.5.7. Leistungsbild Bauvermessung

1.5.8. Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Beratungsleistungen

1.1. Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1. Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1)
Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2. bewertet werden:
Bewertung
(2)
Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
der Grundleistungen
in Prozentsätzen der
Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des 3
Leistungsumfangs
2. Ermitteln und Bewerten der
Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, 30
Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
4. Vorläufige Fassung der Studie 40
5. Endgültige Fassung der Studie 7

Grundleistungen Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

-örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

-thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen

2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

-des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

-
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
-
der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben

-des Landschaftsbildes und der -struktur

-der Sachgüter und des kulturellen Erbes b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets Bevölkerung sowie

Beeinträchtigungen

(Vorbelastung) von Natur und

Landschaft

c) Zusammenfassende

Darstellung der

Bestandsaufnahme und der

bewertung in Text und Karte

3. Konfliktanalyse und Alternativen

Ermitteln der projektbedingten

umwelterheblichen Wirkungen

Verknüpfen der ökologischen

und nutzungsbezogenen

Empfindlichkeit des

Untersuchungsgebiets mit den

projektbedingten

umwelterheblichen Wirkungen

und Beschreiben der

Wechselwirkungen zwischen

den betroffenen Faktoren

Ermitteln konfliktarmer Bereiche

und Abgrenzen der vertieft zu

untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des

Untersuchungsbereichs

Abstimmen mit dem

Auftraggeber

Zusammenfassende

Darstellung in Text und Karte

4. Vorläufige Fassung der Erstellen zusätzlicher Studie Hilfsmittel der Darstellung Erarbeiten der grundsätzlichen Vorstellen der Planung vor Lösung der wesentlichen Teile Dritten der Aufgabe in Text und Karte Detailausarbeitungen in mit Alternativen besonderen Maßstäben a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots

-des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt

-
der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
-
der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter

und das kulturelle Erbe

Aufzeigen von

Entwicklungstendenzen des

Untersuchungsbereichs ohne

das geplante Vorhaben (Status

quo-Prognose)

b) Ermitteln und Darstellen

voraussichtlich nicht

ausgleichbarer

Beeinträchtigungen

c) Vergleichende Bewertung der

sich wesentlich

unterscheidenden Alternativen

Abstimmen der vorläufigen

Fassung der Studie mit dem

Auftraggeber

5. Endgültige Fassung der Studie

Darstellen der

Umweltverträglichkeitsstudie in

der vorgeschriebenen Fassung

in Text und Karte in der Regel

im Maßstab 1:5 000

einschließlich einer

nichttechnischen

Zusammenfassung

1.1.2. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeits

studien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung
-
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen
-
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

- mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

- mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

-mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen

-
mit stark gegliedertem Landschaftsbild
-
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
-
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
-
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen;

  1. Honorarzone I Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
  3. Honorarzone III Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.
(4)
Honorare für die unter Punkt 1.1.1. aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

Fläche Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III in ha von bis von bis von bis Euro Euro Euro

50 7.581 9.258 9.258 10.927 10.927 12.604 100 10.107 12.340 12.340 14.566 14.566 16.799 250 16.423 20.298 20.298 24.167 24.167 28.042 500 25.421 31.811 31.811 38.200 38.200 44.589 750 33.239 41.956 41.956 50.680 50.680 59.398

1.000 40.422 51.411 51.411 62.401 62.401 73.390

1.250 46.973 60.000 60.000 73.025 73.025 86.051

1.500 53.053 68.210 68.210 83.368 83.368 98.525

  1. 59.684 76.636 76.636 93.581 93.581 110.532
  2. 65.685 84.212 84.212 102.738 102.738 121.264
  1. 76.580 98.160 98.160 119.739 119.739 141.319
  2. 87.159 110.842 110.842 134.526 134.526 158.209
  1. 96.158 121.944 121.944 147.737 147.737 173.524
  2. 104.841 132.208 132.208 159.581 159.581 186.948
  1. 112.265 141.635 141.635 171.004 171.004 200.374
  2. 120.003 151.055 151.055 182.112 182.112 213.164
  1. 128.531 160.369 160.369 192.213 192.213 224.051
  2. 136.421 169.266 169.266 202.106 202.106 234.951
  1. 143.688 177.900 177.900 212.106 212.106 246.318
  2. 150.318 186.319 186.319 222.320 222.320 258.320
  1. 158.687 196.583 196.583 234.479 234.479 272.375
  2. 166.741 206.318 206.318 245.896 245.896 285.474
  1. 174.474 216.526 216.526 258.585 258.585 300.637
  2. 181.898 226.425 226.425 270.952 270.952 315.479
  1. 189.002 236.503 236.503 284.000 284.000 331.503
  2. 195.790 246.318 246.318 296.846 296.846 347.373

1.2. Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1. Anwendungsbereich

(1)
Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
(2)
Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:
  1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
  2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
  3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
  4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
  5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
  6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
  7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.
(3)
Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

1.2.2. Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts 20für den Wärmeschutz

    1. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den 40 Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der
    2. Wärmeschutzmaßnahmen
  1. Aufstellen des prüffähigen

25Nachweises des Wärmeschutzes

4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit 15der Ausführungsplanung und der Vergabe

5. Mitwirken bei der

-

Ausführungsüberwachung

(2)
Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.
(3)
Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz

Anrechenbare Kosten Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro Honorarzone IV von bis Euro Honorarzone V von bis Euro
255.646 500.000 2.500.000 5.000.000 25.000.000 596 686 768 912 2.083 2.416 3.136 3.636 12.989 14.436 686 810 912 1.111 2.416 2.853 3.636 4.300 14.436 16.369 810 990 1.111 1.398 2.853 3.512 4.300 5.297 16.369 19.268 990 1.113 1.398 1.597 3.512 3.949 5.297 5.962 19.268 21.200 1.113 1.203 1.597 1.741 3.949 4.281 5.962 6.460 21.200 22.648
25.564.594 13.267 14.741 14.741 16.709 16.709 19.663 19.663 21.630 21.630 23.104

1.3. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1. Schallschutz

(1)
Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
  1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und
  2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2)
Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:
  1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und
  2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3)
Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:
  1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
  2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
  3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
  4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
  5. Abschlussmessungen.

1.3.2. Bauakustik

(1)
Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:
(2)
Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3. zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt
Bewertung der
Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Erarbeiten des
Planungskonzepts, Festlegen 10
der Schallschutzanforderungen
2. Erarbeiten des Entwurfs
einschließlich Aufstellen der 35
Nachweise des Schallschutzes
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5. Mitwirken bei der Überwachung
schalltechnisch wichtiger 20
Ausführungsarbeiten

1.3.3. richten.

(3)
Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.
(4)
Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5)
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

1.3.3. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Honorarzone I: Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
  2. Honorarzone II: Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau, Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen, Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen, Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, Universitäten und Hochschulen, Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
  3. Honorarzone III: Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen, Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung, Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen, Theater-, Konzert- und Kongressgebäude, Tonstudios und akustische Messräume.
(2)
§ 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3)
Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik

Anrechenbare Kosten Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro
255.646 1.766 2.025 2.025 2.329 2.329 2.683
300.000 1.942 2.230 2.230 2.567 2.567 2.961
350.000 2.135 2.451 2.451 2.823 2.823 3.255
400.000 2.323 2.662 2.662 3.071 3.071 3.538
450.000 2.506 2.871 2.871 3.310 3.310 3.809
500.000 2.670 3.062 3.062 3.533 3.533 4.074
750.000 3.462 3.971 3.971 4.580 4.580 5.279
1.000.000 4.171 4.782 4.782 5.512 5.512 6.355
1.500.000 5.433 6.229 6.229 7.187 7.187 8.284
2.000.000 6.564 7.527 7.527 8.685 8.685 10.009
2.500.000 7.605 8.724 8.724 10.065 10.065 11.604
3.000.000 8.581 9.844 9.844 11.351 11.351 13.086
3.500.000 9.501 10.898 10.898 12.570 12.570 14.487
4.000.000 10.382 11.905 11.905 13.734 13.734 15.828
4.500.000 11.224 12.876 12.876 14.848 14.848 17.114
5.000.000 12.034 13.803 13.803 15.923 15.923 18.355
7.500.000 15.740 18.053 18.053 20.822 20.822 24.000
10.000.000 19.061 21.864 21.864 25.213 25.213 29.068
15.000.000 24.957 28.628 28.628 33.017 33.017 38.060
20.000.000 30.230 34.676 34.676 39.993 39.993 46.107
25.000.000 25.564.594 35.080 40.237 35.624 40.860 40.237 46.407 40.860 47.125 46.407 53.496 47.125 54.325

1.3.4. Raumakustik

(1)
Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2)
Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:
  1. raumakustische Planung und Überwachung,
  2. akustische Messungen,
  3. Modelluntersuchungen,
  4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

1.3.5. Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

  1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der 20 raumakustischen Anforderungen
  2. Erarbeiten des raumakustischen

35Entwurfs

3. Mitwirken bei der 25Ausführungsplanung

4. Mitwirken bei der Vorbereitung 5der Vergabe und bei der Vergabe

5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger 15 Ausführungsarbeiten

(2)
Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.
(3)
Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.
(4)
Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5)
Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

1.3.6. Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung

und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
  2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
  3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
  4. Honorarzone IV: Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
  5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2)
Bewertungsmerkmale können sein:
  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3)
§ 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(4)
Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung

Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro Honorarzone IV von bis Euro Honorarzone V von bis Euro
51.129 1.192 1.552 1.552 1.912 1.912 2.267 2.267 2.627 2.627 2.987
100.000 1.370 1.783 1.783 2.192 2.192 2.605 2.605 3.014 3.014 3.428
150.000 1.546 2.010 2.010 2.473 2.473 2.930 2.930 3.394 3.394 3.858
200.000 1.712 2.224 2.224 2.742 2.742 3.255 3.255 3.773 3.773 4.287
250.000 1.877 2.439 2.439 3.007 3.007 3.570 3.570 4.138 4.138 4.700
300.000 2.047 2.659 2.659 3.271 3.271 3.883 3.883 4.496 4.496 5.108
350.000 2.198 2.860 2.860 3.521 3.521 4.182 4.182 4.844 4.844 5.506
400.000 2.356 3.062 3.062 3.769 3.769 4.479 4.479 5.185 5.185 5.892
450.000 2.516 3.266 3.266 4.021 4.021 4.772 4.772 5.526 5.526 6.277
500.000 2.662 3.461 3.461 4.260 4.260 5.063 5.063 5.863 5.863 6.662
750.000 3.403 4.423 4.423 5.437 5.437 6.458 6.458 7.472 7.472 8.493
1.000.000 4.104 5.334 5.334 6.564 6.564 7.798 7.798 9.028 9.028 10.258
1.500.000 5.454 7.086 7.086 8.719 8.719 10.355 10.355 11.988 11.988 13.619
2.000.000 6.745 8.768 8.768 10.787 10.787 12.811 12.811 14.828 14.828 16.851
2.500.000 7.997 10.396 10.396 12.794 12.794 15.193 15.193 17.591 17.591 19.989
3.000.000 9.226 11.994 11.994 14.762 14.762 17.525 17.525 20.293 20.293 23.060
3.500.000 10.434 13.561 13.561 16.693 16.693 19.818 19.818 22.949 22.949 26.077
4.000.000 11.625 15.109 15.109 18.594 18.594 22.083 22.083 25.568 25.568 29.052
4.500.000 12.799 16.636 16.636 20.473 20.473 24.317 24.317 28.153 28.153 31.991
5.000.000 13.961 18.151 18.151 22.336 22.336 26.527 26.527 30.711 30.711 34.901
7.500.000 7.669.378 19.644 25.534 20.028 26.035 25.534 31.426 26.035 32.041 31.426 37.318 32.041 38.048 37.318 43.209 38.048 44.054 43.209 49.100 44.054 50.061

1.3.7. Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1)
Honorarzone I: Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
(2)
Honorarzone II: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1 000 m³, Großraumbüros;
(3)
Honorarzone III: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m³;
(4)
Honorarzone IV:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m³, Mehrzweckhallen

bis 3 000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3 000 m³;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m³,

Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen

Eigenschaften, akustische Messräume.

1.4. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1. Anwendungsbereich

(1)
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.
(2)
Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:
  1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
  2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,
  3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
  4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
  5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind.
  6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
  7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,
  8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
  9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

1.4.2. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nr.1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der

15

vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;

2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des

35

Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;

3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom

50

Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke.

(2)
Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.
(3)
Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.
(4)
Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
(5)
Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.
(6)
§ 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

1.4.3. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeur

teilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV: Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unter

schiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2)
§ 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3)
Honorare für die in Punkt 1.4.1. aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden.

Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I von bis Euro Honorarzone II von bis Euro Honorarzone III von bis Euro Honorarzone IV von bis Euro Honorarzone V von bis Euro
51.129 524 945 945 1.361 1.361 1.783 1.783 2.199 2.199 2.621
75.000 644 1.140 1.140 1.629 1.629 2.124 2.124 2.614 2.614 3.110
100.000 750 1.307 1.307 1.863 1.863 2.416 2.416 2.971 2.971 3.529
150.000 922 1.584 1.584 2.241 2.241 2.903 2.903 3.560 3.560 4.222
200.000 1.077 1.824 1.824 2.570 2.570 3.310 3.310 4.056 4.056 4.802
250.000 1.207 2.025 2.025 2.844 2.844 3.666 3.666 4.486 4.486 5.304
300.000 1.333 2.218 2.218 3.103 3.103 3.984 3.984 4.870 4.870 5.755
350.000 1.445 2.387 2.387 3.329 3.329 4.275 4.275 5.216 5.216 6.158
400.000 1.550 2.548 2.548 3.544 3.544 4.538 4.538 5.534 5.534 6.531
450.000 1.646 2.693 2.693 3.740 3.740 4.786 4.786 5.833 5.833 6.882
500.000 1.739 2.831 2.831 3.928 3.928 5.020 5.020 6.118 6.118 7.211
750.000 2.149 3.445 3.445 4.743 4.743 6.035 6.035 7.332 7.332 8.627
1.000.000 2.510 3.969 3.969 5.429 5.429 6.887 6.887 8.346 8.346 9.805
1.500.000 3.099 4.825 4.825 6.551 6.551 8.281 8.281 10.007 10.007 11.733
2.000.000 3.610 5.554 5.554 7.502 7.502 9.446 9.446 11.395 11.395 13.339
2.500.000 4.056 6.189 6.189 8.323 8.323 10.461 10.461 12.594 12.594 14.727
3.000.000 4.462 6.763 6.763 9.063 9.063 11.364 11.364 13.664 13.664 15.964
3.500.000 4.840 7.291 7.291 9.742 9.742 12.194 12.194 14.644 14.644 17.095
4.000.000 5.191 7.780 7.780 10.366 10.366 12.957 12.957 15.543 15.543 18.134
4.500.000 5.519 8.238 8.238 10.956 10.956 13.670 13.670 16.388 16.388 19.107
5.000.000 5.834 8.676 8.676 11.513 11.513 14.352 14.352 17.189 17.189 20.030
7.500.000 7.224 10.570 10.570 13.916 13.916 17.262 17.262 20.607 20.607 23.954
10.000.000 8.404 12.169 12.169 15.934 15.934 19.698 19.698 23.463 23.463 27.227
15.000.000 10.395 14.832 14.832 19.270 19.270 23.707 23.707 28.145 28.145 32.582
20.000.000 12.098 17.083 17.083 22.067 22.067 27.058 27.058 32.043 32.043 37.027
25.000.000 25.564.594 13.606 19.060 13.774 19.280 19.060 24.518 19.280 24.792 24.518 29.973 24.792 30.297 29.973 35.432 30.297 35.809 35.432 40.886 35.809 41.316

1.5. Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1. Anwendungsbereich

1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen können Leistungen rechnen:

  1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographischgeometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

1.5.2. Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8. richten.
(2)
Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3)
Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
  1. bei Gebäuden nach § 32,
  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
  3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.
(4)
Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
  1. bis zu 511 292 Euro 40 Prozent,
  2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 35 Prozent,
  3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 30 Prozent,
  4. über 2 556 459 Euro 25 Prozent.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3. und 1.5.4. gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
(6)
Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

1.5.3. Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
-
sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
-
sehr geringer Topographiedichte;

2. Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
-
guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
-
geringer Behinderung durch Verkehr,

-geringer Topographiedichte;

3. Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
-
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-durchschnittlicher Topographiedichte;

4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
-
überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
-
sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

-sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
  2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
  3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
  5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.4. Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8. bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozent. der Honorare

  1. Grundlagenermittlung 3
  2. Geodätisches Festpunktfeld 15
  3. Vermessungstechnische Lage

52und Höhenpläne

  1. Absteckungsunterlagen 15
  2. Absteckung für Entwurf 5
  3. Geländeschnitte 10

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen Besondere Leistungen

  1. Grundlagenermittlung Schriftliches Einholen von Einholen von Informationen und Genehmigungen zum Betreten Beschaffen von Unterlagen über die von Grundstücken, zumÖrtlichkeit und das geplante Objekt Befahren von Gewässern und Beschaffen vermessungstech-für anordnungsbedürftige nischer Unterlagen Verkehrssicherungsmaßnahmen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
  2. Geodätisches Festpunktfeld Netzanalyse und Erkunden und Vermarken von Messprogramm für Grundnetze Lage- und Höhenfestpunkten hoher Genauigkeit Erstellen von Punktbeschreibungen Vermarken bei besonderen und Einmessungsskizzen Anforderungen Messungen zum Bestimmen der Bau von Festpunkten und Fest- und Passpunkte Signalen Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
  3. Vermessungstechnische Lage-und Höhenpläne

