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Dipl.-Ing. Volker Ring, Schleusenstr. 6a, 45525 Hattingen, Telefon 02324-9218772, Fax 02324-9218714 |
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§ 28 Entwicklung und
Herstellung von Fertigteilen (1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung
hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen. (2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
(3) Das Honorar für Planungs- und
Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die
Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die
Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15)
erbracht werden.
§ 29 Rationalisierungswirksame besondere
Leistungen
(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten
Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche
Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den
allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer
Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber
an das Objekt gestellte Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten
werden.
(2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen
dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden
sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten oder
vorgegebenen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar
nach § 6 vereinbart werden. § 30 (weggefallen)
§ 31 Projektsteuerung (1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:
(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung
dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden. § 32 Winterbau (1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der
Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher
Witterung. (2) Hierzu rechnen insbesondere:
(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann
als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4
erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach §
15 übertragen worden sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart
werden, da die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten
nach § 10 zugerechnet werden. |
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