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Dipl.-Ing. Volker Ring, Schleusenstr. 6a, 45525 Hattingen, Telefon 02324-9218772, Fax 02324-9218714 |
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Teil 4
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 51
Anwendungsbereich (2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen -und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken, 8. Gebäudeautomation. §
52 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. (2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. (3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht. (4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird. §
53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das
Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen,
Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen
der Honorare des § 54 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten. (3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend. §
54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten
Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel
festgesetzt: Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung
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