Orten und Aufmessen desTopographische/Morphologische unterirdischen Bestandes Geländeaufnahme Vermessungsarbeiten(terrestrisch/photogrammetrisch) Untertage, unter Wasser odereinschließlich Erfassen von

bei Nacht

Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Messdaten in digitaler Form

4. Absteckungsunterlagen

Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen

5. Absteckung für den Entwurf

Übertragen der Leitlinie linienhafterObjekte in die ÖrtlichkeitÜbertragen der Projektgeometrie indie Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

6. Geländeschnitte

Ermitteln und Darstellen von Längs-und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

78

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie

z.B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)

1.5.5. Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8. richten.
(2)
Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
(3)
Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

1.5.6. Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
-
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
-
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
-
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2. Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
-
geringer Behinderung durch den Verkehr,
-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
-
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
-
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3. Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
-
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,

-
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
-
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
-
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
-
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

-sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
-
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2)
Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(3)
Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7. Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8. bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

  1. Baugeometrische Beratung 2
  2. Absteckung für die

14Bauausführung

  1. Bauausführungsvermessung 66
  2. VermessungstechnischeÜberwachung der Bauausführung 18

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen Besondere Leistungen

  1. Baugeometrische Beratung Erstellen von Beraten bei der Planung, vermessungstechnischen insbesondere im Hinblick auf die Leistungsbeschreibungen erforderlichen Genauigkeiten Erarbeiten von Erstellen eines konzeptionellen Organisationsvorschlägen Messprogramms über Zuständigkeiten, Festlegen eines für alle Verantwortlichkeit und Beteiligten verbindlichen Maß-, Schnittstellen der Bezugs- und Objektvermessung Benennungssystems Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
  2. Absteckung für Bauausführung

Übertragen der Projektgeometrie(Hauptpunkte) in die ÖrtlichkeitÜbergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

3. Bauausführungsvermessung Absteckungen unter Messungen zur Verdichtung des Berücksichtigung von Lage- und Höhenfestpunktfeldesbelastungs- und Messungen zur Überprüfung und fertigungstechnischen Sicherung von Fest- und Verformungen Achspunkten Prüfen der Maßgenauigkeit Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

4. VermessungstechnischeÜberwachung der Bauausführung

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs-und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

82

von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

1.5.8. Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung Honorare für die unter den Punkten 1.5.4. und 1.5.7. aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung

Anlage 2 Zu § 3 Absatz 3

Besondere Leistungen

Inhaltsübersicht:

2.1. Leistungsbild Flächennutzungsplan

2.2. Leistungsbild Bebauungsplan

2.3. Leistungsbild Landschaftsplan

2.4. Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

2.5. Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

2.6. Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

2.7. Leistungsbild Freianlagen

2.8. Leistungsbild Ingenieurbauwerke

2.9. Leistungsbild Verkehrsanlagen

2.10. Leistungsbild Tragwerksplanung

2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung

Besondere Leistungen

2.1. Leistungsbild Flächennutzungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.1.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;

2.1.2. Ermitteln der Planungsvorgaben Geländemodelle, Geodätische Feldarbeit, Kartentechnische Ergänzungen, Erstellen von pausfähigen Bestandskarten, Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial, Auswerten von Luftaufnahmen, Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material, Strukturanalysen,

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst, Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;

2.1.3. Vorentwurf Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen, Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;

2.1.4. Entwurf Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen, Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, Differenzierte Darstellung der Nutzung;

2.1.5. Genehmigunsfähige Planfassung Leistungen für die Drucklegung, Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans, Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.

2.2. Leistungsbild Bebauungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.2.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind, Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;

2.2.2. Ermitteln der Planungsvorgaben Geodätische Einmessung, Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme), Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan, Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel, Stadtbildanalyse;

2.2.3. Vorentwurf Modelle;

2.2.4. Entwurf Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;

2.2.5. Planfassung für die Anzeige oder

Genehmigung Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.

2.3. Leistungsbild Landschaftsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.3.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Antragsverfahren für Planungszuschüsse;

2.3.2. Ermitteln der Planungsvorgaben Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen, Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen, Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

2.4. Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.4.1 Landschaftsanalyse Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten, Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;

2.4.2 Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.

2.5. Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:

Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung, Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.

2.6. Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.6.1. Grundlagenermittlung Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung, Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellen eines Funktionsprogramms, Prüfen der Umwelterheblichkeit, Prüfen der Umweltverträglichkeit;

2.6.2. Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen, Aufstellen eines Finanzierungsplanes, Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Mitwirken bei der Kreditbeschaffung, Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage), Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle, Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung), Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog, Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.4. Genehmigungsplanung Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches, Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;

2.6.5 Ausführungsplanung Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung, Erarbeiten von Detailmodellen, Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;

2.6.6. Vorbereitung der Vergabe Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch, Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche, Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;

2.6.7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel, Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;

2.6.8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;

2.6.9. Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen von Bestandsplänen, Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen, Objektbeobachtung, Objektverwaltung, Baubegehungen nach Übergabe, Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen, Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei, Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten, Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;

2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmass, Schadenskartierung, Ermitteln von Schadensursachen, Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz, Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,

Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.

diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder

teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

2.7. Leistungsbild Freianlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

2.8. Leistungsbild Ingenieurbauwerke Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.8.1. Grundlagenermittlung Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte, Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;

2.8.2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen, Genaue Berechnung besonderer Bauteile, Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;

2.8.3. Entwurfsplanung Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen, Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Signaltechnische Berechnung, Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;

2.8.4. Genehmigungsplanung Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;

2.8.5. Ausführungsplanung Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen; Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt; Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;

2.8.6. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;

2.8.7. Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen eines Bauwerksbuchs;

2.8.8. Örtliche Bauüberwachung Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften; Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen; Führen eines Bautagebuchs; Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen; Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen; Rechnungsprüfung; Mitwirken bei behördlichen Abnahmen; Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage; Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel; bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;

2.8.9. Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

- Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,

- Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,

- Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,

- Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

2.9. Leistungsbild Verkehrsanlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

2.10. Leistungsbild Tragwerksplanung Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.10.1. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen, Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile, Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;

2.10.2. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung, Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails, Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird, Nachweise der Erdbebensicherung;

2.10.3. Genehmigungsplanung Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz, Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen, Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen, Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC), Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;

2.10.4. Ausführungsplanung Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten, Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau, Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden, Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;

2.10.5. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners, Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;

2.10.6. Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten, Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;

2.10.7. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen, Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen, Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen, Betontechnologische Beratung;

2.10.8. Objektbetreuung und Dokumentation Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;

2.10.9. Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe;

2.11. Leistungsbild technische Ausrüstung Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung . In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.

2.11.1. Grundlagenermittlung Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit), Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;

2.11.2. Vorplanung Durchführen von Versuchen und Modellversuchen, Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx), Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;

2.11.3. Entwurfsplanung Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik, Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis, Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen, Betriebskostenberechnungen, Schadstoffemissionsberechnungen, Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;

2.11.4. Ausführungsplanung Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung, Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen, Anfertigen von Stromlaufplänen;

2.11.5. Vorbereitung der Vergabe Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;

2.11.6. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen, Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal, Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller, Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);

2.11.7. Objektbetreuung und Dokumentation Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation, Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission.

2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Durchführen von Verbrauchsmessungen; Endoskopische Untersuchungen;

Anlage 3 Zu § 5 Absatz 4 Satz 2

Objektlisten

Inhaltsübersicht:

3.1. Gebäude

3.2. Freianlagen

3.3. Raumbildende Ausbauten

3.4. Ingenieurbauwerke

3.5. Verkehrsanlagen

3.6. Anlagen der Technischen Ausrüstung

Objektlisten

3.1. Gebäude Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.1.1. Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

3.1.2. Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen; Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen, Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons;

3.1.3. Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung; Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen, Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser; Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

3.1.4. Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude, Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,

Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

3.1.5. Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken; Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

3.2. Freianlagen Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.2.1. Honorarzone I: Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft; Windschutzpflanzungen, Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

3.2.2. Honorarzone II: Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen, Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;

3.2.3. Honorarzone III: Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt; Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und anderen Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

3.2.4. Honorarzone IV: Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen, Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

3.2.5. Honorarzone V: Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen, Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten, Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

3.3. Raumbildende Ausbauten Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.3.1. Honorarzone I: Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

3.3.2. Honorarzone II: Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske, Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

3.3.3. Honorarzone III: Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung, Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen, Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

3.3.4. Honorarzone IV: Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z.B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern, Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,

Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen; Kirchen, Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität;

3.3.5. Honorarzone V: Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater; Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen, Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

3.4. Ingenieurbauwerke Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.4.1. Honorarzone I:

Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,
Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,
Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern, einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,
Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und

Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen

nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als

Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen

ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen

nach § 50 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erforderlich sind,

einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;

3.4.2. Honorarzone II:

einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen, einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken, Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,
industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,
einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke, einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt, Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen, einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,
gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände, Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4. erforderlich sind,
einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten, flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten, einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen.

3.4.3. Honorarzone III:

Tiefbrunnen, Speicherbehälter, einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,
Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,
Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten
Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Kleinwasserkraftanlagen, feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, lösch- und -ladestellen, Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten, Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise, einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt, Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht Honorarzone IV erwähnt,
Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern, Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4. erforderlich sind, einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen, einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, einfache Docks, einfache, selbständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;

3.4.4. Honorarzone IV:

Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt, Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,
schwierige Pump- und Schöpfwerke, Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, besonders schwierige Deich- und Dammbauten, Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,
mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,
schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, schwierige Kaimauern und Piers, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4. erforderlich sind, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
schwierige Schornsteine, Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,

Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks, selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.

3.4.5. Honorarzone V:

Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,
schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m3 Speicherraum,
Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,
besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
besonders schwierige Schornsteine, Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.

3.5. Verkehrsanlagen Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.5.1. Honorarzone I:

Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der
Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;
Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;

3.5.2. Honorarzone II:

Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegtem Gelände, Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art, Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,
Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,
einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.

3.5.3. Honorarzone III:

Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände, schwierige Tankstellen- und Rastanlagen, innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,
innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,
schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen.

3.5.4. Honorarzone IV:

außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4 sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,
schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,
schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.

3.5.5. Honorarzone V:

schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation, sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.

3.6. Anlagen der Technischen Ausrüstung Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.6.1. Honorarzone I:

Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,
Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,
einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,
Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
chemische Reinigungsanlagen,
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.

3.6.2. Honorarzone II:

Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),
Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,
Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,
Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.

3.6.3. Honorarzone III:

Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,
Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,
Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,
Großküchen und Großwäschereien,
medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und

Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

Anlage 4 zu § 18:

Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden
b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung
e) Ermitteln des Leistungsumfangs
f) Ortsbesichtigungen
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
) Bestandsaufnahme – Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange – Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur – Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen; – kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind – Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen – Örtlichen Erhebungen – Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
Leistungsphase 3: Vorentwurf
– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen – Darlegen der Auswirkungen der Planung – Berücksichtigen von Fachplanungen – Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können – Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden – Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung – Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage – Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Entwurf
– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht – Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen – Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

Anlage 5 zu § 19 Absatz 1:

Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs
c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
e) Ortsbesichtigungen
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a)Bestandsaufnahme – Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind – Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen – Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen; – Örtlicher Erhebungen – Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
Leistungsphase 3: Vorentwurf
– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen – Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung – Berücksichtigen von Fachplanungen – Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können – Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden – Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung – Überschlägige Kostenschätzung – Abstimmen des Vorentwurfs dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde
Leistungsphase 4: Entwurf
-Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung -Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll -Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen -Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

Anlage 6 zu § 23 Absatz 1:

Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
b) Abgrenzung des Planungsgebiets
c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
g) Ortsbesichtigungen
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere – der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen – des Naturhaushalts – der landschaftsökologischen Einheiten – des Landschaftsbildes – der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile – der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation – von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern – der Flächennutzung – voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich – der Empfindlichkeit – besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen – nachteiliger Nutzungsauswirkungen – geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für – landschaftspflegerische Sanierungsgebiete – Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen – Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen – Vorrangflächen und –objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge – Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und –maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht

Anlage 7 zu § 24 Absatz 1:

Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
b) Abgrenzen des Planungsbereichs
c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
g) Ortsbesichtigungen
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere -des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren -der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes -der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung -der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte -der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen Freizeit- und Erholungsanlagen -des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen -der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft -der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen -der Eigentümer Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich -der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen -nachteiliger Nutzungsauswirkungen
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere -Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes -landschaftspflegerische Sanierungsbereiche -Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen -Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen -Schutzgebiete und -objekte -Freiräume -Flächen landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für -Grünflächen -Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen -Sport-, Spiel- und Erholungsflächen -Fußwegesystem -Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung -Ortseingänge und Siedlungsränder -pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen -klimatisch wichtige Freiflächen -Immissionsschutzmaßnahmen -Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege -Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern -Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen -bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag -Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen -Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen -Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung

Anlage 8 zu § 25 Absatz 1:

Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der a) natürlichen Grundlagen b) Landschaftsgliederung -Naturräume -Ökologische Raumeinheiten c) Flächennutzung d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich a) Naturhaushalt b) Landschaftsbild -naturbedingt -anthropogen c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, oder einzelner Landschaftsfaktoren e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits
Leistungsphase 3: Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts -Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung -Bereiche mit extensiver Nutzung -Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung -Bereiche städtisch industrieller Nutzung b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur -Sicherung überörtlicher Grünzüge -Grünordnung im Siedlungsbereich -Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden-
und Klimaschutzes -Sanierung von Landschaftsschäden f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind: -Landschaftspläne -Grünordnungspläne -Landschaftspflegerische Begleitpläne Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leitungsphase 3.

Anlage 9 zu § 26 Absatz 1:

Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Abgrenzen des Planungsbereichs
b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere -örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen -thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
e) Ortsbesichtigungen
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen -des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume -der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume -der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben -des Landschaftsbildes und der -struktur -der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen
b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
f) Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte
Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

Anlage 10 zu § 27:

Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
a) Abgrenzen des Planungsbereichs
b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere – ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs – Schutzzweck – Schutzverordnungen – Eigentümer
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen
b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
a) Erfassen und Darstellen von – Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll – Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind – Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse – Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
b) Vorschläge für – gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten – Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs – Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften – die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:

Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung
b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Zusammenfassen der Ergebnisse
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben
e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung
i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-rechtlichen Berechnungsrecht
j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
b) Einreichen dieser Unterlagen
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen
c) Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung
d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
e) Verhandlung mit Bietern
f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
f) Führen eines Bautagebuches
g) Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen
h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
i) Rechnungsprüfung
j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
133 Drucksache 395/09
Anlage 12 zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2:
Leistungen im Verkehrsanlagen Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung
b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen
c) Bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
d) Ortsbesichtigung
e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten
f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
g) Erläutern von Planungsdaten
h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz
i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
j) Zusammenfassen der Ergebnisse
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind
c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren
k) Kostenschätzung
l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
b) Erläuterungsbericht
c) Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks
d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigenEntwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
g) Kostenberechnung
h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung
i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit
j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen dieser Unterlagen
c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen
e) Verhandlungen mit Behörden
f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern
h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
f) Fortschreiben der Kostenberechnung
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter
b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)
c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle
g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt
h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
j) Kostenfeststellung
k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Anlage 13 zu § 49 Absatz 1:

Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12
b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276
g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)
d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung
e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren
f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners
c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)
d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners
b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

Anlage 14 zu § 53 Absatz 1:

Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
b) Zusammenfassen der Ergebnisse
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung
d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
b) Zusammenstellen dieser Unterlagen
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)
c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages
c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
e) Mitwirken bei der Auftragserteilung
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeit-planes (Balkendiagramm)
c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen
e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel
f) Rechnungsprüfung
g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Außerdem sollen noch stärkere Anreize zum kostengünstigen und qualitätsbewusstem Bauen in ihr verankert werden. Der Bundesrat hat die letzte Novellierung der HOAI im Jahr 1996 mit Prüfaufträgen an die Bundesregierung verbunden und die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 6. Juni 1997 in Verbindung mit der Entschließung vom 14. Juli 1995 aufgefordert, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten und Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen.

Dies war auch Anlass, um durch ein Forschungsgutachten (Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure der TU Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) die Situation des Berufsstandes und die Bedingungen für die HOAI klären zu lassen. Seine Ergebnisse fließen in die Reform der HOAI ein. Nach dem Berichtsergebnis ist die HOAI vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig.

Mit der Reform der HOAI soll der Wettbewerb gefördert und der Bürokratieabbau vorangebracht werden. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Honorarordnung in einen verbindlichen Teil und eine Anlage mit Kann-Vorschriften (ausgenommen die verbindlich geltenden Objektlisten) geteilt, um Auftraggeber/Auftraggeberinnen sowie Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen mehr Freiraum zur Vertragsgestaltung zu lassen. Dies ist vor allem bei der Beauftragung moderner komplexer Planungsprozesse bedeutsam. Die Büros werden konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und Vertragsgestaltung angehalten, was auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer verstärkten Auslandsorientierung gerade von mittelständischen Büros beiträgt.

Der Verordnungsentwurf enthält wesentliche Vereinfachungen und ist ein einfacheres, transparenteres Regelungsmodell. Die verbindlichen Regeln sollen unerfahrene Bauherren angesichts der asymmetrischen Informationslage zwischen Planern und Bauherren schützen und dienen damit dem Verbraucherschutz. Die Ausweisung unverbindlicher Empfehlungen in der Anlage soll ein Orientierungsgeländer sein, um den Übergang von verbindlichen Regelungen in die Freivereinbarkeit abzufedern.

Die neue HOAI berücksichtigt auch Vorgaben der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2006.

Diese Richtlinie regelt in Artikel 14 und 15 die Niederlassungsfreiheit (für Dienstleistungserbringer). Die Vorgabe von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen ist in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern anderer Mitgliedstaaten nur insoweit zulässig, als sie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen ist (Artikel 15 Absatz 3 b der Dienstleistungsrichtlinie). Wie im Erwägungsgrund 40 der Richtlinie ausgeführt wird, umfasst der Begriff des Allgemeininteresses u.a. auch Gründe des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung sowie die Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Anforderungen, zum Beispiel an die Beachtung von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen, verhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sie nicht durch minder einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können.

Die Honorarordnung für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen ist eine Rechtsverordnung und beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur-und Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde (BT-Drs. 10/543, S. 4 und BT-Drs. 10/1562, S. 5). Eine hohe Planungsqualität im Bauwesen dient dem Schutz der Interessen von Bauherren, Nutzern und Eigentümer von Gebäuden aller Art wie auch dem Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich ihrer baukulturellen Qualität und ihren erheblichen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger.

Auf den Märkten für Planungsleistungen existieren teilweise Informationsasymmetrien zwischen Anbietern/Anbieterinnen und Nachfragern/Nachfragerinnen von Planungsleistungen; insbesondere sind einmalige Nachfrager/Nachfragerinnen von Planungsleistungen mangels Erfahrung vielfach nicht in der Lage, die Qualitäten angebotener Planungsleistungen bei Auftragserteilung einzuschätzen (dazu der Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen in der Mitteilung KOM (2004) 83 endg. der Kommission vom 9. Februar 2004, Seite 10). Insofern können Mindest- und Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen.

Zwar können Mindesthonorare die Mitglieder eines Berufsstandes nicht davon abhalten, minderwertige Dienstleistungen zu erbringen; doch hat der EuGH im sog. Cipolla-Urteil vom 5. Dezember 2006 festgestellt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass solche Honorare helfen, in einem Markt mit einer großen Anzahl zugelassener und praktizierender Angehöriger der freien Berufe, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen könnte, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte.

Da diese Verordnung keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, berücksichtigen die vorliegenden Regelungen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3) geht über die Niederlassungsfreiheit hinaus. Hier ist ein allgemeines Behinderungsverbot für die vorübergehende Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit vorgesehen. Der Schutz der Dienstleistungsrichtlinie umfasst nach Artikel 16 Absatz 1 diejenigen Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung erbringen, das heißt, das Behinderungsverbot schützt Planer mit Bürositz im Ausland. Nach Artikel 16 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie können Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigungsgründe sind abschließend, der Verbraucherschutz ist in Artikel 16 der Richtlinie nicht genannt.

Unbestritten ist, dass Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie auf die HOAI anwendbar ist und dass staatliches Preisrecht die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich beschränkt. Die jüngsten Feststellungen des EuGH im Cipolla-Urteil untermauern, dass Mindest- und Höchstsätze Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit darstellen.

In Bezug auf die HOAI gibt Artikel 16 Dienstleistungsrichtlinie vor, dass es den Mitgliedstaaten verboten ist, Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen mit (ausschließlichem) Sitz im Ausland die Anwendung der HOAI vorzuschreiben, es sei denn, dass einer der oben genannten Rechtfertigungsgründe greift. Die HOAI wird nach allgemeiner Auffassung aus den in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt nicht gerechtfertigt.

Deshalb ist die HOAI nur dann mit Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie konform, wenn ausschließlich im Ausland niedergelassene Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Der hieraus folgenden sog. Inländerdiskriminierung stehen keine europarechtlichen Gründe entgegen. Auf EU-Ebene gehen die Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung im europarechtlichen Schrifttum jedenfalls einhellig von der Zulässigkeit einer Inländerdiskriminierung aus, da die Gemeinschaftsgrundrechte des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) keine Anwendung bei reinen Inlandssachverhalten finden, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.

Klarzustellen ist hier aber, dass die Richtlinie einen Auslandssitz nur in engen Grenzen anerkennt: immer wenn ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur/eine Ingenieurin seine/ihre Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt, gilt er/sie als in Deutschland niedergelassen, kann sich also nicht auf Artikel 16 berufen (siehe Erwägungsgrund 37 und Artikel 4 Nummer 4 der Dienstleistungsrichtlinie).

Auf nationaler Ebene ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland an dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie der Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes zu messen. Es besteht ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff wegen der Bindung inländischer Büros an die Mindestsätze. (vgl. BVerfGE vom 26. September 2005, - 1 BvR 82/03 -). Der Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt

Die Beschränkung der Unterschreitung der Mindestsätze für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen mit Sitz im Inland greift in die in Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein, weil sie inländische Planer/Planerinnen daran hindert, ihre Honorare frei zu vereinbaren. Außerdem stellt die Beschränkung der Anwendung der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland in Ansehung eines etwaigen Preiswettbewerbs mit ausschließlich im Ausland ansässigen Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen einen Nachteil für Planer/Planerinnen mit Inlandsbezug dar. Eine Benachteiligung von Inländern ist aber nicht per se unzulässig (vgl. BVerwG, NJW 2005, 1736).

Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).

Die Honorarordnung für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen als Rechtsverordnung mit Zustimmung der Länder beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist ausweislich der Gesetzesmaterialien zu der entsprechenden Norm in der Ermächtigungsgrundlage die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde (BT-Drs. 10/543, S. 4 und BT-Drs. 10/1562, S. 5).

Die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeit der Architekten/Architektinnen stellt insoweit ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Diese Erwägungen bestehen unverändert fort. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie soll daher an den verbindlichen Mindesthonorarsätzen der HOAI festgehalten werden. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie den Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Architekten/Architektinnen bewähren muss.

Die Einschränkung der Wettbewerbschancen inländischer Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen muss auch zumutbar sein. Sie richtet sich nach dem Ausmaß des Wettbewerbsnachteils, wobei zunächst darauf abzustellen ist, inwieweit eine Konkurrenzsituation überhaupt gegeben ist. Von Seiten der Spitzenverbände des Berufstandes wird rechtstatsächlich der reale Wettbewerb durch ausländische Anbieter im Bereich der HOAI als statistisch praktisch nicht messbar bezeichnet. Neuere Untersuchungen belegen empirisch die unverändert geringe Marktdurchdringung durch ausländische Anbieter bei Planungsleistungen in Deutschland. Auch künftig ist mit einer signifikanten Änderung der Wettbewerbssituation aus folgenden Gründen nicht zu rechnen:

Nach den Feststellungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 2-49) ist die Vielfalt der Honorarberechung in anderen europäischen Mitgliedstaaten so groß, dass eine Vergleichbarkeit zwischen ihnen kaum herzustellen ist. Die Feststellung einer Konkurrenzsituation setzt eine vergleichende Betrachtung von Leistung und Honorierung voraus, die nach den Ermittlungen des Gutachters angesichts der großen Unterschiede kaum möglich ist.

Zu beachten sind auch die Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung, insbesondere das nationale Bauordnungsrecht und die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Planer nach dem Werkvertragsrecht. In anderen Rechtsordnungen ist demgegenüber überwiegend Dienstleistungsrecht maßgeblich. Beide Faktoren lassen den deutschen Markt für ausländische Architekten und Ingenieure als weniger attraktiv erscheinen. Gegen die Vergabe an ausländische Planungsanbieter sprechen außerdem Praktikabilitätsgründe, da vor allem öffentliche Auftraggeber sich bei Planungsvergaben in Deutschland praktisch ausschließlich am System der HOAI orientieren und deren Leistungsphasen, Vertragskonditionen und Honorarfestsetzungen zugrunde legen. Dazu treten die Auswirkungen der Sprachbarriere, da die Planungsaufgaben eine intensive Kommunikation zwischen Auftaggeber und Auftragnehmer erfordern. Auch die Ausbildungsstandards im In- und Ausland divergieren stark. Nennenswerter Wettbewerb findet sich daher allenfalls bei Großprojekten außerhalb der HOAI-Tafelwerte oder begrenzt auf die unmittelbare Nachbarschaft zu den Landesgrenzen.

Aus diesen Gründen liegt die geringfügige Einschränkung der Wettbewerbschancen inländischer Anbieter im Hinblick auf die Schutzzwecke der HOAI im zumutbaren Rahmen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und ist dem Preisrecht zuzuordnen. BMWi ist für das Preisrecht federführend zuständig. Der Verordnungsentwurf hält die Vorgaben der Verordnungsermächtigung ein, so dass eine Änderung des „Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ vom 4. November 1971, geändert durch Gesetz vom 12. November 1984, nicht notwendig ist.

In Bezug auf die Regelung der Beratungsleistungen bleibt der Verordnungsentwurf hinter den Vorgaben der Verordnungsermächtigung zurück. Die Ermächtigungsgrundlage gibt dem Verordnungsgeber zwar die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung, sie legt ihm aber keine Pflicht zu ihrem Erlass auf. Dem Verordnungsgeber ist deshalb erst recht freigestellt, Teile der bisherigen HOAI, auch wenn sie in der Ermächtigung genannt sind, ungeregelt zu lassen beziehungsweise als unverbindliche Empfehlungen im Anhang zu regeln. Auch der Statusbericht kommt zum Ergebnis, dass „dem Verordnungsgeber aus der Ermächtigungsgrundlage keine Verpflichtung erwächst, alle vorkommenden Architekten- und Ingenieurleistungen zu regeln“ (Statusbericht 2000plus, Kapitel 9, Seite 3). Der Verordnungsgeber muss nur den Zweckerwägungen folgen, die der Gesetzgeber im ermächtigenden Gesetz angelegt hat.

Der Gesetzgeber wollte ursprünglich mit der Neuordnung des Honorarrechts für Ingenieur- und Architektenleistungen eine Senkung der Baukosten erreichen, um dem 1970/1971 feststellbaren starken Anstieg der Mieten entgegenzuwirken.

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

Die Mindest- und Höchstsätze bleiben erhalten; ebenso die Honorarzonen, das heißt Schwierigkeitsgrade bei Planungen, als Kriterium für eine sachgerechte Bemessung der Honorarhöhe. Auf die Einführung neuer Leistungsbilder wird bisher verzichtet. Die Aktualisierung bestehender Leistungsbilder bleibt einer nächsten Novellierungsstufe vorbehalten. Die übrigen Änderungen dienen der Entschlackung der HOAI, die sich – entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bisherigen HOAI - auf preisrechtliche Regelungen beschränken soll. Schuldrechtliche Elemente entfallen in der Neufassung so weitgehend wie möglich.

Auch wenn der Verordnungstext keine Befristung der Geltungsdauer enthält, sollte die HOAI spätestens nach fünf Jahren vom Verordnungsgeber überprüft werden. Damit wird für alle Beteiligten eine ausreichende Erprobungsphase im Umgang mit den Neuerungen der HOAI gewährleistet. Die Kombination von bewährten Regelungen und dem Wegfall von Preisbeschränkungen zugunsten der Vertragsfreiheit in einem abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau der neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der EU sollte sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der HOAI setzen.

Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes trägt dem Gender Mainstreaming (§ 42 Absatz 5 Satz 2 GGO) Rechnung.

Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

  1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland Neu ist, dass der Anwendungsbereich der HOAI zukünftig ausdrücklich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt wird. Dies beruht auf den Vorgaben des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie soll die Verbindlichkeit der HOAI unvermindert beibehalten bleiben. Zweck der Mindestsätze der HOAI ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde. Diese Erwägungen bestehen unverändert fort.
  2. Deregulierung der Beratungsleistungen Zukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen in der HOAI. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungsleistungen im Wirtschaftsleben. Eine Deregulierung der Beratungsleistungen ist auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden: Mit dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1. Juli 2006 die staatliche Preisregulierung für Beratungsleistungen entfallen. Mit dem Wegfall der verbindlichen Preisregelungen für Beratungsleistungen werden weitere Freiräume für die Vertragsgestaltung geschaffen.
  3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells Mit der Einführung des neuen Baukostenberechnungsmodells wird einer Forderung des Bundesrates entsprochen und die Abkopplung von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung, die anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erstellt wird. Entgegen der bisherigen Honorierung werden die Leistungsphasen 5 bis 9 anstatt auf Basis der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt. Damit wird der Forderung des Bundesrates nach einer Abkoppelung von den tatsächlich festgestellten Baukosten Rechnung getragen.

Solange noch keine Entwurfsplanung als Voraussetzung für eine Kostenberechnung vorliegt, kann wie bisher das Honorar auf Basis der Kostenschätzung vorläufig ermittelt werden. Die anrechenbaren Kosten werden für die Leistungsbereiche, in denen in der Verordnung hierauf Bezug genommen wird, nach der DIN 276 nach § 4 Absatz 1 Satz 3 berechnet.

Neben der Ermittlung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten besteht zukünftig auch die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung. Damit kann auch bereits in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung getroffen und im Sinne einer verbindlichen Kostenobergrenze festgelegt werden. Um keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierenden Honorare zu fixieren, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden kann. Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt in der Regel eine fachkundige Auftraggeberin oder einen fachkundigen Auftraggeber voraus. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit aufgenommen worden.

4. Honorarerhöhungen Die bisherigen Tafelwerte wurden seit 1996 nicht mehr erhöht. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale 10%ige Anhebung der Honorare geboten.

Gestrichene Vorschriften

(Alle unter Punkt 5 folgenden §§ beziehen sich auf die geltende HOAI)

§ 4a (Abweichende Honorarermittlung) Der bisherige § 4a wird gestrichen. Der bisherige Satz 1 des bisherigen § 4a geht sinngemäß in § 6 Absatz 2 (Baukostenvereinbarungsmodell) ein. Satz 2 des bisherigen § 4a wird in § 7 Absatz 5 übernommen.

§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren) Die Regelung des geltenden § 6 zu den Stundensätzen wird ersatzlos gestrichen, um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Auch im Statusbericht wird der Wegfall der Stundensätze als Alternative dargestellt (Kapitel 10, Seite 20).

§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung) Der geltende § 21 wird gestrichen. Für den Fall, dass der Auftrag nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird, sollte mit der bisherigen Regelung der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer der Mehraufwand für die längeren Zwischenintervalle vergütetet werden. Da nicht stets alle Leistungsphasen zwingend beauftragt werden, findet die Vorschrift vor allem dann Anwendung, wenn eine Vollbeauftragung vorliegt.

Mit der Streichung der Vorschrift bezweckt der Verordnungsgeber die Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien, bei Bedarf, insbesondere wenn die Objektüberwachung beauftragt wurde, eine freie Vereinbarung nach dem Vorbild des bisherigen § 21 zu treffen.

§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude) Die Regelung ist durch die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1, nach der sich das Honorar unter anderem nach dem jeweiligen Leistungsbild und bei Bauten im Bestand nach den §§ 35 und 36 richtet, bereits erfasst.

Die Beweislast für die Minderung des Aufwands liegt beim Auftraggeber, da es sich bei der Regelung des Absatz 2 um eine Ausnahme zu Absatz 1 handelt. Es ist offen gelassen, wie die Minderung zu erfolgen hat. Da der Vorschrift praktisch keine Bedeutung zukommt, wurde diese gestrichen.

In einer zweiten Novellierungsstufe ist geplant die Leistungsbilder strukturell zu überarbeiten. Hierzu gehören auch die zunehmend an Bedeutung gewinnenden Leistungen von Planen und Bauen im Bestand. Der Statusbericht kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Regelung nur eine klarstellende Funktion habe und daher an dieser Stelle entfallen könne.

§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus) Die Vorschrift wird gestrichen, da Absatz 1, wonach keine parallele Honorarberechnung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau zulässig ist, systemwidrig ist. Nach der HOAI werden alle Leistungsbilder getrennt honoriert. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts (Kapitel 10, Seite 45).

§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) Der geltende § 26 HOAI wird gestrichen, da die Regelung keine klare Honorarregelung enthält. Ferner sind alle Vorschriften zu streichen, die sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen haben oder Leistungen nur kursorisch ansprachen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht. Die Streichung entspricht weitgehend den Streichungsvorschlägen des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern und Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) vom 19. September 2003, dessen Einschätzung der Verordnungsgeber in diesem Punkt teilt.

Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen) Die bisherigen §§ 28 bis 34 werden aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zur Streichung des bisherigen § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

Die Regelung zu § 32 Winterbau kann entfallen, da durch die Umstellung auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 die Bauwerks-Baukonstruktionskosten KG 300 unter der KG 397 – Zusätzliche Maßnahmen – auch den Winterbauschutz umfassen.

§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen) Diese Regelung ist seit 1977 in der HOAI enthalten und nicht mehr zeitgemäß. Die EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV-Leistungen erforderlich sein, können diese auf Grund einer gesonderten, freien Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden.

§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen) Die Vorschrift wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Mangels Preisbestimmung hat die Vorschrift keinen materiellen Regelungsgehalt.

§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V) Die Vorschrift wird gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und 39, auf die verwiesen wird, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil unmittelbar. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 36 und 38 Absatz 8 gehen ins Leere, da die Vorschriften gestrichen wurden.

§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen) Die Vorschrift wird gestrichen; sie verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den

beiden Schwierigkeitsstufen für Umweltverträglichkeitsstudien und andererseits nach den Honorartabellen für Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Unklar war dabei, wie die Honorare zwar nach den Tabellen für Landschaftspläne berechnet wurden, die drei Honorarzonen vorgeben, im bisherigen § 48 aber nur zwei Schwierigkeitsstufen (es wurde auf § 48 verwiesen) vorgesehen waren. Deshalb richtet sich die Honorarermittlung zukünftig nicht nach den Schwierigkeitsstufen des gestrichenen Leistungsbildes Umweltverträglichkeitsstudien, sondern nach den Honorarzonen, die jetzt mit den jeweiligen Honorartabellen korrespondieren. In § 26 der Neufassung wird festgelegt, dass die Honorare entweder nach § 28 oder § 29 zu berechnen sind. Entsprechend gelten die Bestimmungen zur Ermittlung der Honorarzonen in den jeweiligen Absätzen 3 der Verweisungsvorschriften. Dies entspricht der Forderung des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung nach mehr Transparenz.

§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen) Die Regelung wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

§ 57 (Örtliche Bauüberwachung) Die Vorschrift wurde aus dem verbindlichen Teil gestrichen. Der bisherige § 57 ergänzt die Leistungsphase 8 des geltenden § 55, in dem nur die Bauoberleitung erfasst wird. Die dabei fehlende örtliche Bauüberwachung regelte der bisherige § 57 in den Absätzen 1 und 2. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.

§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung) Die Vorschrift wird gestrichen, da sie in § 9 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde.

§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung) Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61 „in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird“ (Kapitel 10, Seite 59).

Teil VIIa: Verkehrsplanerische Leistungen § 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen) Teil VIIa besteht nur aus der Vorschrift des bisherigen § 61a und wird aufgehoben. Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61a „in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird“ (Kapitel 10, Seite 59).

§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten) Der geltende § 66 Absatz 1 und 3 wird gestrichen, da die Regelung im Zusammenhang mit § 11 geregelt und im allgemeinen Teil vorangestellt wurde. Die Änderung folgt einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seiten 69 und 40). Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Vorschrift auf Aufträge über mehrere Gebäude mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone bezieht. Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone waren zusammenzufassen und das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Auch im Rahmen des Baukostenberechnungsmodells dürfte die Berechnung der einvernehmlich festgelegten, anrechenbaren Kosten (§ 6) stets eine Einzelfallbetrachtung bleiben, für die das Preisrecht keine Vorgaben machen kann. Absatz 4 lässt eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent zu, wenn keine Änderung bei Aufträgen über mehrere Tragwerke und bei Umbauten keine Änderung der Tragwerksplanung erforderlich ist. Nach § 11 Absatz 2 ist eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent vorgesehen.

§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken) Die Vorschrift wurde an dieser Stelle gestrichen; in § 48 Absatz 5 wurde eine vergleichbare Regelung auf der Grundlage der Empfehlungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 63) eingefügt. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen. Die Neuregelung folgt einem Vorschlag des Statusberichts.

IV. Gesetzesfolgen

Durch die Begrenzung des verbindlichen Anwendungsbereichs der HOAI auf die bisherigen Leistungsbereiche der bisherigen Teile II und V - IX wird der geltende gesetzlich geregelte Leistungsumfang zudem verringert. Die Vergabe von Beratungsleistungen kann anhand der Empfehlungen im Anhang zukünftig frei vereinbart werden.

Für den weiterhin durch die HOAI geschützten Bereich sind Anhebungen der Tafelwerte um pauschal 10 Prozent vorgesehen.

In der Anlage 1 zur HOAI sind auch für die sogenannten Beratungsleistungen unverbindliche Mindest- und Höchstpreise als Orientierungswerte aufgenommen worden. Auch diese Werte sind pauschal um 10 Prozent angehoben worden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Ausgaben für diese Leistungen bei den Auftraggebern/Auftraggeberinnen weitgehend entsprechend erhöhen.

Die jährlichen Mehrkosten betragen für die Gebietskörperschaften insgesamt rund 290 Millionen Euro, davon für den Bund rund 80 Millionen Euro, für die Länder rund 35 Millionen Euro und für die Gemeinden rund 175 Millionen Euro.

Es werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Überschrift

Bisher lautete die Überschrift der abgelösten Honorarordnung: „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“. Neu soll die Überschrift der Honorarordnung lauten: „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“. Die Änderung der Überschrift trägt dem Gender Mainstreaming Rechnung.

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland setzt eine Vorgabe des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie um, nach der die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu achten haben (dazu ausführlich oben unter Teil A, Punkt Allgemeines der Begründung).

Für die Anwendbarkeit der HOAI kommt es auf den Sitz an, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. Hat ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur /eine Ingenieurin sowohl Niederlassungen im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann jeweils nur auf den Sitz abgestellt werden, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. So ist im Falle eines mehrfachen Sitzes ein „Sitz im Inland“ im Sinne des § 1 nur dann gegeben, wenn die vereinbarte Leistung von diesem inländischen Sitz aus erbracht wird.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Der bisherige § 3 entspricht weitgehend dem neuen § 2.

Die Änderung der Begriffsbestimmung für Objekte wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst. Da in der Praxis die Auslegung des Begriffs Gebäude häufig Probleme bereitet hat (zum Beispiel, ob eine Bahnhofsüberdachung ein Gebäude ist), wurde der Begriff anhand der Definition der Musterbauordnung konkretisiert.

Bisher musste es sich bei der Eingruppierung der Leistungen als Umbauten oder Umgestaltungen nach Nummer 6 um „wesentliche“ Eingriffe in Konstruktion oder Bestand handeln. Durch die Streichung des Begriffes „wesentliche“ wird der Anwendungsbereich ausgeweitet. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der bisherigen Regelungen des § 10 Absatz 3 a - über die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz und des § 24 - Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden, die in der neuen Regelung des § 35 – Leistungen im Bestand aufgenommen wurde.

Die Streichung der Nummern 8 und 9 ist Folgeänderung zur Streichung des geltenden § 26, in dem festgelegt war, dass Honorare für Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen als Zeithonorar zu berechnen sind. Die Definition von „Einrichtungsgegenständen“ und „integrierten Werbeanlagen“ in den Nummern 8 und 9 kann daher entfallen.

Die Anfügung von § 2 Nummer 12 gibt eine Inhaltsbestimmung für die Generalklausel "Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ vor (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3., neu bearbeitet Auflage 2008, Rn. 255). Diese Definition knüpft an die nachfolgende Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 2 - anrechenbare Kosten - an, in dem festgelegt wird, dass die anrechenbaren Kosten nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln sind.

Die Nummern 13 und 14 definieren die Begriffe „Kostenschätzung“ und „Kostenberechung“, auf deren Grundlage nach § 6 das Honorar vereinbart werden soll. Der Kostenschätzung liegt unter anderem eine Schätzung der Mengen zugrunde. Diese kann auch auf Grund von Bezugseinheiten (zum Beispiel Kubikmeter umbauter Raum) ermittelt werden. Der Kostenberechnung liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde.

In der neuen Nummer 15 wird der Begriff der Honorarzone definiert.

Zu § 3 (Leistungen und Leistungsbilder)

§ 3 setzt sich aus den Vorschriften der geltenden §§ 2, 5 und 15 zusammen und gibt die neue Struktur der HOAI, die zukünftig aus einem verbindlichem Teil und einem Anhang besteht, wieder. Er verweist auf die ergänzenden Empfehlungen des Anhangs.

Absatz 1 legt fest, dass die Honorare für Leistungen im verbindlichen Teil geregelt und die Beratungsleistungen im Anhang zur HOAI enthalten sind.

Absatz 2 legt fest, dass Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, in den Leistungsbildern erfasst werden. Klarzustellen ist hier, dass nicht alle Leistungen in den Leistungsbildern grundsätzlich bei jedem Objekt zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind. Dieser Vorbehalt manifestiert sich im Verordnungstext durch die Worte: „Im Allgemeinen“.

Nach Absatz 3 entfällt in der Neufassung die Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wurde bislang nur geregelt, in welchen Fällen sich der Architekt oder Ingenieur mit dem Grundhonorar begnügen musste. Ob der Architekt oder Ingenieur ein zusätzliches Honorar berechnen darf, richtet sich nach den vertraglichen Voraussetzungen. Die Zuordnung der HOAI in verschiedene Leistungsarten als besondere, außergewöhnliche oder zusätzliche Leistungsarten hatte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vertragsrechtlichen Konsequenzen, da die HOAI keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Verträgen enthält (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/95). Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder“ sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung der Höhe des Honorars.

Im Bereich der Besonderen Leistungen in der Anlage 2 zur HOAI besteht die Möglichkeit der freien Vereinbarung. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts.

Die Leistungsbilder gliedern sich nach den Absätzen 4 - 6 in die bisherigen Leistungsphasen. Die allgemeinen Regelungen zu den Leistungen und Leistungsbildern werden in den jeweiligen Leistungsbereichen durch die spezifischen Regelungen zu den Leistungsbildern und die Anlagen 4 - 14 ergänzt.

Systematisch wird die allgemeine Begriffsbestimmung der Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauüberwachung) sowie Objektbetreuung und Dokumentation) in den Allgemeinen Teil vorgezogen, um Wiederholungen im Verordnungstext zu vermeiden.

Da in verschiedenen bisherigen Leistungsbildern der Teile V und VI festgelegt war, dass die Ergebnisse der Leistungsphasen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber abzustimmen sind, wurde diese Regelung in den neuen Allgemeinen Teil (§ 3 Absatz 4 bis 6) vorgezogen. Die Abstimmung der Ergebnisse einer jeden Leistungsphase soll kontinuierlich erfolgen und damit zu einem transparenten Vertragsablauf führen. Sie stellt keine Teilabnahme der Leistung dar.

Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 4 ist eine Folgeänderung zu § 3, nach dem Regelungen zu Besonderen Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI entfallen sind. Die Bezugnahme auf Besondere Leistungen im Honorarrecht hat keine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten. Der BGH (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/95) hat klargestellt, dass für Besondere Leistungen, für die schriftlich kein Honorar vereinbart wurde, zwar eine Leistungspflicht besteht, aber wegen des bisherigen § 5 Absatz 4 ohne schriftliche Vereinbarung keine weitere Vergütung durchgesetzt werden konnte. Insofern hatte die gestrichene Regelung keinen materiell-rechtlichen Regelungscharakter. Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 5 ist Folgeänderung zu § 3.

Zu § 4 (Anrechenbare Kosten)

§ 4 baut auf der Regelung des bisherigen § 10 zu den anrechenbaren Kosten auf.

Absatz 1 verweist auf die DIN 276 und anerkannte Regeln der Technik. Neben Teilen des Baurechts in den Bauordnungen der Länder beziehen sich auch andere gesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel § 55 Bundesbergbaugesetz oder § 3 Arbeitsstättenverordnung, auf die anerkannten Regeln der Technik. Da die Kosten der öffentlichen Auftraggeber im Bereich Tiefbau anhand von Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) ermittelt werden, die sich nicht unter den Begriff „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ subsumieren lassen, wurde die Regelung um den Zusatz „nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften)“ ergänzt. Absatz 1 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 2.

Absatz 2 regelt, dass als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise gelten. Der Honorarberechnung soll grundsätzlich der tatsächliche Bauwert zugrunde liegen. Daher enthält Absatz 2 eine Sonderregelung zur Höhe der Kosten für die Fälle, in denen Leistungen oder Lieferungen unter besonderen Bedingungen nicht zu ortsüblichen Preisen erbracht werden. In diesen Fällen, die auch im Wesentlichen bereits in § 6 Absatz 2 der GOA 1950 behandelt wurden, sollen als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise angesetzt werden.

Der geltende § 10 Absatz 2 regelt die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlung nach der DIN 276. Die Regelung über die anrechenbaren Kosten wurde in § 2 Nummer 13 und 14 und § 4 Absatz 1 aufgenommen. § 4 Absatz 1 Satz 2 legt einen Maßstab für die Kostenermittlung fest. Die Verweisung auf die DIN 276 wird vor allem zur Klarstellung in die Verordnung aufgenommen.

Der bisherige § 10 Absatz 3 regelt, was unter anrechenbare Kosten fällt, und wird inhaltlich in § 4 Absatz 2 übernommen. Bisher gab es in den meisten Teilen der HOAI (§§ 52 Absatz 3; 62 Absatz 3; 69 Absatz 4; 78 Absatz 2; 81 Absatz 4; 86 Absatz 4 und 97 Absatz 3) Regelungen zu den anrechenbaren Kosten. Der Regelungsinhalt aller bisherigen Vorschriften wurde in der Neufassung in § 4 Absatz 2 im Allgemeinen Teil gebündelt.

Geregelt wird unter anderem, dass Einsparungen nicht zu Lasten der anrechenbaren Kosten gehen dürfen, die die Grundlage zur Ermittlung des Honorars bilden. Der Architekt/die Architektin beziehungsweise der Ingenieur/die Ingenieurin ist zwar verpflichtet, Vergünstigungen bei der Beschaffung von Bauleistungen oder -lieferungen an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin weiterzugeben, solche Einsparungen wirken sich aber nicht reduzierend auf den Arbeitsaufwand des Planerin/der Planerin aus. Folglich sollen solche Einsparungen nicht zu einer Minderung des Honorars führen dürfen.

Zu § 5 (Honorarzonen)

Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade wurden im Teil 1 in § 5 gebündelt. Für Leistungen bei Gebäuden gelten nach Absatz 1 weiterhin fünf Honorarzonen und umfasst die Objektplanung in Teil III vollständig, von der Fachplanung in Teil IV aber nur die Tragwerksplanung.

Abweichend von den fünf Honorarzonen für Bauvorhaben und Bauleitplanung werden deshalb in Absatz 2 die drei Honorarzonen für Landschaftspläne und die Planung der Technischen Ausrüstung geregelt.

Absatz 3 regelt die Honorarzonen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsrahmenplänen. Um ein Bauvorhaben allerdings in eine der Honorarzonen einordnen zu können, bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale werden in den jeweiligen Regelungen über die Honorare der Leistungen der Neufassung und die zugehörigen Objektlisten werden in der Anlage 3 je nach Leistungsbild beibehalten.

Zu § 6 (Grundlagen des Honorars)

Die Neufassung des § 6 baut auf den geltenden § 10 Absatz 1 auf. In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, wie das Honorar zu ermitteln ist. Das Honorar ermittelt sich aus den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung und, soweit diese noch nicht vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung. Planerische Grundlage für die Kostenberechnung ist die abgeschlossene Entwurfsplanung und für die Kostenschätzung die Vorplanung.

Durch den Verzicht auf die Anpassung der anrechenbaren Kosten auf Basis des Kostenanschlags beziehungsweise der Kostenfeststellung wird eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Davon unbenommen sind Honoraranpassungen auf Grund durch Anweisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin verursachte Änderungen des Leistungsumfangs gemäß § 7 Absatz

5. Um auch in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung, beziehungsweise Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung zu ermöglichen, sieht Absatz 2 optional die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung vor. Damit keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierende Honorare fixiert werden, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung, zum Beispiel auf Basis der DIN 18205, ermittelt werden kann.

Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt außerdem voraus, dass beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit der Honorarermittlung aufgenommen worden. Da die Honorarermittlung des Teils II auf Verrechnungseinheiten oder Flächengrößen basiert, wurden diese Honorarermittlungsmaße in § 6 ergänzt. Die Verrechnungseinheiten resultieren aus der Anzahl der Einwohner.

Mit der Neuregelung wird der Forderung des Bundesrates in seiner Entschließung vom 14. Juli 1995 (BR-Drs. 399/95), die Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten abzukoppeln, Rechnung getragen.

Die Neuregelung führt zu einer Vereinfachung der Honorarabrechnung und für die öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeberinnen auch zu einer besseren Planbarkeit von Bauvorhaben im Haushalt. Die Leistungsbilder, Honorartafeln und Honorarzonen bleiben als Ermittlungsgrundlagen erhalten.

Die Verweisung auf die jeweilige Honorartafel wurde in § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils übernommen und gilt zukünftig nicht nur für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

Insgesamt wird die Vorschrift auf den notwendigen Regelungsinhalt hin gekürzt, um eine bessere Handhabbarkeit der HOAI zu erreichen, wie sie durch den Bundesrat gefordert wurde.

Zu § 7 (Honorarvereinbarung)

§ 7 orientiert sich an der Regelung des bisherigen § 4, in dem die Rahmenbedingungen für die Honorarvereinbarung festgelegt werden.

Regelungsinhalt in Absatz 1 ist wegen der Vorgabe im Artikelgesetz wie bisher das Gebot der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung.

Die Honorierung von Leistungen, die auf anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte beruhen, wird zukünftig im Allgemeinen Teil in Absatz 2 geregelt. Sie ist nach der Neuregelung frei vereinbar und unterliegt nicht den Preisregelungen der HOAI.

Ausnahmefälle, in denen die Mindestsätze nach Absatz 3 Satz 1 unterschritten werden können, liegen zum Beispiel dann vor, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Enge Bindungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer, persönlicher Art können ausreichen; ein Ausnahmefall kann auch angenommen werden, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Architekten.

Absatz 3 Satz 2 des geltenden § 4 wurde in § 7 Absatz 4 weitgehend übernommen, aber als redaktionelle Folgeänderung zur Regelung der Besonderen Leistungen im Anhang an die neue Systematik der HOAI angepasst.

Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung im bisherigen § 4 Absatz 3 Satz 1, die auch vom Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Ermächtigungsnorm) in den §§ 1 Absatz 3 Nummer 3 und 2 Absatz 3 Nummer 3 vorgegeben wird.

Absatz 5 stellt klar, dass der dem Honorar zugrunde liegende Vertrag auch im weiteren Verlauf des Verfahrens anzupassen ist, wenn sich auf Grund von Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin der Leistungsumfang mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten ändert. Die Formulierung der neuen Regelung als Anspruch statt als abdingbare Regelung entspricht einem Vorschlag des AHO. Berücksichtigt werden können aber nur Änderungen auf Grund von Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin, da ansonsten der Abkoppelungseffekt des Baukostenberechnungsmodells konterkariert würde.

Absatz 6 fasst die Regelungen der bisherigen §§ 37 Absatz 5, 45 a Absatz 5 und 49 c Absatz 4 zusammen, die die Prozentsätze für die Bewertungen der Leistungsphase 1 in der Flächenplanung regeln. Da die Leistungsphase 1 in diesen Fachteilen keine fixen Prozentsätze hat, sondern „Von-bis“-Spannen enthält, regelt der § 7 Absatz 6 Satz 2 den Fall fehlender schriftlicher Vereinbarung. Danach gelten in solchen Fällen nur die Mindestprozentsätze als vereinbart.

In Absatz 7 wird eine optionale Bonus-Malus-Regelung, wie sie vom Bundesrat in seiner Entschließung am vom 6. Juni 1997 (BR Drs. 399/95) gefordert wurde, eingeführt. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass die Parteien ein Bonus-Honorar bis zu 20 Prozent des vorab festgelegten Honorars vereinbaren können, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar bis zu 5 Prozent des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Änderungen der anrechenbaren Kosten auf Grund der Baupreisindizes bleiben hiervon unberührt.

Es ist festzuhalten, dass die bisherige Bonus-Malus-Regelung des geltenden § 5 Absatz 4a nur Bonus-Regelungen für Kostenunterschreitungen enthält, aber keine Malus-Regelungen bei Kostenüberschreitungen. Insofern entspricht die bisherige Regelung nicht in Gänze den Anforderungen des Bundesrates nach Bonus- und Malus-Regelungen.

Wegen der Vorgaben in der Ermächtigungsnorm (§§ 1 Absatz 2 Satz 2 und 2 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen), einen gerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggebern/Auftraggeberinnen und Auftragnehmern/Auftragnehmerinnen zu schaffen, ist der Verordnungsgeber gehalten, entsprechende Korrektive einzubauen.

Auch wenn die Minderung des Honorars bei Kostenüberschreitung möglicherweise eine Unterschreitung der Mindestsätze (gemessen an den tatsächlich festgestellten Kosten) zur Folge haben kann, ist dies trotzdem durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Denn die Ermächtigungsgrundlage lässt in Ausnahmefällen eine Mindestsatzunterschreitung zu. Es ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich der Sanktionsregelung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird.

Zu § 8 (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen)

§ 8 basiert auf der Regelung des bisherigen § 5 zur Berechnung des Honorars in besonderen Fällen. Die Regelung im geltenden § 5 Absatz 2 Satz 1, dass soweit nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden, auch nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden dürfen, wurde im Absatz 1 übernommen.

Der geltende § 5 Satz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den bisherigen § 10 Absatz 4 keinen eigenen Regelungsgehalt hat. § 5 Absatz 4a wurde nicht aufgenommen. Die Regelung zur optionalen Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde allgemein in § 7 Absatz 7 aufgenommen.

Zu § 9 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)

Die Vorschrift bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn die Anfertigung der Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch soll dem besonderen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin Rechung getragen werden, der entstehen kann, wenn diese Leistungen als Einzelleistungen erbracht werden.

Bisher waren Erhöhungen bei Einzelvergaben von Vorplanung oder Entwurfsplanung nicht nur im geltenden § 19, sondern verstreut auch in anderen Vorschriften des Besonderen Teils der HOAI enthalten (dazu geltende § 19 Absatz 1 bis 3 für Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen, § 37 Absatz 4 für Flächennutzungspläne, § 58 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen und § 75 für die technische Ausrüstung). Höhere Honorarsätze bei Einzelvergabe alleine für die Vorplanung sahen auch die bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46 Absatz 3 in Bezug auf Landschaftspläne und Grünordnungspläne vor.

Der bisherige § 75 (Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung) bot den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit der Anfertigung bestimmter Leistungsphasen als Einzelleistung beauftragt wurde. Um die Regelungen zur Einzelvergabe zu bündeln, werden sie zukünftig in § 9 als Bestandteil des Allgemeinen Teils vorangestellt.

Absatz 1 und 2 gibt, wie die bisherigen Vorschriften auch, nur Honorarhöchstsätze vor. Diese berechnen sich mit Ausnahme der Einzelleistung „Objektüberwachung“ bei Gebäuden, entsprechend der bisherigen Systematik der HOAI, aus den Leistungsbewertungen der jeweiligen einzelnen Leistungsphasen zuzüglich der Leistungsbewertung der vorangegangenen Leistungsphase (zum Beispiel Honorarhöchstsatz Vorplanung als Einzelleistung ergibt die Leistungsbewertung Vorplanung zuzüglich der Leistungsbewertung Grundlagenermittlung). Für die als Einzelleistung beauftragte Objektüberwachung bei Gebäuden wurden die Prozentsätze des bisherigen § 19 Absatz 4 übernommen.

Absatz 3 entspricht materiell-rechtlich den bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46 Absatz 3. Darin wird das Honorar für die Vorplanung als Einzelleistung bei Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen von 50 Prozent auf 60 Prozent angehoben. Damit wird die rechtssystematische Bündelung und Straffung der bisherigen Einzelregelungen erreicht.

Zu § 10 (Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen)

§ 10 baut auf dem geltenden § 20 auf und ist aus Teil II „Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten“ in den allgemeinen Teil vorgezogen worden. Diese Rechtssystematik entspricht weitgehend einem Vorschlag des Statusberichts 2000plus (Zusammenfassung Z14).

§ 10 soll im Fall von verschiedenen Leistungen, die dennoch Teil eines Auftrags sind, zu einer angemessenen Honorierung von mehreren Vor- oder Entwurfsplanungen führen. Die Möglichkeit freier Vereinbarung soll den Beteiligten mehr Verhandlungsspielraum geben, das Honorar an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Zu § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)

§ 11 entspricht der Regelung im geltenden § 22.

Die Vorschrift gilt auch für Fachplanungen. Die Begriffe „Tragwerke“ und „Anlagen der technischen Ausrüstung“ wurden nur deshalb nicht ausdrücklich eingefügt, weil sie von den Objekten nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 1 umfasst werden.

Da gleiche Verhältnisse auch gleicher Regelungen bedürfen, sollen diese Fälle für alle betroffenen Leistungsbilder zukünftig einheitlich im § 11 im Allgemeinen Teil der Verordnung geregelt sein.

Absatz 1 gilt im Allgemeinen Teil generell für mehrere Objekte. Dies führt zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes und zu einer Straffung der uneinheitlichen Regelungen in der bisherigen HOAI (zum Beispiel §§ 18, 22, 23 und 25).

Absatz 1 Satz 2 entspricht dem Vorschlag des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 40). Dort ist festgestellt, dass sich ein Bezug auf den bisherigen § 22 unter anderem bei den Leistungen der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen findet. Die Gutachter halten es für richtig, dass ein Zusammenfassen von im Wesentlichen gleichartigen Objekten derselben Honorarzone, die im gleichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet wurden, bei allen Objektplanungs- und Fachplanungsleistungen gebündelt vorzunehmen ist, auch wenn dies zum Teil eine Honorarverschlechterung zur Folge hat. Insgesamt führe jedoch die Regelung in einer Gesamtschau mit den Absätzen 3 und 4 zu mehr Einzelfallgerechtigkeit.

Absatz 2 stimmt im Wesentlichen mit dem geltenden § 22 Absatz 2 überein, ist jedoch allgemeiner gefasst, weil er auch auf andere Leistungsbilder anwendbar sein soll. Die Wiederholungsabminderungen sind jedoch weiter geführt als bisher. Beispiele für gleiche oder im Wesentlichen gleichartige Objekte können spiegelgleiche Gebäude, Serienbauten oder Objekte nach Typenplanung sein.

Der bisherige § 22 Absatz 3 wurde nicht in die Neuregelung des § 11 übernommen. Dies entspricht einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 42) Darin wurden Honorarminderungen bei mehreren Aufträgen durch mehrere Auftraggeber/Auftraggeberinnen festgelegt. Auch andere Freiberufler wiederholen für verschiedene Auftraggeber/Auftraggeberinnen ähnliche oder gleiche Leistungen, ohne dass deshalb eine Honorarminderung eintreten würde. Insofern folgt der Verordnungsgeber hier der Empfehlung des Statusberichts 2000plus und lässt die Honorarminderungsregelungen ersatzlos entfallen.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Absatz 4. Er ist allgemeiner gefasst und gilt zukünftig für alle Leistungsbereiche. Bei einem neuen Auftrag, welcher wesentliche Ersparnisse auf Grund bereits erbrachter Leistungen zu einem anderen Auftrag zwischen den Vertragsparteien erwarten lässt, ist die geltende Regelung angepasst worden.

Absatz 4 ergänzt die Regelung des bisherigen § 22 insofern, dass § 11 Absatz 1 bis 3 nur für die Objektplanung, nicht aber für die Flächenplanung gilt, da diese sich grundlegend von der Objektplanung unterscheidet; dies wird mit Satz 1 ausdrücklich klargestellt. Um aber Doppelhonorierungen bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu vermeiden, soll nach Absatz 4 Satz 2 in Fällen, in denen Erkenntnisse anderer Planungen, insbesondere Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g Baugesetzbuch herangezogen werden (dazu auch § 2 Absatz 4 Satz 6 Baugesetzbuch), das Honorar angemessen reduziert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pläne von dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin oder von einer anderen Person aufgestellt worden sind.

Soweit Bestandsaufnahme und Bewertung aus vorausgehender Planung genutzt werden, führt dies unabhängig davon, wer diese Bewertung seinerzeit vorgenommen hat, zu einer Verringerung des Aufwands. Deshalb ist es sachgerecht, dass das Honorar in diesen Fällen entsprechend reduziert ist, nicht zuletzt, um Nachteile des Verbrauchers wegen Doppelhonorierungen zu vermeiden. Insofern entspricht die Regelung der Vorgabe der Ermächtigungsnorm, einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggeber/Auftraggeberin und Auftragnehmer/Auftragnehmerin vorzusehen und stärkt die Argumentation gegenüber der EU, die HOAI sei eine verbraucherschützende Mindest- und Höchstpreisverordnung.

Zu § 12 (Planausschnitte)

§ 12 beruht auf dem geltenden § 39 und wird in den Allgemeinen Teil der HOAI eingefügt. Die Vorschrift regelt die Honorierung bei Teiländerungen von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen. In solchen Fällen wird das Planerhonorar reduziert und nur auf der Grundlage des zu bearbeitenden Planausschnittes angesetzt. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Satz 1 wurde in § 12 nahezu wortgleich übernommen. Die Einfügung in den Allgemeinen Teil war erforderlich, weil in der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Vorschriften (zum Beispiel § 41 Absatz 6, § 44) auf den bisherigen § 39 verwiesen.

Die Einfügung in den Allgemeinen Teil dient dazu, den Verordnungstext transparenter zu machen, da Verweisungen obsolet werden. § 12 soll wegen seiner rechtssystematischen Einordnung im Allgemeinen Teil unmittelbar für diejenigen Regelungen im Besonderen Teil gelten, bei denen ein Sachzusammenhang besteht. Der geltende § 39 Satz 2 (Zeithonorar) wurde nicht übernommen. Die Vereinbarung von Zeithonoraren ist zukünftig frei.

Zu § 13 (Interpolation)

§ 13 entspricht dem bisherigen § 5a.

Zu § 14 (Nebenkosten)

§ 14 basiert auf der Regelung des bisherigen § 7 zur Regelung von Nebenkosten. Das Wort „Auslagen“ wurde im Interesse einer durchgängig einheitlichen Sprachregelung gestrichen. Das Wort „Auslagen“ legt die unzutreffende Schlussfolgerung nahe, dass es sich hierbei um sog. durchlaufende Posten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln könnte. Von den in dieser Vorschrift geregelten Nebenkosten sind aber grundsätzlich Auslagen nicht erfasst.

Änderungen redaktioneller Art berücksichtigen das Gender Mainstreaming.

Im Hinblick auf die Vertragsklarheit und zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten über Art und Umfang der Vergütung von Nebenkosten, soll aber die Festlegung, ob auf eine Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise verzichtet werden soll, wie bisher, mit Auftragserteilung vertraglich vereinbart werden. Der bisherige § 7 Absatz 2 Nr. 8 wurde als Folgeänderung zur Streichung der Zeithonorare im bisherigen § 6 gestrichen. Darin waren die Nebenkosten für Vermessungsfahrzeuge und andere Messfahrzeuge im Fall einer Zeithonorarvereinbarung geregelt. Zeithonorare sollen zukünftig frei vereinbar sein.

Zu § 15 (Zahlungen)

§ 15 entspricht der Regelung des geltenden § 8.

Der geltende § 8 Absatz 1 über die Fälligkeit der Zahlungen wurde ursprünglich in die HOAI aufgenommen, um mangelhaft formulierte Verträge durch klare Abrechnungsgrundlagen, zum Beispiel Fälligkeitsregelung, zu ergänzen. Die Regelung ergänzt die §§ 641 und 646 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der bisherige § 8 Absatz 2 zu Abschlagszahlungen wird im Wesentlichen beibehalten. Mit der Aufnahme der Alternative, dass Abschlagszahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten vom Auftragnehmer gefordert werden können, sollen die Vertragsparteien angehalten werden, Höhe und Zeitpunkt von Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in ihren Verträgen zu vereinbaren. Nur für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, kann der Auftragnehmer wie bisher in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen einfordern. Auch nach § 632a BGB können zwar Abschlagszahlungen vereinbart werden; diese können aber nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangt werden. Die Leistungsphasen dürften im Regelfall kaum als in sich abgeschlossene Teile eines Werkes anzusehen sein, insofern würden Planer und Planerinnen erst nach vollständigem Abschluss und Abnahme ihrer Leistung Honorar verlangen können.

Absatz 3 zur Regelung der Fälligkeit von Nebenkosten wird beibehalten.

Absatz 4, in dem festgestellt wird, dass andere Zahlungsweisen schriftlich vereinbart werden können, wird ebenfalls beibehalten.

Zu § 16 (Umsatzsteuer)

§ 16 entspricht dem bisherigen § 9, der materiell-rechtlich weitgehend beibehalten wird. In den Honorartafeln sind anrechenbare Nettobaukosten ausgewiesen.

Es wird klar gestellt, dass die Nebenkosten netto weiter zu berechnen sind. Die Nebenkosten werden als Entgeltbestandteil mit der auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer belastet. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin können die in den bezogenen Nebenleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Umsatzsteuer auf die Netto-Nebenkosten; er oder sie soll dagegen nicht mit der Umsatzsteuer der Brutto-Nebenkosten belastet werden.

Mit dem Aufgreifen der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ des § 19 Umsatzsteuergesetzes wird klargestellt, dass die dort geregelte Verfahrensvereinfachung auch für den Anwendungsbereich der HOAI gelten soll.

Die Regelung zur Abschlagszahlung wurde gestrichen, weil diese ohnehin nur die geltende umsatzsteuerrechtliche Regelung in der HOAI wiederholt hat.

Absatz 2 stellt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Auslagen klar. Echte Auslagen, das heißt umsatzsteuerrechtlich durchlaufende Posten, sind keine Nebenkosten. Die bisherige Formulierung in der HOAI war insoweit ungenau.

Die materiell-rechtliche Beibehaltung der geltenden Regelung entspricht dem Ziel des Verordnungsentwurfs, kleinere Büros und Existenzgründer weiterhin zu stärken.

Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung

Zu § 17 (Anwendungsbereich)

§ 17 entspricht dem geltenden § 35 und definiert den Anwendungsbereich der HOAI für städtebauliche Leistungen. Die Verweisung im geltenden § 35 auf den bisherigen § 42 wurde gestrichen, da sie sich auf besondere Leistungen, die zukünftig im Anhang der HOAI enthalten sind, bezieht.

Zu § 18 (Leistungsbild Flächennutzungsplan)

Das Leistungsbild Flächennutzung enthält die Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin, die im Allgemeinen für die Vorbereitung sowie die Erstellung der für den Flächennutzungsplan notwendigen Ausarbeitungen und Planfassungen erforderlich sind. § 18 fasst die Regelungen im geltenden § 37 wie folgt zusammen:

Die bisherigen Leistungsphasen werden beibehalten. Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 37.

Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 20 bewertet. Die Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungsbüros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 4 geregelt und entsprechen dem bisherigen § 37 Absatz 2. Die Darstellung der Besonderen Leistungen ist gänzlich entfallen, da diese im Anhang der HOAI enthalten sind.

Absatz 2 nimmt inhaltlich dem bisherigen § 37 Absatz 3 auf. Da die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen gerade bei kleineren Aufträgen regelmäßig in keinem Verhältnis zu der Höhe des Honorars steht, wurde die Anzahl auf 5 Sitzungsteilnahmen reduziert und darüber hinaus für Planneuaufstellungen die freie Vereinbarung der Honorare geregelt.

Der bisherige § 37 Absatz 5 wurde nicht in § 18 übernommen; die Vorschrift hielt die Vertragsparteien bisher zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphase 1 und 2 an. Die Vertragsparteien mussten vor der Erbringung der Leistung dieser Leistungsphasen schriftlich eine Bewertung vorgenommen haben, andernfalls wurde die Leistung nur mit 11 Prozent des Honorars des bisherigen § 38 bewertet. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem § 7 Absatz 6 im Allgemeinen Teil (sofern keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist, gelten die jeweiligen Mindestprozentsätze) und ist deshalb obsolet.

Zu § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)

Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 40. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 21 bewertet. Die Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungsbüros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure Rechnung zu tragen.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in der Anlage 5 geregelt. Die Darstellung der Besonderen Leistungen wurde nicht übernommen, da diese in der Anlage 2 zur HOAI enthalten sind.

Absatz 2 verweist auf § 18 Absatz 2 und nimmt neu auch für Bebauungspläne die Regelung zu der Anzahl, der mit dem Honorar anbgegoltenen Sitzungsteilnahmen auf.

Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)

§ 20 entspricht dem geltenden § 38 und enthält folgende, für die Ermittlung des Honorars maßgeblichen Messwerte: Verrechnungseinheiten, Mindest- und Höchstsätze und Teilleistungssätze.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen“.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 38 Absatz 2. In Flächennutzungsplänen können nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch nicht nur Bauflächen, sondern auch Baugebiete festgesetzt werden. Deshalb wurden die Ansätze, von denen bei der Ermittlung des Honorars auszugehen ist, ergänzt.

Die bisherigen Regelungen des geltenden § 38 zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen werden weitgehend beibehalten, mit folgenden Abweichungen:

Der bisherige § 38 Absatz 6 Satz 1 wird in § 20 Absatz 6 übernommen.

Der bisherige § 38 Absatz 6 Satz 2, nach dem die Vertragsparteien die Möglichkeit erhalten, anstelle des Mindesthonorars von 2.300 Euro ein Zeithonorar zu vereinbaren, wird gestrichen. Eine solche Vereinbarung konnte bisher dazu führen, dass der Mindestsatz unterschritten wurde. Da die Vorschrift insofern keinen verbindlichen Mindestsatz vorschrieb, sondern faktisch eine freie Vereinbarkeit einräumte, ist sie gestrichen worden. Mit der Streichung wird die Rechtslage eindeutiger, der Verordnungsgeber verzichtet hier auf Regulierung.

Anstelle des bisherigen § 38 Absatz 6 wurde auf der Grundlage des bisherigen § 36a Absatz 2 eine Reglung zur Ermittlung der Honorarzone eingefügt. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 36a Absatz 2 bleibt zukünftig in § 20 Absatz 8 in der HOAI erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, also die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Flächennutzungsplänen wurden in Absatz 7 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.

Der bisherige § 38 Absatz 7 wird nicht in § 20 übernommen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, bereits in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen ist.

Der bisherige § 38 Absatz 8 wird nicht in § 20 übernommen, da er lediglich eine klarstellende, vertragliche Regelung, aber keine Preisregelung, enthält. Es geht, ähnlich wie im ebenfalls gestrichenen bisherigen § 21 um die Honorierung des Mehraufwandes bei zeitlicher Trennung der Auftragsausführung. Während der bisherige § 21 sich auf die Ausführungszeit bezog, wurde der bisherige § 38 Absatz 8 auf den Planungszeitraum der Flächennutzungspläne bezogen. Für den Mehraufwand sollte ein Pauschalhonorar vereinbart werden dürfen. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Den Parteien bleibt die Möglichkeit einer entsprechenden Pauschalvereinbarung weiterhin unbenommen.

Der Verzicht auf den bisherigen § 38 Absatz 9 in § 20 folgt den Erwägungen zur Streichung von Absatz 8. Nach dem bisherigen Absatz 9 kann ein Zuschlag frei vereinbart werden, wenn eine Umstrukturierung von Flächennutzungsplänen in baulicher, verkehrstechnischer, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Die Vorschrift wird aus der HOAI gestrichen, da sie keine Preisregelung enthält.

Der bisherige § 38 Absatz 10 wurde gestrichen, da er inhaltlich auf den Regelungsgehalt des § 10 im Allgemeinen Teil der Neufassung verweist. Dort geht es um die Vergütung von Leistungen für mehrere Vor-und Entwurfsplanungen. Eine Verweisung auf Vorschriften des Allgemeinen Teils, die ohnehin für den Besonderen Teil der HOAI gelten, ist rechtssystematisch nicht erforderlich.

Zu § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)

§ 21 entspricht dem geltenden § 41 und regelt die Honorierung für Leistungen bei Bebauungsplänen.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen“.

Die Verweisung auf § 19 statt auf den bisherigen § 40 ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Bebauungsplänen sind in § 19 enthalten. Die Honorartafel zum geltenden § 41 bezieht sich in der Neufassung auf § 21. Die bisherigen Tafelendwerte der Honorartafel werden beibehalten.

§ 21 weicht in folgenden Punkten vom geltenden § 41 ab: Der geltende § 41 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz, der eine Aufforderung zur Prüfung der Honorarzonen enthält, wurde gestrichen. Die Vorschrift ist deshalb überflüssig, weil in § 7 Absatz 5 festgelegt ist, dass das Honorar durch nachträgliche Vereinbarungen verändert werden kann, wenn sich im Laufe der Durchführung eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ergibt, dass noch weitere Leistungen erbracht werden müssen. Hierüber ist als Nachtrag zum Vertrag eine weitere schriftliche Vereinbarung einschließlich Honorarvereinbarung zulässig.

Der bisherige § 41 Absatz 3, in dem geregelt war, dass zu dem Honorar für bestimmte Bebauungspläne, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ein Zuschlag frei vereinbart werden konnte, wird nicht übernommen. Mit der Streichung wird die Rechtslage eindeutiger: der Verordnungsgeber verzichtet hier auf Regulierung. Da die Vorschrift lediglich einen klarstellenden Regelungsgehalt hat, ohne eine Preisregelung zu treffen, entspricht die Streichung der Forderung des Bundesrates, die HOAI zu vereinfachen. Die Möglichkeit, einen solchen Zuschlag frei zu vereinbaren, bleibt den Vertragsparteien auch nach der neuen Rechtslage erhalten.

Über die Verweisung in Absatz 3 auf § 20 Absatz 7 bis 9 bleibt der bisherige § 39a, der eine Regelung zur Ermittlung der Honorarzonen enthält und auf den bisherigen § 36a verweist, erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Zur Einordnung in die Honorarzonen bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Bebauungsplänen finden sich in § 20 Absatz 7 bis 9 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 wieder. Der bisherige § 41 Absatz 4 wurde im neuen § 21 Absatz 4 aufgenommen. Da in der HOAI zukünftig keine Stundensätze und damit Zeithonorare vorgegeben werden, wurde § 41 Absatz 4 Satz 2 entsprechend gestrichen.

Der bisherige § 41 Absatz 5 wird gestrichen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen ist.

Der bisherige § 41 Absatz 6 wurde gestrichen, da die in ihm enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind: Der bisherige § 20 (Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen) wurde als § 10 in den Allgemeinen Teil der HOAI aufgenommen und gilt ohne Verweisung für den Besonderen Teil. Die Verweisung auf den bisherigen § 38 Absatz 8 geht ins Leere, da die Vorschrift gestrichen wurde. Die Verweisung auf den bisherigen § 39 (Planausschnitte) ist nicht erforderlich, da die Vorschrift als § 12 im Allgemeinen Teil der Neufassung ohne Verweisung auf den Besonderen Teil der HOAI in den Fällen gilt, in denen ein Sachzusammenhang besteht.

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

Zu § 22 (Anwendungsbereich)

§ 22 definiert den Anwendungsbereich der HOAI für landschaftsplanerische Leistungen und beruht auf dem geltenden § 43. Die Verweisung auf den bisherigen § 50 entfiel, da sie sich auf besondere Leistungen, die im Anhang der HOAI enthalten sind, bezieht.

Der bisherige § 43 Absatz 2 Nummer 3 wurde in Absatz 2 ohne die Umweltverträglichkeitsstudie übernommen. Die Umweltverträglichkeitsstudie (geltender § 48a) wird zukünftig im Anhang enthalten sein.

Zu § 23 (Leistungsbild Landschaftsplan)

Mit den Landschaftsplänen werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Text, Karten und Begründung dargestellt. Der geltende § 45a (Leistungsbild Landschaftsplan) wird neu in § 23 und in der Anlage 6 geregelt.

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der HOAI nicht mehr geregelt, da den Vertragsparteien schon nach dem bisherigen § 45a Absatz 3 die Honorarvereinbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wurde. Deshalb gab es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 28 bewertet.

Die Darstellung der Besonderen Leistungen wird nicht übernommen, da diese im Anhang zur HOAI enthalten sind.

Der bisherige § 45a Absatz 3, der den Parteien eine freie Honorarvereinbarung über die genehmigungsfähige Planfassung freistellt, wurde gestrichen. Er hat keinen materiellen Regelungsgehalt; die freie Vereinbarung bleibt den Parteien auch nach der Streichung möglich.

Der bisherige § 45 b Absatz 4 wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 2 (neu) vorgezogen wurde.

Der gestrichene bisherige § 45a Absatz 5 enthielt die Vorschrift, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 zu bewerten ist, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Die bisherige Regelung sollte die Vertragsparteien zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphasen 1 und 2 anhalten, andernfalls wurde die Leistung nur mit einem Satz von 21 Prozent des Honorars bewertet. Die Vorschrift wird wegen § 7 Absatz 6, der im Fall einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung bestimmt, dass die Mindestsätze gelten, überflüssig.

Der bisherige § 45a Absatz 6, der freie Honorarvereinbarungen über den bisherigen Honorarrahmen in Leistungsphase 2 hinaus ermöglicht, wird gestrichen. Die Regelung betrifft das Vertragsrecht, nicht aber die preisregulierten Leistungen nach der HOAI. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Honorar für die Aufbereitung von Datenmaterial zu vereinbaren, wird durch die Streichung nicht ausgeschlossen. Gemäß der Empfehlung des Statusberichts (Kapitel 10, Seite 52), der diese Regelung eher als Zusatzleistung qualifiziert, werden diese Leistungen unter den Besonderen Leistungen im Anhang unter Punkt 2.3.2 aufgenommen.

Der bisherige § 45a Absatz 7 wurde in § 23 Absatz 3 wortgleich übernommen. Darin wird geregelt, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin für das Honorar nach § 28 nur an bis zu sechs Sitzungen teilnehmen muss. Darüber hinausgehende Sitzungen werden nicht mehr vom in der HOAI preisregulierten Leistungsbild erfasst und unterliegen der freien Honorarvereinbarung.

Zu § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)

§ 24 und die zugehörige Anlage 7 entsprechen dem geltenden § 46.

Die Vorschrift behandelt das Leistungsbild beim Grünordnungsplan, der im Maßstab des Bebauungsplans erstellt wird und der nach dem übergeordneten Recht entweder die Grundlage für einen Bebauungsplan bildet, Bestandteil des Bebauungsplans wird oder im Ausnahmefall ein Plan mit eigenem Rechtscharakter ist. Was in den Landschaftsplänen großflächig an Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung dargestellt wird, wird in den Grünordnungsplänen für einen kleineren Bereich planintensiver und konkreter erfasst.

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der HOAI nicht mehr geregelt, da den Vertragsparteien schon nach der Verweisung im bisherigen § 46 Absatz 4 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 den Parteien die Honorarvereinbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wird. Deshalb gab es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 29 bewertet.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung des § 46 Absatz 2. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten. Der bisherige § 46 Absatz 3 wurde gestrichen und ist in einer entsprechenden Regelung, nämlich § 9 im allgemeinen Teil enthalten.

Nach dem bisherigen § 46 Absatz 4 galten bisher § 45a Absatz 3, 5 bis 7 entsprechend. § 24 Absatz 3 entspricht der Verweisung auf den geltenden § 45a Absatz 7. Darin ist geregelt, dass die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen mit dem Honorar nach § 28 abgegolten ist. Darüber hinausgehende Sitzungen werden nicht mehr vom in der HOAI verpreisten Leistungsbild erfasst und unterliegen der freien Honorarvereinbarung. Die „entsprechende“ Anwendung der Vorschrift bedeutet auch hier die Anwendung der zum Grünordnungsplan gehörenden Honorartafel in § 29.

Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 betrifft Zeithonorare und geht ins Leere wegen Streichung der Verweisungsvorschrift. Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 5 regelte, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 und 2 bei Landschaftsplänen zu bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlte. Die Vorschrift wurde gestrichen, stattdessen bestimmt § 7 Absatz 6 Satz 2 im Allgemeinen Teil nunmehr, dass bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze gelten.

Zu § 25 (Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)

§ 25 und die zugehörige Anlage 8 entsprechen dem geltenden § 47. Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zum Landschaftsrahmenplan, der sich vom Landschaftsplan dadurch unterscheidet, dass er sich nicht auf den örtlichen Planungsbereich beschränkt, sondern große Planungsgebiete betrifft, für die überörtliche Maßnahmen in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege darzustellen sind.

Die Definition des Landschaftsrahmensplans im bisherigen § 47 Absatz 1 wurde gestrichen, da sie in Leistungsphase 3 des Leistungsbildes enthalten ist und auch § 15 Bundesnaturschutzgesetz schon Rahmen gebende Regelungen vorgibt. Die inhaltliche Ausgestaltung ist den Ländern überlassen, die teilweise rechtlich davon in ihren Landesnaturschutzgesetzen Gebrauch gemacht haben. Insoweit ist eine weitere Definition in der HOAI überflüssig.

Die Leistungsphasen 1 bis 4 des bisherigen § 47 Absatz 2 sind inhaltlich erhalten geblieben. In der Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) des geltenden § 47 Absatz 2 fehlt eine Darstellung der Grundleistung. Als besondere Leistung wurde die Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung aufgeführt. Die Bewertung der Grundleistung lehnt sich an die Bewertung der Grundleistung für Landschafts- und Grünordnungspläne an. Dementsprechend wurde die Grundleistung ergänzt. Im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan gibt es daher zukünftig vier definierte Leistungsphasen.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung. Der bisherige § 47 Absatz 4 wurde inhaltlich unverändert in § 25 übernommen. Redaktionelle Folgeänderung ist, dass auf § 30 statt auf den bisherigen § 47a verwiesen wird.

Der bisherige § 47 Absatz 5 eröffnete die Möglichkeit, über den Honorarrahmen in Leistungsphase 1 Honorarvereinbarungen zu treffen und lehnte sich an den bisherigen § 45a Absatz 6 an, der ebenfalls gestrichen wurde.

Gemäß der Empfehlung des Statusberichts zu § 45 a Absatz 6 wird diese Regelung eher als Zusatzleistung qualifiziert und unter den Besonderen Leistungen in der Anlage 2 aufgenommen.

Zu § 26 (Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan)

§ 26 und die zugehörige Anlage 9 entsprechen dem geltenden § 49a.

Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu landschaftspflegerischen Begleitplänen, die in Verbindung mit landschaftsverändernden Vorhaben, wie Verkehrsbauten, Gewässerausbau, Deponien, Abgrabungen oder Flurbereinigungsvorhaben, in Auftrag gegeben werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können entweder punktuellen, linien- oder flächenhaften Charakter besitzen.

Leistungsphase 2 enthält eine Bestandsbewertung. Definiert wird die Bestandsbewertung als das Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen beziehungsweise die Vorbelastung von Natur und Landschaft.

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die bisherigen fünf Leistungen wie bisher in fünf Leistungsphasen. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach Absatz 3, der auf die §§ 28, 29 verweist, bewertet. Die Verweisungen in Absatz 3 auf die Honorartafeln für Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind redaktionell angepasst. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, sind unverändert.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der Regelung im bisherigen § 49a. Der Grundgedanke des bisherigen § 49a Absatz 3 Satz 2 wurde in § 26 Absatz 3 Satz 2 beibehalten. Die darin bisher geregelte Möglichkeit, anstelle eines Honorars nach Satz 1 ein Zeithonorar zu vereinbaren, wurde an die Systematik der neuen HOAI angepasst. Es wurde berücksichtigt, dass Zeithonorare in der Neufassung der HOAI nicht geregelt sind. Deshalb besteht hier zukünftig alternativ die Wahlmöglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Die Änderung des Satz 2 schließt damit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars weiter ein.

Zu § 27 (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan)

§ 27 und die zugehörige Anlage 10 entsprechen dem geltenden § 49c. Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu Pflege- und Entwicklungsplänen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften, insbesondere für Schutzgebiete und schützenswerte Landschaftsbestandteile, aufzustellen sind.

Die Begriffsbestimmung für Pflege- und Entwicklungspläne des bisherigen § 49c Absatz 1 wurde gestrichen. Solche Begriffsbestimmungen ergeben sich aus landesgesetzlichen Festlegungen (zum Beispiel § 7 VO der Bezirksregierung Hannover in Verbindung mit §§ 24, 28c, 29 und 30 Niedersächsisches Naturschutzgesetz oder auf Grund von Verordnungen auf Basis der Ermächtigungsgrundlagen in §§ 37, 45 Bayerisches Naturschutzgesetz), so dass diese in der HOAI nicht erforderlich sind.

Absatz 1 beruht auf dem geltenden § 49c Absatz 2 und behält die bisherigen vier Leistungsphasen bei. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 31 bewertet.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 49c Absatz 3. Die Beschreibung des Leistungsbildes deckt sich im Wesentlichen mit der bisherigen Regelung. Die Darstellung der Besonderen Leistungen ist gänzlich entfallen, da diese im Anhang der Neufassung der HOAI enthalten sind.

Der bisherige § 49c Absatz 4 wurde gestrichen und enthielt die Vorschrift, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphasen 1 bis 3 zu bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlte. Die Regelung hielt die Vertragsparteien zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphasen an und ist nunmehr im Allgemeinen Teil in § 7 Absatz 6 enthalten, nach dem bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze gelten.

Zu § 28 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen)

§ 28 regelt die Honorierung bei Landschaftsplänen und basiert im Wesentlichen auf dem bisherigen § 45b.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift nur noch: „Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen“.

Die Verweisung auf § 23 anstatt auf § 45a ist redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in § 23 enthalten. Die Honorartafel zum bisherigen § 45b bezieht sich jetzt auf § 28.

Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 45b sind in § 28 nicht übernommen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, die außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in den § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde. Für die Festlegung von Mindest- oder Höchstsätzen für solche Aufträge wird kein Bedarf gesehen: Außerhalb der Tafelwerte sollen den Vertragsparteien keine weiteren Einschränkungen für ihre Vereinbarungen auferlegt werden. Dies entspricht auch der Systematik der HOAI, dass Mindest- und Höchstsätze abschließend durch die Honorartafeln festgelegt werden.

Absatz 3 enthält zukünftig die Regelung zur Ermittlung der Honorarzone des bisherigen § 45. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut enthalten waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, im neuen § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Für die Einordnung in die Honorarzonen bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Landschaftsplänen des geltenden § 45 wurden in § 28 Absatz 3 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.

Zu § 29 (Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen)

§ 29 basiert auf dem bisherigen § 46a, der die für die Ermittlung des Honorars maßgeblichen Bemessungsgrößen enthält: die Verrechnungseinheiten, die Mindest- und Höchstsätze und die Teilleistungssätze.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift nur noch: „Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen“.

Die Verweisung auf § 24 anstatt auf den bisherigen § 46 ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 46a bezieht sich jetzt auf § 29. Der bisherige § 46a Absatz 4 wird gestrichen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde.

Der bisherige § 46a Absatz 4a wird zu § 29 Absatz 5. Der bisherige § 46a Absatz 5 wurde folgerichtig zur Erhaltung der Honorarzonen beibehalten und wird zu § 29 Absatz 4.

Zu § 30 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen)

§ 30 regelt die Honorierung bei Landschaftsrahmenplänen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 47a.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen“.

Die Verweisung in Absatz 1 auf § 25 anstatt auf den bisherigen § 47a ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 47a bezieht sich zukünftig auf § 30.

Der bisherige § 47a Absatz 2 wird zu § 30 Absatz 2 und verweist anstatt auf den bisherigen § 45 b Absatz 2 zukünftig auf § 28 Absatz 2 in dem festgelegt ist, dass die Honorare nach der Gesamtfläche des Plangebietes in Hektar zu berechnen sind. Die Streichung der übrigen Verweisungen in Absatz 2 ist Folgeänderung zur Streichung der Absätze 3 und 4 des geltenden § 45b. Die Bewertungsmerkmale des geltenden § 47a Absatz 3 bleiben in § 30 Absatz 3 in gestraffter Form erhalten.

Zu § 31 (Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen)

§ 31 regelt die Honorierung bei Pflege- und Entwicklungsplänen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 49d. Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet.

Die Verweisung in Absatz 1 auf § 27 anstatt auf den bisherigen § 49c ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 49d bezieht sich in der Neufassung auf § 31.

Der bisherige § 49d Absatz 2 wurde unverändert in Absatz 2 übernommen.

Der bisherige § 49d Absatz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den bisherigen § 45b Absatz 3 und 4 ins Leere geht. Die Verweisungsvorschriften wurden nicht in die Neufassung der HOAI aufgenommen.

Der Regelungsgehalt des geltenden § 49b bleibt weitgehend im § 31 Absatz 3 erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Pflege-und Entwicklungsplänen werden in § 31 Absatz 3 und 4 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.

Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten

Zu § 32 (Besondere Grundlagen des Honorars)

Im Teil 3 werden die Leistungsbilder von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten von den Freianlagen getrennt. Die Neuregelungen zu den Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft. Die Besonderen Leistungen bei der Objektplanung sind zukünftig in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

In der Überschrift in § 32 wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a wurde gestrichen und inhaltlich durch eine weitere Fassung der Regelung des § 35 berücksichtigt.

Die Beschreibung der anrechenbaren Kosten wurde neu strukturiert, indem zunächst alle anrechenbaren Kosten aufgelistet werden, wodurch auf eine lange Aufzählung der „nicht anrechenbaren“ Kosten verzichtet werden konnte. Darüber hinaus wurden diejenigen Leistungen aufgeführt, die grundsätzlich zu den nicht anrechenbaren Kosten gehören, soweit der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sie nicht plant oder an ihrer Planung oder Beschaffung mitwirkt.

In Absatz 1 ist für die Kosten der Baukonstruktion die Kostengruppe 300 der DIN 276 zugrunde zu legen.

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 4 Satz 1 und betrifft die nur bedingt anrechenbaren Kosten. Hier ist die DIN 276 KG 400 zugrunde zu legen. Danach sollen die anrechenbaren Kosten bei solchen Objekten, die einen besonders hohen Anteil an technischer Ausrüstung oder Einbauten haben, in ein angemessenes Verhältnis zur Leistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gebracht werden. Plant der Auftrag-nehmer/die Auftragnehmerin die Leistungen der Technischen Ausrüstung fachlich oder überwacht er oder sie fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistung ein Honorar neben dem Honorar nach Absatz 2 vereinbart werden.

Die sonstigen anrechenbaren Kosten setzen sich aus den Kosten in Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG 400) zusammen.

Absatz 3 stimmt weitgehend mit der Regelung des bisherigen § 10 Absatz 5 überein. Auf die bisherige Aufzählung der Kosten, die bei der Berechnung der Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten bedingt oder nicht anrechenbar sind, wird verzichtet. Die Regelung ist hier so auszulegen, dass hier die DIN 276, KG 100, 200, 600 und 700 einschlägig sein soll.

Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 18 Satz 2 und enthält eine Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des Absatz 3.

Der im bisherigen § 18 Satz 2 geregelte Ausnahmefall, wonach auf eine getrennte Berechnung von Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen bei Freianlagen verzichtet werden kann, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro zum Gegenstand hätte, stellt eine Entlastung für die Vertragspartner dar. Bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten, die noch weit unterhalb der Tabelleneinstiegswerte liegen, sind damit keine separaten vertraglichen Vereinbarungen erforderlich.

Zu § 33 (Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten)

§ 33 und die zugehörige Anlage 11 übernehmen weitgehend die Teile des bisherigen § 15 Absatz 1 und legen fest, was generell zum Leistungsbild der Objektplanung gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Die Anlage 11 regelt die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase und gibt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 2.

Zu § 34 (Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten)

§ 34 regelt die Honorierung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten und lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 16 Absatz 1 an. Darin wird auf die Honorartafel für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten verwiesen.

Der zukünftige Standort der Vorschrift im Besonderen Teil ist rechtssystematisch an die neue HOAI angepasst. Die Honorartafel zum bisherigen § 16 bezieht sich zukünftig auf § 34. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht, was im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung führt. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen sowie Ingenieuren und Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.

In Absatz 2 bleiben die Bewertungsmerkmale des geltenden § 11 Absatz 3 zu Honorarzonen in den Honorarvorschriften für Leistungen bei Gebäuden im Besonderen Teil in ihrer Grundstruktur erhalten. Die Neuregelungen zu den Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft.

Die Bewertungsmerkmale des bisherigen § 14a Absatz 1 zu Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten sind in Absatz 3 eingefügt. Die Objektlisten für Gebäude und raumbildende Ausbauten wurden im Anhang unter den Punkten 3.1 und 3.3 eingegliedert.

Die Konzentration der Vorschriften trägt den Forderungen der Koalitionsvereinbarung und des Bundesrates nach Vereinfachung und Transparenz Rechnung.

§ 35 (Leistungen im Bestand)

§ 35 bündelt die Vorschriften zu Umbauten und Modernisierungen der geltenden §§ 10 Absatz 3a, 24, 25 Absatz 2, 59, 66 Absatz 5 und 76 und regelt die Möglichkeit, Zuschläge für die Planung von Umbauten und Modernisierungen zu vereinbaren.

Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a hat in der Vergangenheit vielfach zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Es wurde daher eine Zusammenführung der bisherigen Regelungen vorgenommen. Um auch Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde zum einen die Definition der Umbauten in § 2 Nummer 6 weiter gefasst und die Marge, in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher 20 bis 33 Prozent, erweitert.

Die in der geltenden HOAI verstreuten Regelungen werden zusammengefasst und mit einem einheitlichen Höchstsatz größere Spielräume zur Vertragsgestaltung geschaffen. Die bisher verordnete Höhe der Umbauzuschläge richtete sich nach Erfahrungswerten, ohne dass eine wissenschaftliche Untersuchung die Frage der Angemessenheit dieser Werte bestätigen konnte. Schon der Bundesrat hat bei der Einführung der Mindestzuschlagsfiktion Bedenken gehabt, diese (pauschale Erhöhung) bei Objekten für alle Schwierigkeitsgrade einzuführen. Deshalb wurde die Mindestzuschlagsfiktion letztlich in der bisherigen HOAI auf Leistungen „ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad“ begrenzt. Dem Verordnungsgeber liegen auch jetzt, außer Erfahrungswerten, keine fundierten Untersuchungen zum erhöhten Aufwand beim Planen und Bauen im Bestand vor.

Zwar hat der Statusbericht 2000plus (Kapitel 9, Seite 37) festgestellt: „Es ist deshalb nicht abschließend zu klären, ob die Honorarbestimmung beim Planen und Bauen im Bestand zur Zeit aufwandsgerecht ist, abgesehen von den Möglichkeiten der Vereinbarung von Besonderen Leistungen, soweit diese ergänzend oder ersetzend zu den Grundleistungen der auf Neubauten ausgerichteten Leistungsbilder erforderlich werden.“ Die Vorschrift soll gleichwohl beibehalten werden, nicht zuletzt, weil sie Bestandteil der geltenden HOAI ist, sondern auch um der gestiegenen Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung zu tragen.

Die Neufassung verbessert aber die Anwendbarkeit der Regelung durch eine klare Zuordnung zur Honorarzone. In der bisherigen Regelung wurde nur auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad Bezug genommen, der nach der amtlichen Begründung zur geltenden HOAI regelmäßig bei Honorarzone III liegt. Da zukünftig auch kleinere Eingriffe mit der Neuregelung erfasst werden sollen, gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent. Die Neuregelung bezieht sich insofern unmittelbar auf die Honorarzone. Damit soll dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen und mehr Rechtssicherheit erreicht werden.

Im Ergebnis geht es darum, zwischen den Vertragsparteien einen ausgewogenen vertraglichen Interessensausgleich zu finden, der den Schwierigkeiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird.

Zu § 36 (Instandhaltungen und Instandsetzungen)

§ 36 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der geltenden §§ 27 und 60 zur Honorierung von Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Vorschrift wird aus der gleichen Erwägung wie zu § 35, der Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung zu tragen, beibehalten. Die Neufassung soll die Vorschriften bündeln und so eine klarere Struktur schaffen.

Abschnitt 2 Freianlagen

Zu § 37 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 37 entspricht im Wesentlichen der geltenden Vorschrift des § 10, soweit sie Freianlagen betrifft.

In der Überschrift des § 37 wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Absatz 1 stimmt mit dem bisherigen § 10 Absatz 4a überein und enthält bestimmte Kosten, die bei Freianlagen anrechenbar sind. Die Vorschrift dient insbesondere zur Abgrenzung von Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Der Bezug auf Außenanlagen meint Außenanlagen im Rahmen der Gebäudeplanung nach DIN 276 KG 500. Grundsätzlich findet nach § 37 Absatz 1 wie bisher auch eine Anrechenbarkeit der Kosten statt, soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Objekte plant.

Absatz 2 übernimmt die Regelung des geltenden § 10 Absatz 6 und ist eine Sonderregelung für Freianlagen, die auf § 32 Absatz 3 verweist.

Die auf die Kosten des Objekts entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Absatz 3 enthält eine Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des § 32 Absatz 3 für Außenanlagen. Die Regelung stimmt mit dem bisherigen § 18 Satz 2 überein.

Zu § 38 (Leistungsbild Freianlagen)

Die Vorschrift übernimmt die Teile des geltenden § 15, soweit sie das Leistungsbild für Freianlagen regeln. Nicht erfasst werden hier die Leistungen zu landschaftspflegerischen Ausführungsplänen im Straßenbau. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist Absatz 1 auf § 33, in dem das Leistungsbild bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten geregelt wird.

Die Absätze 1-2 und die Anlage 11 regeln, was generell zum Leistungsbild Freianlagen gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Zu § 39 (Honorare für Leistungen bei Freianlagen)

§ 39 beruht auf dem geltenden § 17 und regelt die Honorierung für Leistungen bei Freianlagen. Die Honorartafel zum bisherigen § 17 bezieht sich zukünftig auf § 39.

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht.

In Absatz 2 ist der Regelungsgehalt des geltenden § 13 Absatz 1 enthalten.

Die Vorschriften zu Honorarzonen bei Freianlagen (bisher § 13) werden in gestraffter Form in Absatz 2 bis 4 eingefügt. Die zugehörige Objektliste findet sich unter Punkt 3.2 im Anhang.

Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

Zu § 40 (Anwendungsbereich)

§ 40 übernimmt den geltenden § 51 Absatz 1 und beschreibt den Anwendungsbereich der HOAI für Ingenieurbauwerke.

Zu § 41 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 41 übernimmt den geltenden § 52 in den Teilen, die nicht schon im allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind und die Ingenieurbauwerke betreffen.

In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

In den Kosten der Baukonstruktion sind die anrechenbaren Kosten des Baugrundstücks, einschließlich des Erwerbs und des Freimachens, andere einmalige Abgaben für die Erschließung, die Vermessung und Vermarktung, der Kunstwerke

- soweit sie nicht wesentliche Bestandteil des Objekts sind -, Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen und Schadensersatzleistungen sowie die Baunebenkosten nicht enthalten.

Die sonstigen anrechenbaren Kosten in Absatz 2 setzen sich aus den Kosten in § 32 Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG 400) zusammen.

Der bisherige § 52 Absatz 1 konnte ersatzlos entfallen, da die dort enthaltenen Regelungen bereits in § 6 des Allgemeinen Teils enthalten sind. Der bisherige § 52 Absatz 2 Satz 1, der festlegt, dass anrechenbare Kosten bei Ingenieurbauwerken die Herstellungskosten des Objekts sind, wurde auf die Kosten der Baukonstruktion bezogen. Die Kosten der Baukonstruktion umfassen nicht die bisher separat aufgeführten nicht anrechenbaren Kosten (siehe Anmerkung zum entfallenen Absatz 6).

Die Verweisung im bisherigen § 52 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 entfällt, da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat.

Der bisherige § 52 Absatz 6 wird nicht in § 41 übernommen, da in der Systematik des Verordnungstextes nur die anrechenbaren Kosten und die gegebenenfalls anrechenbaren Kosten (soweit hierfür zum Beispiel Planungsleistungen übernommen werden) dargestellt werden.

Der bisherige § 52 Absatz 7 wird zu Absatz 3 und stellt anrechenbare Kosten dar, die in der Regel nicht und nur dann anrechenbar sind, wenn der Auftrag-nehmer/die Auftragnehmerin die Anlagen oder Maßnahmen plant oder ihre Ausführung überwacht.

Der bisherige § 52 Absatz 8 wird nicht in die Neufassung aufgenommen. Die Verweisung auf die bisherigen §§ 20 und 22 entfällt, da die Regelungen bereits in §§ 10 und 11 des Allgemeinen Teils enthalten sind und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil haben. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 21 und 23 gehen ins Leere, da sie in der Neufassung gestrichen wurden. Der bisherige § 52 Absatz 9 wurde gestrichen, da darin lediglich die Möglichkeit zur freien Vereinbarung eingeräumt wird, ohne dass die Vorschrift eine Preisregelung enthält. Wie in der bisherigen Regelung auch, unterliegen zum Beispiel selbstständige Rad- und Gehwege auch weiterhin nicht der HOAI; dies wird auch in § 44 Nummer 1 ausdrücklich festgestellt. Durch die Streichung wird die Möglichkeit zur freien Vereinbarung nicht berührt.

Zu 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)

§ 42 und die zugehörige Anlage 12 übernehmen die Regelungen des geltenden § 55.

Absatz 1 verweist auf § 33 Absatz 1 und legt damit fest, was generell zum Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gehört. Geregelt wird darin auch, in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert.

Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Die Anlage 12 legt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen fest und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung im § 55 Absatz 2.

Die Leistungsphase 8 - Bauoberleitung umfasst nicht die bisher in § 57 geregelte örtliche Bauüberwachung. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.

Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 41 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können hiervon abweichend ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren.

Der geltende § 55 Absatz 4 wurde unter den Besonderen Leistungen berücksichtigt. Danach können die Vertragsparteien schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nr. 1-3 und 5 die Leistungsphase 5 abweichend von § 42 Absatz 1 Nr. 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese Möglichkeit berücksichtigt, dass schwierige wasser-, abwasser- und abfalltechnische Objekte einen extrem hohen Aufwand erfordern, der mit dem Teilleistungssatz für die Ausführungsplanung (§ 42 Absatz 1 Nr. 5) von 15 % nicht gedeckt ist.

Des weiteren wird klargestellt, dass die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, eine Besondere Leistung darstellt.

Auch der geltende § 55 Absatz 5 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.8.9 in der Anlage zur HOAI übernommen.

Zu § 43 (Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken)

§ 43 regelt die Honorierung für Leistungen bei Ingenieurbauwerken. Sie lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 56 an. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich.

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Darstellung der Bewertungsmerkmale des bisherigen § 53 Absatz 2.

In Absatz 3 wurde die Punktebewertung des bisherigen § 53 Absatz 3, anhand derer Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen, auf die Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind, einer bestimmten Honorarzone zugeordnet werden können, übernommen.

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

Zu § 44 (Anwendungsbereich)

§ 44 beschreibt, was unter Verkehrsanlagen zu verstehen ist. Darin wird der Anwendungsbereich für Verkehrsanlagen erfasst. Die Ausnahme von Freianlagen von Verkehrswegen durch Verweis auf die Definition von Freianlagen wurde gegen eine konkrete Aufzählung der Ausnahmen, die selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege umfassen, ausgetauscht. Dies soll der besseren Handhabung der Regelung dienen und Rechtsunsicherheiten vermeiden. Anlagen des Schienenverkehrs nach § 44 Nummer 2 schließen Seilbahnen, Standseilbahnen und Magnetschwebebahnen mit ein.

Zu § 45 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 45 beruht im Wesentlichen auf dem geltenden § 52, soweit er Verkehrsanlagen betrifft, und enthält Sondervorschriften über die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen .

Absatz 1 verweist auf § 41 (siehe dort).

Absatz 2 und 3 übernimmt die Regelungen des geltenden § 52 Absatz 4 und 5. Damit werden die Vorschriften für Verkehrsanlagen aus systematischen Gründen in einer Vorschrift zusammengefasst.

Absatz 2 betrifft sämtliche Verkehrsanlagen und Absatz 3 gilt nur für Straßen und Bahnanlagen. Sind bei Straßen und Bahnanlagen sowohl Absatz 2 als auch Absatz 3 anwendbar, sind die Kosten zunächst nach § 42 zu ermitteln. Von diesen Kosten sind dann nur die in Absatz 3 festgelegten Prozentsätze anrechenbar.

Die Vorschrift regelt die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen auf der Basis der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9.

Zu § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)

§ 46 und die zugehörige Anlage 12 stimmen mit der Vorschrift des bisherigen § 55 überein, soweit dieser für Verkehrsanlagen galt. Der geltende § 55 betrifft Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.

Die Regelungen für das Leistungsbild für Verkehrsanlagen verweisen in § 46 auf § 42. Die Leistungen betreffen Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen. Deshalb wird in Absatz 3 auf die §§ 35 und 36 Absatz 2 verwiesen. Damit sollen die Vorschriften über Umbauten und Modernisierungen sowie Instandhaltung und -setzung entsprechend gelten. Die geltende HOAI enthielt diese Regelungen in den §§ 59 und 60.

Zu § 47 (Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen)

§ 47 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 56 und übernimmt auch die dazugehörige Honorartafel, in der die Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen geregelt sind. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent angehoben.

Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung

Der neue Teil 4 (Fachplanung) setzt sich weitgehend aus den bisherigen Teilen: „Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung“ und „Teil IX: Leistungen bei der Technischen Ausrüstung“ zusammen. Die Regelungen werden systematisch in zwei Abschnitte: „Abschnitt 1 – Tragwerksplanung“ und „Abschnitt 2 – Technische Ausrüstung“ aufgeteilt.

Zu § 48 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 48 regelt die Leistungen bei der Tragwerksplanung und übernimmt den geltenden § 62 in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind und die Tragwerksplanung betreffen.

In der Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Absatz 1 legt als anrechenbare Kosten auch 55 Prozent der Kosten der Bauwerk- und Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der technischen Anlagen fest. Hier ist die DIN 276 KGen 300 und 400 zugrunde zu legen. Der Prozentsatz der technischen Anlagen wurde gemindert, da die KG 400 umfangreicher als die bisherigen Kostenanteile sind. Der exakte Minderungsfaktor lässt sich rechnerisch nur vorläufig in der HOAI festlegen und sind daher nach den Feststellungen eines Gutachtens abschließend festzustellen.

Der geltende § 62 Absatz 1 und 2 werden hier nicht übernommen, da die Regelungen in § 6 in den Absätzen 1 und 2 enthalten sind. Die Verweisung im geltenden § 62 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 wurde gestrichen, da die Regelung in § 4 Absatz 2, also dem Allgemeinen Teil enthalten ist und sich somit eine Verweisung erübrigt.

Die Verweisungen im geltenden § 62 Absatz 3 auf die bisherigen §§ 21 und 32 wurden gestrichen, da sie wegen der Streichungen der Verweisungsvorschriften (§§ 21 und 32) ins Leere gehen. Die Verweisungen auf die DIN 276 im geltenden § 62 Absatz 4, 5 und 7 können entfallen, da in § 4 Absatz 1 Satz 2 generell geregelt wird, dass die Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik und der DIN 276 zu ermitteln sind.

Absatz 2 entspricht der Regelung des geltenden § 62 Absatz 5.

Absatz 3 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 6.

Absatz 4 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 7.

Absatz 5 lehnt sich an die Regelung im bisherigen § 67 Absatz 2 an. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen.

Der geltende § 62 Absatz 8 wird zu Absatz 6 und verweist als redaktionelle Folgeänderung anstatt auf den bisherigen § 64 zukünftig auf § 49.

Zu § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)

§ 49 und die zugehörige Anlage 13 entsprichen dem geltenden § 64. Das Leistungsbild Tragwerksplanung enthält die tragwerksplanerischen Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke.

Absatz 1 enthält die Besonderheit, dass die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Absatz 1 Nummer 6 und 7, konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen und sonstige Einzelbauwerke, entfallen, weil sie im Leistungsbild der Objektplanung Ingenieurbauwerke im neuen Abschnitt III in § 42 enthalten sind. Materiell-rechtlich entspricht dies aber unverändert der bisherigen Regelung in § 64 Absatz 1.

Die bisherigen Leistungsphasen 1 bis 6 bleiben erhalten. Die Leistungsphasen 7 bis 9 wurden nicht in den verbindlichen Teil der HOAI übernommen, da sie ohne Bewertung und insofern preisrechtlich nicht reguliert waren. Die in den Leistungsphasen 7 bis 9 enthaltenen besonderen Leistungen bleiben aber in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Der geltende § 64 Absatz 2 wurde im Wesentlichen unverändert übernommen. Darin wird im zimmermannsmäßigen Holzbau die Kürzung der Honorare für Leistungsphase 5 vorgeschrieben, weil der Aufwand dagegen im Ingenieurholzbau im Durchschnitt besonders hoch ist. Der moderne Ingenieurholzbau unterscheidet sich wesentlich vom Zimmermannsholzbau durch neue Produkte und Anschlusstechniken.

Die Grundleistungen des § 64 Absatz 3 wurden in Absatz 3 übernommen.

Der geltende § 64 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.9.10 in der Anlage 2 zur HOAI übernommen.

Absatz 4 verweist auf die Regelung zu Leistungen im Bestand in § 35. Dies ersetzt die geltenden Regelung des § 66 Absatz 5. Ergänzend wurde ein Verweis Instandsetzungs-und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 2 aufgenommen.

Zu § 50 (Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung)

§ 50 entspricht dem geltenden § 65.

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung und ist wegen der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.

Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des bisherigen § 63 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 gebündelt. Für Leistungen bei der Tragwerksplanung gelten nach § 5 Absatz 1 weiterhin fünf Honorarzonen. Bei den Leistungen zur Tragwerksplanung bleiben die Bewertungsmerkmale erhalten.

Die Darstellung der Honorarzonen gemäß § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.

Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung

Zu § 51 (Anwendungsbereich)

§ 51 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 68.

In Absatz 1 wird der preisrechtlich regulierte Anwendungsbereich der „Technischen Ausrüstung“ festgelegt.

Der Anwendungsbereich umfasst nach DIN 276 acht Anlagengruppen.

Die Technischen Anlagen in Außenanlagen, ausgenommen Anlagen nach Abschnitt III (Ingenieurbauwerke), wurden nicht aufgenommen, da diese Kosten nicht zwangsläufig zum Leistungspaket gehören und daher nicht generell berücksichtigt werden müssen. Die Leistung wird aber optional über § 52 Absatz 3 erfasst.

Der geltende § 68 Satz 2 ist inhaltlich im § 52 Absatz 3 aufgenommen worden.

Zu § 52 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 52 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 69.

Der bisherige § 69 regelt die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung und wird nur in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind, in § 52 übernommen. In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Absatz 3 legt die nicht anrechenbaren Kosten fest, soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese Leistungen nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.. Bei der Ermittlung der Kosten ist für die nichtöffentliche Erschließung im Rahmen einer Gebäudeplanung ist die DIN 276 KG 230 und für die Technischen Anlagen in Außenanlagen die DIN 276 KG 540 zugrunde zu legen.

Der geltende § 69 Absatz 1 findet sich in Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 wieder. Der geltende § 69 Absatz 2 wurde neu in § 54 Absatz 3 anschließend an die Darstellung der Honorarzonen eingefügt.

Die Verweisung des geltenden § 69 Absatz 4 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 entfällt, da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat. Die Verweisung auf den bisherigen § 10 Absatz 3a entfällt und ist durch den Verweis im neuen § 53 Absatz 4 erfasst.

Absatz 2 knüpft an die Regelung des § 11 an und stellt nochmals für den Bereich der technischen Anlagen klar, dass Anlagen einer Anlagengruppe, soweit sie im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant werden und als Teil eines Gesamtsystems betrieben oder genutzt werden können, als eine Gesamtanlage zu berechnen sind.

Die Regelung des bisherigen § 69 Absatz 6 wird in Absatz 4 beibehalten, da ansonsten eine Vergütung von Leistungen der Technischen Ausrüstung, die innerhalb fester Baukonstruktionen verlaufen, nicht gewährleistet wäre. Bauwerks- und Baukonstruktionskosten sind nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Die Verweisungen des geltenden § 69 Absatz 7 auf die bisherigen §§ 20 und 22 sind überflüssig, da die Regelungen zukünftig im Allgemeinen Teil in den §§ 10 und 11 geregelt sind; die bisherigen §§ 21, 23 und 32 wurden gestrichen, insofern gehen diese geltenden Verweisungen ins Leere und wurden als redaktionelle Folgeänderung nicht in § 52 übernommen. Der Verweis auf § 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen wurde in § 53 Absatz 4 berücksichtigt.

Zu § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)

§ 53 und die zugehörige Anlage 14 entsprechen dem geltenden § 73.

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung im bisherigen § 73 hat die Leistungsbeschreibung der Technischen Ausrüstung zum Gegenstand. Die Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 2 und enthält eine Sonderregelung für die Bewertung der Leistungsphase 5. Sofern bei der Vergabe dieser Leistungsphase das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, wird sie wegen des geringeren Leistungsumfangs mit einer entsprechend niedrigeren Bewertung versehen. Die Regelung sieht einen Wert von 14 Prozent anstatt 18 Prozent vor. Im Ergebnis ist die Bewertung der Leistungsphase 5 im Verhältnis zwischen bisheriger und zukünftiger Regelung unverändert.

Die Anlage 14 übernimmt den geltenden § 73 Absatz 3 inhaltlich unverändert. Die Besonderen Leistungen sind in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Der geltende § 73 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.11.8 in der Anlage 2 zur HOAI übernommen.

Absatz 3 verweist auf die §§ 35 und 36, die Regelungen zu Umbauten und Modernisierungen sowie Instandsetzungen und Instandhaltungen. Damit wird die bisherige Regelung des geltenden § 76 übernommen.

§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)

§ 54 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 74. Die Tafelwerte wurden um 10 Prozent erhöht.

Der geltende § 74 Absatz 2 wird als redaktionelle Folgeänderung gestrichen, da die Verweisungen auf die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 16 ins Leere gehen.

In Absatz 2 werden die Bewertungsmerkmale des geltenden § 71 Absatz 2 (Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung) identisch übernommen. Dies entspricht der neuen Systematik zur Regelung der Honorarzonen

Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des bisherigen § 71 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 Absatz 2 gebündelt. Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung gelten nach § 5 Absatz 2 weiterhin drei Honorarzonen.

In Absatz 3 wird der bisherige § 69 Absatz 2 übernommen. Die Objektlisten des bisherigen § 72 wurden unter Punkt 3.6 im Anhang aufgenommen.

Zu § 55 (Übergangsvorschrift)

Der bisherige § 103 wurde als § 55 gefasst.

Die Absätze 2 bis 6 des bisherigen § 103 mussten nicht in die Neufassung aufgenommen werden, da die Neufassung in § 55 festlegt, dass die Vorschriften der bisherigen HOAI für solche Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten vereinbart wurden, weiter gelten. Das gilt auch für etwaige Fälle, die noch unter die Übergangsvorschriften im bisherigen § 103 Absätze 2 bis 6 fallen könnten.

Zu § 56 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom

10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.

Auf eine fixe Außerkrafttretensregelung der Neufassung wurde im Verordnungstext verzichtet. Gleichwohl soll die HOAI nach einer Erprobungsphase überprüft werden. Vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der EU hat sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der HOAI gesetzt. Als ausreichende Erprobungsphase im Umgang mit den Neuerungen der HOAI wird ein Zeitraum von maximal fünf Jahren angesehen. Die Kombination von bewährten Regelungen und dem Wegfall von Preisbeschränkungen zugunsten der Vertragsfreiheit in einem solchen abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau der neuen Gestaltungsmöglichkeiten.

Die von der EU-Kommission geplante Dienstleistungsrichtlinie könnte sich zukünftig auf den Adressatenkreis der HOAI auswirken. Nach Artikel 15 des Richtlinienentwurfs sind Preisregelungen anhand von Kriterien zu rechtfertigen, die im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH basieren.

Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es sinnvoll, die HOAI in regelmäßigen, festgelegten Zeiträumen zu überprüfen und gegebenenfalls an die Rechtsentwicklung in der EU anzupassen.

Zu denAnlagen:

Die Anlagen 1 und 2 behalten bisherige Regelungen und Tafelwerte, die in der novellierten HOAI gestrichen wurden, als unverbindliche Regelungen bei. Die Regelungen in den Anlagen 1 und 2 sollen für die praktischen Anwender als Orientierungshilfe auch zukünftig zur Verfügung stehen. Die Anlagen 3 - 14 enthalten verbindliche Regelungen. Anlage 3 umfasst die Objektlisten. Die Anlagen 4 – 14 ergänzen die Regelungen zu den Leistungsbildern der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49, 53 und beinhalten die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase.

Die Beratungsleistungen sind umfassend geregelt, das heißt, sie enthalten auch die im Sachzusammenhang mit ihnen stehenden Besonderen Leistungen und Orientierungswerte. Als Beratungsleistungen werden die Leistungsbilder des Teils VI §§ 48, 48 a und 48b und der Teile X bis XIII der bisher geltenden Fassung, das heißt Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische Leistungen als unverbindliche Regelungen in die Anlage aufgenommen.

Die Besonderen Leistungen der verbindlich geregelten Planungsleistungen sind in der Anlage 2 zusammengestellt.

Die weiterhin verbindlich geltenden Objektlisten zu Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten (§§12, 14 und 14b), Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung zur Einordnung in die Honorarzonen wurden konzentriert in der Anlage 3 zusammengestellt.

Im Einzelnen:

Beratungsleistungen

§§ 48a, 77 bis 100 (Umweltverträglichkeitsstudie, Leistungen für Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische Leistungen)

Die Neufassung der HOAI regelt nur noch Planungsleistungen und lässt alle gutachterlichen Leistungen, beziehungsweise besondere Beratungsleistungen wie Thermische Bauphysik, Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessung entfallen.

Durch die Beschränkung auf Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanung wird die HOAI erheblich vereinfacht. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs führt zu vermehrter Vertragsfreiheit und ermöglicht Verbrauchern und Planern, flexibel auf die Verhältnisse des Marktes zu reagieren. Gleichzeitig werden die Vertragsparteien zu sorgfältiger Vertragsgestaltung in diesen Bereichen angehalten. Die HOAI bot bisher nur einen unzureichenden Anhalt für Vertragsgestaltungen; dies entsprach im Übrigen gar nicht ihrem Zweck.

Bei der Grenzziehung zwischen Planungsleistungen und Beratungsleistungen soll eine möglichst scharfe Trennlinie gezogen werden. Sofern bestimmten Leistungsbildern nach unterschiedlicher Interpretation ein Anteil von Planungsleistungen zugeordnet werden könnte, war für die Beibehaltung in der HOAI entscheidend, dass es sich um überwiegend reine Planungsleistungen handelte.

Unter Planung versteht man den systematischen Prozess zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen. Planung bedeutet damit regelmäßig die Schaffung von etwas Neuem.

Ein Gutachten dagegen ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen Sachverständigen. Ein Gutachten enthält eine allgemeine vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel und beinhaltet damit regelmäßig die Bewertung des Ist-Zustandes. Ein Gutachten wird im Regelfall der Beratung dienen, deshalb werden diese Leistungen als Beratungsleistungen qualifiziert.

Bei dem Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie des geltenden § 48a handelt es sich um eine Beratungsleistung. Der bisherige § 48a regelte das Leistungsbild zur Umweltverträglichkeitsstudie, das heißt einem Gutachten, das im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt wird. Die verbindlichen Regelungen der HOAI sollen dagegen nur die Planungsleistungen umfassen.

Vermessungsleistungen gehen zwar einer Planung voraus, sie sind jedoch nicht als eigenständige Planung anzusehen. Insofern sind Vermessungsleistungen, die nach dem Selbstverständnis der Branche das Zusammenfügen technischer Daten, Planungswerke, Satzungen und sonstiger Gesetzesregelungen sind, als gutachterliche Leistungen anzusehen und nicht als Planungen zu definieren.

Auch die Akustik und die Geotechnik werden nach der neuen Systematik nicht mehr in der HOAI geregelt, sondern dürfen in Zukunft frei vereinbart werden. Hier gilt es im Blick zu halten, dass nicht die Leistungen selbst aufgegeben werden sollen, sondern nur ihre Verpreisungen in einer staatlichen Verordnung.

Besondere Leistungen

In der Anlage 2 sind die Besonderen Leistungen als Kann-Vorschriften der Leistungsbilder Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Landschaftsplan, Pflege-und Entwicklungsplan, Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Technische Ausrüstung und Tragwerksplanung enthalten. Die Vertragsparteien können sich an dem jeweiligen Katalog orientieren und die Honorare dafür frei vereinbaren.

Objektlisten

Gemäß § 5 ist die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten vorzunehmen. In der Anlage 3 sind die Objektlisten der Leistungsbilder Gebäude, Freianlagen, raumbildende Ausbauten, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung enthalten.

Leistungsbilder

In den Anlagen 4 bis 14 sind die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49 und 53 geregelt.

Drucksache 395/09 Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (NKR-Nr.: 447)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser Vorsitzender Berichterstatter